Themen dieser site:
> viele Fakten lassen sich durch einen
Baum ( oder eine Wirbelsäule ) darstellen;
nur ein Staat als Völkerrechtssubjekt (Stamm ) kann über
öffentliches Recht verfügen.
> Menschen wurden aufgefordert, sich einen PerSo
ausstellen zu lassen.
ist dies zulässig ?
=> es existiert keine zuständige völkerrechtliche Institution
für Deutsche.
Konsequenz: alle Bewohner des
Bundesgebietes ( GG Artikel 25 ) sind vogelfrei
> Wir bewegen uns ausschließlich in der
Rechtsfiktion
> Änderung des
Artikel 1 des GGs
Mit diesem Stillstand der Rechtspflege ist nicht das Justitium gemeint,
sondern die Unmöglichkeit des Verkehrs mit einem zuständigen Gericht !
> es gibt keine Zuständigkeit: Keine
Regierung repräsentiert das deutsche Volk => der Artikel 133 adressiert
Bund
und Verwaltung
> Der gelbe Schein
der
Staatsangehörigkeitsausweis nur mehr der Heimatschein !
Menschen mit Angehörigkeit zu ihrem Staat / Nation fallen
allein unter deren Jurisdiktion.
> Sog. Landes - Verfassungen von 1920 als Folge des Versailler
Friedensvertrages
> Staatsvolk ===>
interpretative minute
> Zitate Professor E. Röper
> unser Problem ist Unterwerfung
> Prof. Theodor Schweisfurth, Völkerrecht, 2006, Kap. 1 § 3.I Rn 25. § 4.
Souveräne Staaten > Staatsvolk
Wie wird nun der Mensch unfrei ? ---- Durch das
Recht !
> Ein Staat bedarf eines eigenen Gebietes mit
eigener Regierung, Gesetzgebung und seinem Volk.
> das unendliche BewußtSein
Offenbartes Recht ist allgemein gültig und nicht in Frage zu
stellen.
> Der Mensch kann bzw. darf nicht über den Menschen
herrschen !
> Spirituelle Freiheit
Nur die Wahrheit bindet oder kann eine Bindung(sfähigkeit)
erzeugen !

viele Fakten lassen sich durch einen
Baum ( oder eine Wirbelsäule ) darstellen; allein der Stamm
hält die nachfolgenden, verzweigenden Äste - wo kein Stamm, da ist auch keine
Verästelungen möglich - kein Ast kann sich ausprägen oder Halt finden.

Praktisch Anwendungsbeispiele:
nur ein Staat als Völkerrechtssubjekt (Stamm ) kann über öffentliches Recht
verfügen.
Ohne öffentliches Recht ( Hauptast ) kann es keine Verwaltung mit Beamten geben.
Ohne Verwaltung mit Beamten ( tragender Nebenast ) kann es kein
Verwaltungsverfahrensgesetz und damit keine amtlichen Handlungen als
Verwaltungsakt geben.
Ohne amtliche Verwaltung kann es weder Richter noch Staatsanwälte oder Polizei
geben.
nur einem Staat als originäres
Völkerrechtssubjekt (Stamm ) können hoheitliche Befugnisse eines souveränen
Volkes übertragen werden.
nur ein Staat als Völkerrechtssubjekt (Stamm ) kann über Staatsangehörige
verfügen
nur dieser Staat kann mit den Delegierten seines Volkes eine gültige Verfassung
erstellen
nur dieser Staat kann für, im Sinne und im Auftrag seines Volkes Gesetze
erlassen
nur dieses originäre Völkerrechtssubjekt (Stamm ) sei es Staat oder Nation kann
ein Personalstatut formulieren, gemäß dem eine Bevölkerung unter diese
Personalhoheit oder Gebietshoheit sowie unter diese Körperschaften des
öffentlichen Rechts fällt.
Resümee:
wo der Stamm des Völkerrechtssubjektes bzw. des originären Völkerrechtssubjektes
fehlt gibt es keine einzige der nachfolgenden Bindungen und Rechte.
Ebenso: wenn nach dem Stamm der wichtigste
Hauptast - die vom Volk bzw. deren Delegierten geschaffene Verfassung fehlt,
existiert kein (Ver)Bindung zwischen Staat und Volk - damit auch kein Zugriff
mittels einer Personalhoheit ( dargestellt durch den Personalausweis ).
Der BR in D ist es egal, daß kein Artikel 23
mehr - definierte Gebietshoheit - existiert, da sie mittels Personalausweis =
Personalhoheit zugreifen. Nur wenn das Personalstatut bspw. durch das IPR 5 = EG
BGB Artikel 5 - also auf eine andere Staatsangehörigkeit verweist, ist ein
Zugriff / Durchgriff berechtigt in Frage zu stellen; daß dabei rechtswidrig die
BR in D ignoriert, daß nur ein originäres Völkerrechtssubjekt hoheitliche
Befugnisse von seinem souveränen Staatsvolk übertragen bekommen kann, bekommt
nur dort eine rechtliche Relevanz, wo ein anderer Staat den Betroffenen als
seinen Staatsangehörigen anerkennt - dies ist aber bei keinem Deutschen so (
handlungsfähiges Deutschland als Ganzes ).

Bitte vergeßt niemals, daß die BR in D auch
bei neuerlichen Gesetzen auf eine nicht existente - also Scheinlegitimation
durch das Deutsche Reich zurückgreift; deshalb wurde ja x - mal vom
Bundesverfassungsgericht ( welche Scheinverfassung wohl ? - die 1871er oder
doch eher die 1919er, wohl kaum die nach wie vor gültige von 1849 ) die
Fortexistenz des DR hergebetet !!! Notwendig, da die BR in D nach Prof. T.
Schweisfurth bis zum 2+4 Vertrag nur ein Schein- / Marionettenstaat mit einer
nicht einmal de facto Regierung nach Prof. F. Berber und heute nur noch eine
Fiktion im Recht ist.
Jedoch wissen wir, daß das DR mit der ersten von 3 debellatio unwiderbringlich
untergegangen ist !
das erste Mal mit der völkerrechtswidrigen Verhaftung der Regierung Dönitz
das zweite Mal durch das Kondominium ( Hegemon: die USA )
das dritte Mal durch die noch heute bestehende Dismembratio
Die BR in D kann kein Gesetz des DR´s anwenden oder abändern - daher agieren sie
mit geltendem ( Gewohnheits- und Richterrecht als „Normative Kraft des
Faktischen“ ) statt gültigem Recht - jeder sog. Beamte inkl. Richter & Co sind
Privatpersonen in einer Rechtsfiktion.


Menschen wurden aufgefordert, sich
einen PerSo ausstellen zu lassen.
ist dies zulässig ?
Personalausweis verweist auf Personalhoheit, welche direkt aus dem
Personalstatut kommt:
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen
Gesetzbuch Ausfertigungsdatum: 18.08.1896
zuletzt geändert Art. 3 G v.
22.7.2014 http://www.gesetze-im-internet.de/bgbeg/BJNR006049896.html
Einführungsgesetz zum BGB ist identisch dem Internationalen
Privatrecht Art 5 Personalstatut
(1) Wird auf das Recht des Staates
verwiesen, dem eine Person angehört, und gehört sie mehreren Staaten an,
so ist das Recht desjenigen dieser Staaten anzuwenden,
mit dem die Person am engsten verbunden ist, insbesondere durch
ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder durch den Verlauf ihres Lebens.
Ist die Person auch Deutscher,
so geht diese Rechtsstellung vor.
(2) Ist eine Person staatenlos oder
kann ihre Staatsangehörigkeit nicht festgestellt werden, so ist das Recht des
Staates anzuwenden, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder, mangels
eines solchen, ihren Aufenthalt hat.
Zitat Heft 12 Seite 496 Juni
1988 „die öffentliche Verwaltung“ Prof. E. Röper, Bremen
II. Westintegration versus
Wiedervereinigung 1.
Kein Verfügungsrecht der Bundesrepublik über Deutschland und die gesamtdeutsche
Staatsangehörigkeit
Die Bundesrepublik mag
politisch für Deutschland sprechen. Sie ist aber nicht Deutschland und ihre
Organe können mangels Gebietshoheit über den rechtlich fortbestehenden
deutschen Staat nicht verfügen, das nicht untergegangene, aber
handlungsunfähige Deutschland also nicht durch eigenes Handeln berechtigen,
verpflichten oder gestalten. Das betrifft ebenso die (gesamtdeutsche)
Staatsangehörigkeit als einem auf Deutschland als ganzes bezogenen wesentlichen
Rechtsinstitut, wie auch dieses selbst. „Das deutsche Volk“, nicht die
Bevölkerung (in) BRD oder DDR, ist „Träger des Selbstbestimmungsrechts im
Sinne des allgemeinen universalen Völkerrechts.
Da „das deutsche Volk“ als zu Deutschland als ganzem gehöriges Staatsvolk
konstitutives Element dieses Staates und nicht letztes Überbleibsel einer
rechtlich nicht mehr existenten Größe ist, die Staatsangehörigkeit aber das
Rechtsband zwischen Individuum und Staat bildet, wodurch es dessen
Personalhoheit unterliegt, gleich ob es sich im Staatsgebiet aufhält, folgt
daraus auch die Unaufgebbarkeit von Deutschland als ganzem als der Bezugsgröße.
Aus den alliierten Vorbehaltsrechten gegenüber dem fortbestehenden (Gesamt-)Deutschland,
ergibt sich nicht nur der Fortbestand Deutschlands.
Da das Personalstatut Teil des
Internationalen Privatrechts ist, ist ein Alleingang der in der EU
vorherrschenden Treuhandverwaltung BR in D sowie weltweit nicht so einfach
möglich bzw. statthaft - daher ist wiki - wie immer - kritisch zu hinterfragen:
http://de.wikipedia.org/wiki/Personalstatut Im Internationalen Privatrecht (IPR)
ist das Personalstatut die Gesamtheit der Vorschriften einer Rechtsordnung über
die persönlichen Lebensverhältnisse einer Person (Personenstands-, Familien- und
Erbrecht). Während das Personalstatut früher im deutschen Recht meist an die
Staatsangehörigkeit angeknüpft wurde, ist dies heute nur noch ausnahmsweise der
Fall (z. B. im Erbrecht). Stattdessen wird in Deutschland regelmäßig an den
"gewöhnlichen Aufenthalt" einer Person angeknüpft, welcher nach Kegel bei
reiselustigen Personen insbesondere dadurch gekennzeichnet ist, dass eine Person
hier ihren Lebensmittelpunkt hat.In Deutschland findet der Begriff
Personalstatut in diesem Sinne insbesondere in der amtlichen Überschrift das
Art. 5 EGBGB (Einführungsgesetz BGB) Verwendung.
http://de.wikipedia.org/wiki/Personalhoheit Als Personalhoheit bezeichnet man
die Herrschaftsmacht des Staates über seine Staatsangehörigen unabhängig von
deren Aufenthaltsort. Personalhoheit ergibt sich, wenn die Staatsgewalt mit dem
Staatsvolk in Beziehung gesetzt wird. Demnach übt die Bundesrepublik Deutschland
über alle deutschen Staatsangehörigen Staatsgewalt aus, d.h. die Bundesrepublik
hat Hoheitsmacht über das deutsche Staatsvolk.
Hier sind nur einige
Widersprüche:
1. Heft 12 Seite 496 Juni 1988 „die öffentliche Verwaltung“ Prof.
E. Röper, Bremen
> ist eine Fachzeitschrift für die ganze öffentliche Verwaltung !
- daher Teil ihrer Pflicht zur Weiterbildung und somit als offenkundige Tatsache
feststehend: nicht zu diskutieren - auch nicht durch einen Richter !
2. Das deutsche Volk als zu Deutschland als ganzem gehöriges
Staatsvolk konstitutives Element dieses Staates .., die Staatsangehörigkeit
aber das Rechtsband zwischen Individuum und Staat bildet, wodurch es dessen
Personalhoheit unterliegt ..
> Wenn nun jemand Deutscher ist ( dies ist unabhängig von einer
GG Definition ! ) - nachgewiesen durch den Staatsangehörigkeitsausweis - dann
besteht nur ein einziges Rechtsband: zu Deutschland als Ganzem - welches
nachgewiesener Maßen nicht die Bundesrepublik ist.
Nur bzgl. Deutschland als Ganzem wäre eine Unterwerfung unter dessen
Personalhoheit gegeben.
Da die Bundesrepublik nicht für Deutschland als Ganzes sprechen oder handeln
kann, und dieses Deutschland als Ganzes handlungsunfähig ist, kann die
bundesrepublikanische Treuhandverwaltung nur nach dem VwvfG einen
Staatsangehörigkeitsausweis „in Vertretung“ ausstellen ( mit dem sie den
Anschein erwecken wollen, es wäre die nicht-existente
bundesrepublikanische Staatsangehörigkeit ).
3. IPR 5 .. , so ist das
Recht desjenigen dieser Staaten anzuwenden, mit dem die Person am engsten
verbunden ist, .. { für einen Asen ist dies seine
Nation Asgard - schon durch seinen volonté générale }
Staaten sind i.d.R. Völkerrechtssubjekte; die Bundesrepublik ist schon allein
mangels eigenem Staatsvolk und originärem Gründungsakt keines - daher kann auch
kein Recht eines Staates angewandt werden, denn jedes dieser Rechtselement ist
Teil des öffentlichen Rechts, worüber ein nicht-souveräner Scheinstaat nicht
verfügen kann; das öffentlichen Recht ist auch Teil der staatlichen
Souveränität und bedarf der Übertragung der hoheitlichen Befugnisse des Volkes,
welches aus seiner eigenen Souveränität - erst nachdem ein Verfassungsstaat als
Folge einer Verfassungsgebenden Versammlung gegründet wurde, auf dem jeder
Rechtsstaat basiert !!! - heraus dieses durch seinen freien Willen verfügte.
All dies ist schon allein dadurch nicht gegeben, da der Parlamentarische Rat die
Bundesrepublik ohne Volksentscheid ausrief, nachdem dieselben Landtage, aus
denen die Mitglieder des Parlamentarischen Rates entsandt wurden, das
Grundgesetz annahmen - aber diese waren auch zu keiner Zeit eine
Volksvertretung, denn die Ministerpräsidenten wurden von den
Alliiertengenerälen eingesetzt.
Also kann kein Recht eines Staates gegen einen Deutschen angewandt werden.
4. Wenn nun die Rechtsstellung als Deutscher vorgeht: Ist die
Person auch Deutscher, so geht diese Rechtsstellung vor. - dann darf nur
deutsches Recht angewandt werden - jedoch sind alle hier im
„bundesrepublikanischem Recht“ ausgebildet ( auch alle Juristen ) und damit
keine zuständigen Richter.
Daß die Person adressiert wird, zeigt, daß sich alles in der
rechtspositivistischen Rechtsfiktion, nach dem vorrangigen codex iuris canonici
abspielt - d.h. hier existiert kein eigener Herr: kein sui juris !
Resümee: es existiert keine
zuständige völkerrechtliche Institution für Deutsche.
Konsequenz: alle Bewohner des
Bundesgebietes ( GG Artikel 25 ) sind vogelfrei - denn http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Standardartikel/CIEC-Dokumente/uebereinkommenIII/ue04.html
Übereinkommen über die Rechtstellung der Staatenlosen vom 28. September
1954, BGBl. 1976 II S. 474 ----- Artikel 1 Definition des Begriffs
„Staatenloser" (1) Im Sinne dieses Übereinkommens ist ein "Staatenloser" eine
Person, die kein Staat auf Grund seines Rechtes als Staatsangehörigen ansieht.
http://www.gesetze-im-internet.de/hauslg
Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet (1)
Heimatloser Ausländer im Sinne dieses Gesetzes ist ein fremder
Staatsangehöriger oder Staatenloser, .. § 4 (1) Heimatlose Ausländer sind den im
Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) geltenden Gesetzen und
Vorschriften einschließlich der zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung
ergriffenen Maßnahmen unterworfen. (2) Sie unterstehen der deutschen
Gerichtsbarkeit.
Vogelfrei deshalb, weil es eben kein Organ von Deutschland als Ganzem gibt,
welches der bundesrepublikanischen Treuhandverwaltung der Alliierten Einhalt für
ihre Vergehen gegen Deutsche gebietet bzw. gebieten könnte

Dieses G. ist so von 2009.
Zur gültigen und damit rechtlich bindenden Gesetzgebung braucht es neben
Gewaltenteilung ein Staatsvolk, welches durch seine Verfassung als
pouvoir constituant ein Rechtsband zur „Staatsgewalt“ gebildet hat.
Diese
pouvoir constitué existiert nur mittels einem souveränen Volk, in dem
auf diesem beruhenden originären Völkerrechtssubjekt
<< nichts davon besteht
Dieses G. richtet sich alleine an Deutsche, welche
nach GG verpflichtet sein sollen ...
Dabei gibt es für die BR in D keine Normunterworfenen - damit auch keine
Deutschen, die sich an ein PAuswG halten müßten.
Wir bewegen uns ausschließlich in der
Rechtsfiktion.
Für §1 (1) muß neben GG Art. 116 Abs.1 diese sich zudem in Deutschland
aufhalten.
Gemäß Prof. Röper hat die BR in D aber keinen
Zugriff auf Deutschland als Ganzes - also kann die BR in D nicht bestimmen, ob
sich jemand in Deutschland aufhält oder nicht.
Artikel 116 „(1) Deutscher im
Sinne dieses Grundgesetzes ist .. wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt
oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder
Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31.12. 1937
Aufnahme gefunden hat.“
verweist neben RuStAG auf HauslG: auf die
Vogelfreien.
Was auch auffällt: §5 1. und §23 1. Familien- und Geburtsname =====> im Ausweis
steht NAME
§33 Bußgeld - schränkt GG Artikel 14 ein und wird wie immer nach GG Artikel 19
nicht zitiert !
Damit wiederum ein nichtiges Gesetz ( einer nicht legitimierten Legislative )
wegen GG Verstoß

Das PaßG ist mit den anderen
Ländern sicherlich abgestimmt.
http://www.humanrights.ch/de/menschenrechte/bewegungsfreiheit/ CCPR General
Comment No. 27: Article 12 (Freedom of Movement): CCPR/C/21/Rev.1/Add.9, Adopted
at the Sixty-seventh session of the Human Rights Committee, on 2 November 1999 „Liberty
of movement is an indispensable condition for the free development of a person.
Die Freiheit der Freizügigkeit ( überallhin zu reisen ) ist eine unentbehrliche
Bedingung für die freie Entwicklung jeder Person.“
Internationaler Pakt über
bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966
Art. 12 (2) Jedermann steht es frei, jedes Land einschließlich seines
eigenen zu verlassen.
1. Die Verweigerung der Einreise oder Ausreise (ohne Paß) verstößt gegen die
zwingende internationale Rechtsnorm des IpbpR.
2. er ist nur auf Antrag auszustellen und braucht dazu ein Amt - also einen
Verwaltungsträger / -Organ mit hoheitlichen Befugnissen.
3. der Paß ist ungültig / unzutreffendwenn Eintragungen fehlen: Ase Asgard´s
wird nicht eingetragen und deutsch ist keine Staatsangehörigkeit
4. §1 Paß sind .. (2) Reisepaß / 4 b. -
5. §24 / §25 GG Artikel 1, 2, 14, .. nicht zitiert - Gesetz als Ganzes nichtig

PassVwV darf wegen Rechtsbruch des
IpbpR: nicht angewandt werden.
Wenn sie einem Asen einen Paß aufzwingen wollen auf den Pkt. 1.4.1 verweisen -
sowie, daß es in keiner Verordnung oder Gesetz steht, daß es nur dann ein
(gültiger) Paß ist, wenn die BRD in anerkannte.
Grundlagen zum Paß gemäß web und
wikipedia:
https://de.wikipedia.org/wiki/Reisepass
Ein Reisepass ist im engeren und ursprünglichen Sinne ein amtlicher Ausweis, der
an den Inhaber von dem Staat herausgegeben wird, dessen Staatsangehörigkeit er
besitzt, und der nach dem Recht des ausstellenden Staates zum
grenzüberschreitenden Reisen und im Grundsatz zur Rückkehr in das eigene
Hoheitsgebiet berechtigt. Der Pass bleibt Eigentum des jeweiligen Staates und
dient der Identifizierung und Legitimation gegenüber staatlichen Behörden und
zudem gegenüber privaten Einrichtungen sowie gegenüber Privatpersonen.
1. dies sind alles juristische Definitionen
=> Staat / Person
in ihrer Rechtsfiktion und damit kein Teil der Natur / der naturrechtlichen
RealWelt
2. „nach dem Recht des ausstellenden Staates“ - also ist das nationale Recht
bestimmend
3. dieser amtliche Ausweis geht an den Staatsangehörigen
4. dient der Identifizierung und Legitimation gegenüber
=> staatlichen Behörden
=> privaten Einrichtungen { Bank } sowie gegenüber Privatpersonen {
bundesrepublikanische Polizei }

Nachzulesen
unter www.freiheitistleben.de/mandatarstaat.htm oder
www.Mandatarstaat.de
Änderung des
Artikel 1 des GG
II. 2. allen wurde die Befugnis entzogen den Artikel 1 des GG zu ändern.

2015 steht im
Grundgesetz
Artikel 1 (3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung,
vollziehende Gewalt und
Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht. <<< im Gegensatz 1949.
- diese illegitime Änderung erfolgte 1956 – dasselbe Jahr, indem das Wahlgesetz
geändert wurde (siehe BVerfGE zu den Überhangmandaten vom 25. Juli 2012)
Ich bin der Meinung, daß diese 1956er Änderung des Artikel 1 entgegen der
Ewigkeitsklausel entweder bereits zum Stillstand sowohl der Rechtspflege (auch
in der Legislative, in Folge damit auch der Exekutive) führte, oder daß damit
das Grundgesetz als Ganzes suspendiert wurde und alle Vorschriften,
Verwaltungsakte, Gesetze, gerichtliche Entscheidungen ( BGH / BVerfG ) etc.
durch den rechtlichen Fehlbezug zu einem inexistenten Grundgesetz nichtig /
nicht anwendbar sind / wurden ---- damit natürlich auch keinerlei hoheitliche
territoriale Befugnisse.
Jede Anwendung
von „Recht und Gesetz“ stellt seit 1956 in jedem Einzelfall Hochverrat dar und
fällt nicht nur unter StGB §§ 81 ff sowie § 92 (2) Satz 6, sondern durch den
Stillstand der Rechtspflege in der gesamten Bundesrepublik ist das VStGB §5 ff
anzuwenden.
Siehe:
www.lebeninfreiheit.de/verfassungsstaat.htm#Stillstand der Rechtspflege
wiki: Ein Stillstand
der Rechtspflege an einem Zivilgericht infolge eines Krieges oder eines anderen
Ereignisses unterbricht für die Dauer dieses Zustandes das Gerichtsverfahren (§
245 ZPO).
Österreich Erkenntnisse des OGH:
Unter Stillstand der Rechtspflege ist etwa eine Verhinderung des zuständigen
Gerichtes an der Ausübung seiner Tätigkeit oder die Unmöglichkeit des Verkehrs
mit dem zuständigen Gericht zu verstehen.
Mit diesem Stillstand der Rechtspflege seit 1956 ist nicht das
Justitium als eine zeitlich befristete Unterbrechung gemeint, sondern die
Unmöglichkeit des Verkehrs mit einem zuständigen Gericht !!!
- da es zudem wegen der fehlenden Gewaltenteilung zusätzlich kein zuständiges
Gericht gibt / geben kann, denn die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit ist
nicht gegeben.
– siehe BGBl. 1973 II 1533, den internationalen Pakt IPbpR Art. 14 und den
Artikel 6 der EMRK –
Hintergrund:
Zitat - Das Deutschlandprotokoll: »Wir sind keine Mandanten des deutschen
Volkes, wir haben den Auftrag von den Alliierten« Konrad Adenauer und Carlo
Schmid sprach von einer Form der »Fremdherrschaft«.
Wem stehen alle
Bundesangestellten wie Bundeskanzler & Co. vor ? - dem Mandatarstaat !
dudenonline/treuhand
===> Mandatarstaat
http://www.enzyklo.de/lokal/42303
http://www.enzyklo.de/Begriff/Mandatarstaat
ein Mandatarstaat ist ein Staat, der ein Mandat in Treuhand verwaltet
Sie haben sich
vor allem an den Artikel 76 der UN Charta mit den dargelegten Zielen der
Vereinten Nationen zu halten, denn das Treuhandsystem dient hauptsächlich den
Zwecken: entsprechende politischen, wirtschaftlichen, sozialen und
erzieherischen (Rück-) Fortschritt der Einwohner der Treuhandgebiete zu
erzielen.
Wundert es dann
noch, daß keine Wahl etwas verändert ? - es gibt keine Zuständigkeit für und
keine Legitimation(snotwendigkeit) durch das deutsche Volk - damit auch keine
parlamentarische Demokratie für das deutsche Volk ( Prinzip der politischen
Repräsentation als eine Form der institutionalisierten Machtausübung - die
politischen Entscheidungen werden durch ein aus freier Volkswahl
hervorgegangenes und somit demokratisch legitimiertes Parlament getroffen, dem
Parlament auch die Gesetzgebung obliegt ).
Keine Regierung
repräsentiert das deutsche Volk - daher muß auch jede neue Partei beim
Bundeswahlleiter ihre Legitimation beantragen
Zitat: (Die
Errichtung einer Partei bedarf eines Gründungsvertrages. Als Gründer kommen nur
natürliche Personen in Betracht. Zur Legitimation der Parteigründung ....
Verpflichtung gegenüber dem Bundeswahlleiter hat der Vorstand dem
Bundeswahlleiter Satzung, Programm, Namen der Vorstandsmitglieder der Partei ..
bekannt zu geben.)
Nun macht auch
die Änderung 1956 vom Grundgesetz Artikel 1 Sinn:
Artikel 79
[Grundgesetzänderungen; Ewigkeitsklausel] legt in (3) Eine
Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder,
die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den
Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.
Für
"vollziehende Gewalt" zeigt wikipedia an: wiki/Exekutive
Die Exekutive (entlehnt aus dem
französischen pouvoir exécutif „vollziehende Gewalt“ zu
lateinisch exsequi „ausführen“) ist in der
Staatstheorie neben
Legislative (Gesetzgebung)
und
Judikative (Rechtsprechung)
eine der drei unabhängigen
Gewalten. Pouvoir: zu dt. Macht und Befugnis – quasi als eine
legitimierte Gewalt
Danke an Sonja
für Ihre Idee, die 3 Buchstaben der BRD auf das Treuhand – Dreieck so zu
verteilen.
Anstelle der gesamten Treuhandverwaltung sind nur noch die 3 Elemente der nicht
realisierten Gewaltenteilung benannt.
http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_133.html
Art 133 "Der Bund tritt in die Rechte und Pflichten der Verwaltung des
Vereinigten Wirtschaftsgebietes ein."
Dieser Artikel 133 adressiert
Bund und Verwaltung.
D.h. der Bund löst die Verwaltung ab !
Wurde der GG Artikel 1 deshalb nach dem 5.5.1955 geändert, weil der Bund die
Verwaltung ablöste ?
War es die Treuhandverwaltung oder die
Verwaltung der Alliierten Hohe Kommission oder die Verwaltungsgebiete aus der
Proklamation 2 ?
------
was im Artikel 133 mit Verwaltung gemeint ist ?
http://www.verfassungen.de/de/de06-66/bundesakte15-i.htm
http://de.wikipedia.org/wiki/Deutsche_Bundesakte Die Deutsche Bundesakte war ein
völkerrechtlicher Vertrag und das erste Bundes-„Verfassungsgesetz“ über die
Gründung des Deutschen Bundes vom 8. Juni 1815 von 39 Staaten unterzeichnet.
Präambel „die souverainen Fürsten und freien Städte Deutschlands, beschlossen
[…] für die Sicherheit und Unabhängigkeit Deutschlands, und die Ruhe und das
Gleichgewicht Europas hervorgehen würden, […] sich zu einem beständigen Bunde zu
vereinigen“. Mit der Auflösung des Deutschen Bundes 1866 ist die Deutsche
Bundesakte außer Kraft getreten.
Wiener Schlußakte vom 15. Mai 1820 Durch
Beschluß der Bundesversammlung vom 8. Juni 1820 wurden die nachfolgenden
Bestimmungen als "der Bundesacte an Kraft und Gültigkeit gleichen Grundgesetze
des Bundes" bezeichnet. Art. I. Der deutsche Bund ist ein völkerrechtlicher
Verein der deutschen souverainen Fürsten und freien Städte, zur Bewahrung der
Unabhängigkeit und Unverletzbarkeit ihrer im Bunde begriffenen Staaten, und
zur Erhaltung der innern und äußern Sicherheit Deutschlands. Art. II. Dieser
Verein besteht in seinem Innern als eine Gemeinschaft selbständiger, unter sich
unabhängiger Staaten, … Art. III. Der Umfang und die Schranken, .. sind in der
Bundesacte bestimmt, die der Grundvertrag und das erste Grundgesetz dieses
Vereins ist.
Zwar wird postuliert, daß der Deutsche Bunde { korrekt
Deutsch mit >D< } 1866 aufgelöst wurde, jedoch kennen wir alle den ewigen Bund (
Der ewige Bund verlinkt bei wikipedia zu Bundesbrief_von_1291 "Der
Bundesbrief vom August 1291 gilt in der traditionellen Geschichtsschreibung als
die Gründungsurkunde der Schweizerischen Eidgenossenschaft." http://de.wikipedia.org/wiki/Deutsches_Reich
"In der deutschen Geschichte sind die Begriffe Reich und Bund in gewisser
Hinsicht austauschbar. Die Präambel der Bismarck-Verfassung von 1871 sagte
beispielsweise, dass der preußische König und die süddeutschen Fürsten einen
ewigen Bund geschlossen hätten." ) - welcher 5 Jahre später installiert wurde ….
oder einfach nur eine Fortführung unter neuer Führung darstellt.
Und was haben wir seit 1949 ein Grundgesetze des Bundes <= 8.6.1820
wiki - völkerrechtlicher Verein – im Falle eines „organisierten Staatenbundes“ –
auch Konföderation genannt ist ein Zusammenschluss souveräner Staaten
(Mitgliedstaaten / Gliedstaaten / Bundesglieder).
Die Bundesrepublik in Deutschland setzt sich aus Gliedstaaten zusammen. Wählten
die Mitglieder des Parlamentarischen Rates das Wort Grundgesetz als die
Fortführung von 1815 ist - vlt. die Vorbereitung der Wiedereinsetzung einer
europaweiten Monarchie ? - von der BRiD aus.

Der gelbe Schein:
Verwaltungsverfahrensgesetz
(VwVfG) 25.05.1976
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der
Behörden
§ 37 Bestimmtheit und Form des
Verwaltungsaktes
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende
Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des
Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten.
VwVfG §37 (3) ist eingehalten:
erlassende Behörde ist die Bundesrepublik
- der Hoheitlichkeitsbezug zu Deutschland als Ganzem ist durch dessen Logo, das
Adlersymbol von Dtl. als Ganzem gegeben. Zuständig ist der Landrat/in; sollte
dies im Auftrag ausgestellt worden sein, dann nimmt niemand -
zumindest nicht der Beauftragte - Verantwortung !
- in dem Fall ist der Ausweis völlig wertlos, denn ihm fehlt der
Urkundencharakter
Zitat Prof. E. Röper, Bremen
Heft 12 Seite 496 Juni 1988 „die öffentliche Verwaltung“
II. Westintegration versus
Wiedervereinigung 1. Kein Verfügungsrecht der Bundesrepublik über Deutschland
und die gesamtdeutsche Staatsangehörigkeit
Die Bundesrepublik mag
politisch für Deutschland sprechen. Sie ist aber nicht Deutschland und ihre
Organe können mangels Gebietshoheit über den rechtlich fortbestehenden deutschen
Staat nicht verfügen, das nicht untergegangene, aber handlungsunfähige
Deutschland also nicht durch eigenes Handeln berechtigen, verpflichten oder
gestalten. Das betrifft ebenso die (gesamtdeutsche) Staatsangehörigkeit als
einem auf Deutschland als ganzes bezogenen wesentlichen Rechtsinstitut, wie
auch dieses selbst. „Das deutsche Volk“, nicht die Bevölkerung (in) BRD oder
DDR, ist „Träger des Selbstbestimmungsrechts im Sinne des allgemeinen
universalen Völkerrechts. Da „das deutsche Volk“ als zu Deutschland als ganzem
gehöriges Staatsvolk konstitutives Element dieses Staates und nicht letztes
Überbleibsel einer rechtlich nicht mehr existenten Größe ist, die
Staatsangehörigkeit aber das Rechtsband zwischen Individuum und Staat bildet,
wodurch es dessen Personalhoheit unterliegt, gleich ob es sich im Staatsgebiet
aufhält, folgt daraus auch die Unaufgebbarkeit von Deutschland als ganzem als
der Bezugsgröße. Aus den alliierten Vorbehaltsrechten gegenüber dem
fortbestehenden (Gesamt-)Deutschland, ergibt sich nicht nur der Fortbestand
Deutschlands.
Da die Bundesrepublik nicht
Deutschland ist, können ihre Organe mangels Gebietshoheit über den
fortbestehenden deutschen Staat nicht verfügen; dabei ist nur das deutsche Volk
Träger des Selbstbestimmungsrechts. Da das deutsche Volk zu Deutschland als
Ganzem gehöriges Staatsvolk ist, ist das Volk damals wie heute, schon immer der
originäre pouvoir constituant !
Nachdem die Staatsangehörigkeit das einzige Rechtsband zwischen Individuum und
Staat ist, kann der deklaratorische Staatsangehörigkeitsausweis nur die
Personalhoheit von Deutschland als Ganzem ( das ursprüngliche
Völkerrechtssubjekt ! ) belegen und beweist gleichzeitig, daß die BR weder eine
Staatsangehörigkeit noch eine Personalhoheit oder sonstige Befugnisse gegenüber
Deutschen hat. Auch eine Gebietshoheit besteht nicht, da zum Einen der Art. 23
a.F. 1990 gelöscht wurde und zum Anderen es dazu eines originären
Völkerrechtssubjektes nach G. Jellinek - als vom Volk als pouvoir constituant
konstituierten Verfassungsstaates - bedarf.
Der Staatsangehörigkeitsausweis für
Nichtzugewanderte stellt rein deklaratorisch fest, daß in die bestehenden Rechte
aus der eigenen Ahnenreihe eingetreten wird. Er kann keine neuen Rechtsfolgen
schaffen, da die Bundesrepublik keine Staatsangehörigkeit definieren kann (
eine Folge der BVerGE, Teso-Beschluß 1987 ) und somit weder über eine eigene
Staatsangehörigkeit verfügt, noch über bundesrepublikanische Staatsangehörige.
Für Menschen
anderer / gewechselter Staatsangehörigkeit ist der Staatsangehörigkeitsausweis
nur mehr der Heimatschein !
http://www.freiheitistselbstbestimmtesleben.de/staatenlose.htm
der BRD - Reisepaß weißt Personalausweisinhaber als Europäischer Bürger aus,
auch wenn im deutsche StAG nichts von einer Staatsangehörigkeit Deutscher der
Europäischen Union steht.
im internationalen Übereinkommen über
die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28. Sept. 1954 (BGBl. 1976 II S. 474)
Artikel 27 & Artikel 28 bekommen nur Staatenlose Personalausweise ausgestellt
EG BGB sagt aus: es wird immer das
Recht des Aufenthaltsortes angewandt
Art 5 Personalstatut
(1) Wird auf das Recht des Staates verwiesen, dem eine Person angehört .. [wo
sie] ihren gewöhnlichen Aufenthalt ..
Ist die Person auch Deutscher, so geht
diese Rechtsstellung vor.
(2) Ist eine Person staatenlos .., so ist das Recht des Staates anzuwenden, in
dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt
Art 7 (1) Die Rechtsfähigkeit und die Geschäftsfähigkeit einer Person
unterliegen dem Recht des Staates, dem die Person angehört.
Art. 10 (1) Der Name einer Person unterliegt dem Recht des Staates, dem die
Person angehört.
Kein Wunder, daß
Personenstandserklärungen nichts bringen ---------- der Wohnort wechselt nicht
Palandts BGB von 1956 steht: 1)
Natürliche Person ist der Mensch. Er ist stets rechtsfähig .. und damit
Rechtssubjekt (=Person), ..
1. Die Sklaverei ist dem deutschen Recht unbekannt; ein Mensch, der nach
ausländischem Recht Sklave ist, ist nach deutschem Heimatrecht rechtsfähig.
D.h. es bedarf des deutschen
Heimatrechts für die Rechtsfähigkeit eines Sklaven !!
- das deutsche Heimatrecht wurde jedoch nur von den Gemeinden vergeben
Das Heimatrecht knüpft unmittelbar am
Personalstatut an und nach EG BGB Art 5 (1) Wird auf das Recht des Staates
verwiesen, dem eine Person angehört .... => oder wo diese ihren "gewöhnlichen
Aufenthalt" hat - also in welcher Gemeinde sie gemeldet ist
http://www.gesetze-im-internet.de/bvfg/BJNR002010953.html
BVFG: 19.05.1953
§ 1 (1) Vertriebener ist, wer als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher
Volkszugehöriger seinen Wohnsitz ..... infolge Vertreibung, insbesondere durch
Ausweisung oder Flucht, verloren hat. Bei mehrfachem Wohnsitz muss derjenige
Wohnsitz verloren gegangen sein, der für die persönlichen Lebensverhältnisse
des Betroffenen bestimmend war. Als bestimmender Wohnsitz im Sinne des Satzes 2
ist insbesondere der Wohnsitz anzusehen, an welchem die Familienangehörigen
gewohnt haben.
(4) Wer infolge von
Kriegseinwirkungen Aufenthalt in den in Absatz 1 genannten Gebieten genommen hat
... sich auch nach dem Kriege in diesen Gebieten ständig niederlassen wollte ..
§ 2 (1) Heimatvertriebener ist ein Vertriebener, der am 31. Dezember 1937 oder
bereits einmal vorher seinen Wohnsitz in dem Gebiet desjenigen Staates hatte,
aus dem er vertrieben worden ist ....
Gesetz über die
Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet HAuslG
Ausfertigungsdatum: 25.04.1951 Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
243-1, bereinigt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S.
1950) - Gilt im Saarland seit 1.9.1957 gem. V v. 26.8.1957 I 1255 - II 559
Kapitel I Allgemeine
Vorschriften
§ 1 (1) Heimatloser Ausländer im Sinne dieses Gesetzes ist ein fremder
Staatsangehöriger oder Staatenloser, der
a) nachweist, daß er der Obhut der Internationalen Organisation untersteht, die
von den Vereinten Nationen mit der Betreuung verschleppter Personen und
Flüchtlinge beauftragt ist, und
b) nicht Deutscher nach Artikel 116 des Grundgesetzes ist und
c) am 30. Juni 1950 seinen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder
in Berlin (West) hatte oder die Rechtsstellung eines heimatlosen Ausländers auf
Grund der Bestimmungen des § 2 Abs. 3 erwirbt.
(2) Wer seine Staatsangehörigkeit von einem heimatlosen Ausländer ableitet und
am
1. Januar 1991 rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich
dieses Gesetzes hatte, steht einem heimatlosen Ausländer im Sinne dieses
Gesetzes gleich.
§ 2 (1) Ein heimatloser Ausländer verliert diese Rechtsstellung, wenn er nach
dem 30. Juni 1950 eine neue Staatsangehörigkeit erwirbt oder seinen gewöhnlichen
Aufent halt außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes oder von Berlin
(West) nimmt.
Übereinkommen über
die Rechtsstellung der Staatenlosen: Staatenlosenübereinkommen
vom 28.9.1954 (BGBl. 1976 II S. 474) http://www.aufenthaltstitel.de/staatenlose.html
Artikel 1 Definition
des Begriffs Staatenloser
(1) Im Sinne dieses Übereinkommens ist ein »Staatenloser« eine Person, die kein
Staat auf Grund seines Rechts als Staatsangehöriger ansieht.
Artikel 12 Personalstatut
(1) Das Personalstatut eines Staatenlosen bestimmt sich nach den Gesetzen des
Landes seines Wohnsitzes oder, wenn er keinen Wohnsitz hat, nach den Gesetzen
seines Aufenthaltslands.
Artikel 27
Personalausweise
Die Vertragsstaaten stellen jedem Staatenlosen, der sich in ihrem Hoheitsgebiet
befindet und keinen gültigen Reiseausweis besitzt, einen Personalausweis aus
Artikel 28 Reiseausweise
Die Vertragsstaaten stellen den Staatenlosen, die sich rechtmäßig in ihrem
Hoheitsgebiet aufhalten, Reiseausweise aus, die ihnen Reisen außerhalb dieses
Hoheitsgebiets gestatten,
Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz
vom 22. Juli 1913
§ 1. Deutscher ist, wer die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat (§§3 bis
32) oder die unmittelbare Reichsangehörigkeit (§§ 33 bis 35) besitzt.
§ 3. Die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate wird erworben:
1. durch Geburt (§ 4), 2. durch Legitimation (§ 5), 3. durch Eheschließung (§
6), ...
§ 5. Eine nach den deutschen Gesetzen wirksame Legitimation durch einen
Deutschen begründet für das Kind die Staatsangehörigkeit des Vaters.
Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) vom:
22.07.1913 BGBl. III, 102-1, geändert 28.8.2013
§ 1 Deutscher im Sinne dieses Gesetzes ist, wer die deutsche Staatsangehörigkeit
besitzt
§ 3 (1) Die Staatsangehörigkeit wird erworben
1. durch Geburt (§ 4), 2. durch Erklärung nach § 5, 3. durch Annahme als Kind (§
6), ...
Die Verordnung
vom 5. Februar 1934 ist - wie jede Verordnung - kein Gesetz, da es von der
Exekutive erlassen wird. In einem durch Gewaltenteilung legitimierten
Rechtsstaat erfüllt diese Aufgabe allein die Legislative. Keine Verfassung, auch
keine WRV sieht ein Ermächtigungsgesetz vor, welches - mangels
Verfassungskonformität - sofort nichtig war.
EGBGB Art 5 Personalstatut (1) Wird auf
das Recht des Staates verwiesen, dem eine Person angehört ( [1996]Art 5 Rn 5 ff
und Rn 23 ff ) Ist die Person auch Deutscher [von Deutschland als Ganzem], so
geht diese Rechtstellung vor: Im kontinentaleuropäischen Raum wird für das
Personalstatut an das Heimatrecht angeknüpft - gemäß internationalem Recht
richtet sich nur die Rechtsstellung Staatenloser nach ihrem gewöhnlichen
Aufenthalt.
> „Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat“: da nur mehr Bundesländer bestehen,
verfügen diese über keine notwendigen hoheitlichen Befugnisse mehr, um eine
eigene Staatsangehörigkeit auszuweisen !
Die bundesrepublikanische Jurisdiktion
wendet geltendes statt gültigem Recht an, welches nur von Deutschland als Ganzem
( EGBGB 6 ordre public ) angewandt werden könnte.
Menschen mit
Angehörigkeit zu ihrem Staat / Nation fallen allein unter deren Jurisdiktion.
Prof. Alfred deZayas: "Das Heimatrecht
ein primäres Recht ist. Es bildet zugleich eine Grundlage des Völkerrechts und
der Menschenrechte, eine Voraussetzung der Weltordnung und des Genusses der
anderen Menschenrechte." Professor Otto Kimminich: „Das Recht auf die Heimat ist
nicht nur das wichtigste der kollektiven Menschenrechte.“
Zitate: zu EG BGB I P R Artikel 5
All diese Fragen beurteilen sich nach dem Recht des Staates, mit dem die Person
am engsten verbunden ist (Personalstatut). Wichtigster Anknüpfungspunkt ist die
Staatsangehörigkeit (vgl. Art. 7, 9, 13 ff., 25). Auf den gewöhnlichen
Aufenthalt wird meist nur hilfsweise abgestellt (vgl. Art. 5 Abs. 2 Alt. 1, Art.
14 Abs. 1 Nr. 2). Der Wohnsitz bildet im deutschen IPR kein generelles
Anknüpfungskriterium.
II.
Staatsangehörigkeit
Rn 2 Das deutsche IPR beruht auf der Prämisse, dass der Einzelne am engsten mit
dem Staat verbunden ist, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Personalstatut
ist deshalb grundsätzlich das Heimatrecht.
Bei der praktischen Rechtsanwendung muss de lege lata aber vom
Staatsangehörigkeitsprinzip ausgegangen werden (MünchKomm-SONNENBERGER Einl.
IPR Rn 639). Dies gilt auch in Bezug auf Ausländer, die ständig in Deutschland
leben.
Rn 3 Die Bestimmung
der Staatsangehörigkeit hat aus völkerrechtlichen Gründen nach dem Recht des
Staates zu erfolgen, dessen Staatsangehörigkeit in Anspruch genommen wird (STAUDJNGER/Bl.UMENWlTZ
[1996] Art. 5 Rn 45 ff.). Ob jemand Deutscher ist, beurteilt sich also auch dann
nach deutschem Staatsangehörigkeitsrecht (dazu Anh. zu Art. 5 Rn 1 ff.), ...
Rn 5 Ob auf die
Zugehörigkeit zu einem völkerrechtlich nicht anerkannten Staat abgestellt
werden kann, ist streitig. Nach hM sind allein die faktischen Verhältnisse
maßgeblich. Es genügt, dass das betreffende Gebilde die konstitutiven Merkmale
eines Staates (Staatsgewalt, Staatsvolk, Staatsgebiet) aufweist und eine eigene
Rechtsordnung hat (MünchKomm-SONNENBERGER Einl. IPR Rn 651; LÜDERITZ Rn 108; aM
STAUDINGER/BLUMENWITZ [1996] Art. 5 Rn 52).
III. Gewöhnlicher
Aufenthalt
7 Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts ist gesetzlich nicht festgelegt.
IV. Sonstige
Anknüpfungen des Personalstatuts
1. Schlichter Aufenthalt 2. Wohnsitz
Rn 14 Seit der Reform von 1986 ist der Wohnsitz im deutschen IPR kein
allgemeines Anknüpfungskriterium mehr.
3. Domicile
Rn 15 Im anglo-amerikanischen Rechtskreis ist das domicile des Betroffenen
maßgebliches Anknüpfungskriterium für das Personalstatut. Das domicile ist
Ausdruck der dauerhaften heimatlichen Verbundenheit einer Person mit einem
Rechtsgebiet (vgl. OLG Hamm FamRZ 1992, 551 [553]; ERMAN/HOHLOCH Art. 5 Rn 59;
v. Hoffmann § 5 Rn 63, 65 f.). Es steht damit der Staatsangehörigkeit näher als
dem Wohnsitz im Sinne des deutschen materiellen Rechts (§§7ff. BGB) und dem
gewöhnlichen Aufenthalt.
A. Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht
I. Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit
Rn 1 Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht ist im StAG vom 22. 7. 1913
geregelt, das durch das StAG-ReformG vom 15. 7. 1999 (BGBl. I, 1618) in
wesentlichen Punkten geändert worden ist. Beim Erwerb der Staatsangehörigkeit
folgt das StAG grundsätzlich dem Abstammungsprinzip (ius sanguinis).
2. Anknüpfung des Personalstatuts
Rn 16 Der Verlust der Staatsangehörigkeit führt meist zu einem Statutenwechsel.
Das Recht am gewöhnlichen Aufenthalt tritt an die Stelle des Heimatrechts.
1. AHK-Gesetz 23 über die
Rechtsverhältnisse verschleppter Personen und Flüchtlinge
Art. 10 Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet:
a) der Ausdruck „verschleppte Personen und Flüchtlinge" Personen, die nicht die
deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder deren Staatsangehörigkeit nicht
festgestellt werden kann, sofern sie ihren Aufenthalt im Gebiet der
Bundesrepublik haben ...
Rn 31 Da die Genfer Flüchtlingskonvention dem AHK-Gesetz 23 als lex posterior
vorgeht, werden die Regelungen dieses Gesetzes weitgehend durch Art. 12 Abs. 1
der Konvention verdrängt.
2. Gesetz über die Rechtsstellung
heimatloser Ausländer im Bundesgebiet
Rn 32 Das AHK-Gesetz 23 wird durch das Gesetz über die Rechtsstellung
heimatloser Ausländer im Bundesgebiet vom 25. 4. 1951 (BGBl. I, 269) ergänzt (RaaPE/STURM
148). Aus kollisionsrechtlicher Sicht ist nur § 8 relevant.
Rn 33 § 8 knüpft an den Fall an, dass
Art. 1 AHK-Gesetz 23 zu einem Statutenwechsel führt (Erman/Hohloch Art. 5 Rn
74). Sie beruht auf dem Grundsatz, dass ein Statutenwechsel nicht den Verlust "wohlerworbener"
Rechte nach sich ziehen darf (oben Vorbem. Art. 3-6 Rn 26).
I P R 6 Ordre public
2. Deutsches Recht
Rn 14 Art. 6 schützt nur den inländischen ordre public. Der ordre public eines
ausländi- schen Staates ist aber zu beachten, ... , so ist diese nicht
durchzuführen, wenn die Anwen- dung des danach maßgeblichen Rechts zu einem
Ergebnis führt, das mit dem ordre public des betreffenden ausländischen Staates
unvereinbar ist (PALANDT/HELDRICH Art. 6 Rn 8; Raape/Sturm 220 f.).
Rn 16 Soweit völkerrechtliche
Grundprinzipien und -Wertungen über Art. 25 GG oder kraft Transformation eines
Staatsvertrages als innerstaatliches Recht gelten. können sie auch Bestandteil
des deutschen ordre public sein (MünchKomm- SONNENBERGER Art. 6 Rn 70).
Besondere Bedeutung hat dies für die Menschenrechte der EMRK, die teilweise
sogar zu den „Grundrechten“ iSd Satzes 2 gezählt werden (vgl. unten Rn 22).
IV. Offensichtliche
Unvereinbarkeit
1. Relativität des ordre public
I. Grundrechte
Die Regelung des Satzes 2 betrifft nicht nur die Grundrechte des Grundgesetzes,
22 sondern auch jene der Länderverfassungen (Erman/Hohloch Art. 6 Rn 21; PALANDT/HELDRICH
Art. 6 Rn 7). Nach der amtlichen Begründung erfasst Satz 2 darüber hinaus auch
die durch die EMRK sowie andere intemationale Übereinkommen geschützten
Menschenrechte (BT-Drucks. 10/504, 44; ebenso PALANDT/HELDRICH Art. 6 Rn 7;
COESTER-WALTJEN BerDtGesVR 38 [1998], 9 [20]; AMERMAN / HOHLOCH Art. 6 Rn 21;
MünchKomm-SONNENBERGER Art. 6 Rn 50). Gegen diese Auffassung spricht jedoch,
dass die Menschenrechte der EMRK und der anderen internationalen Übereinkommen
in Deutschland nur als einfaches Bundesrecht gelten (vgl. MünchKomm-SoNNENBERGER
Einl. IPR Rn 309). Sie können daher im Rahmen von Satz l nach den allgemeinen
Grundsätzen behandelt werden. Aus dem verfassungsrechtlichen Rang der
Grundrechte folgen demgegenüber einige Besonderheiten, die bei der Anwendung von
Satz 2 zu berücksichtigen sind (MünchKomm-SoNNENBERGER Art. 6 Rn 53).
II. Gegenstand der
Kontrolle
Rn 23 Der inländische Richter ist dagegen nach Art. 1 Abs. 3 GG auch bei der
Anwendung ausländischen Rechts an die Grundrechte gebunden (BVerfGE 31, 58
[74]).
Seine Entscheidung darf deshalb in keinem Fall zu einem Ergebnis führen, das mit
den Grundrechten unvereinbar ist.
III. Unvereinbarkeit
mit den Grundrechten
1. Allgemeines
Rn 24 Im Unterschied zu Satz 1 fehlt in Satz 2 das Merkmal der
„Offensichtlichkeit“. Das Gesetz stellt damit klar, dass jede
Grundrechtsverletzung ein offensichtlicher (d. h. schwerwiegender) Verstoß
gegen den ordre public ist (BT-Drucks. 10/504,44; BGHZ 120, 29 [34];
MünchKomm-SONNENBERGER Art. 6 Rn 53; KROPHOLLER § 36 IV 1; krit. LÜDERITZ Rn
210).
Rn 25 Im grundrechtlichen Bereich kann die Anwendung des ordre public auch nicht
von vornherein .. abgelehnt werden, ... Das folgt aus Art. 1 Abs. 3 GG, der
allein auf die Ausübung öffentlicher Gewalt abstellt.
Rn 26 Allgemein
anerkannt ist, dass „eklatante Verletzungen der Menschenwürde“ niemals
hinnehmbar sind (MünchKomm-SONNENBERGER Art. 6 Rn 84; Stau- DINGER/BLUMENWITZ
[1996] Art. 6 Rn 119).
1. Das Maß der
Inlandsbeziehung
b) Unterscheidung nach den Grundrechtsfunktionen
Rn 28 Nach dem klassischen Verständnis haben die Grundrechte in erster Linie die
Funktion, Eingriffe in Freiheit und Eigentum abzuwehren (SACHS A 4 Rn 13 ff.).
Beinhaltet die Entscheidung des inländischen Richters einen Eingriff in die
Grundrechte eines oder mehrerer Beteiligten, so ist eine verfassungsrechtliche
Rechtfertigung erforderlich (Sachs A 10 Rn 1 ff.).
Staatsangehörigkeit und Wohnsitz Prof. Dr. Menno Aden, Essen an der Ruhr
- Zu einer migrationspolitischen Anknüpfung im Internationalen Privatrecht.
I. Ausgangspunkt
Auch wenn die Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt seit der IPR - Reform
1986 an Boden gewonnen hat, stellt die Staatsangehörigkeit weiterhin den
vorrangigen Anknüpfungspunkt im Bereich des Personen -, Familien - und
Erbrechts dar.
Basedow stellt zu Recht fest: Das
Staatsangehörigkeitsprinzip ist von zentraler Bedeutung für das internationale
Personen , Familien - und Erbrecht.
Die persönlichen Rechtszustände der in Deutschland wohnenden Fremdstaater
unterliegen daher ungeachtet ihres Bleibewillens (animus manendi: der
gewöhnliche Aufenthalt geht regelmäßig einher mit einem Wohnsitz, der begründet
wird in der Absicht zu bleiben) weiterhin dem Recht des Staates, dem sie
angehören.
Recht ist die unmittelbarste Ausprägung der Staatsgewalt. Der Souverän (heute
das Volk durch sein Parlament) setzt Recht in seinem Herrschaftsbereich.
Allen staatlichen Rechtsordnungen ist daher ein Fundamentalsatz, gleichsam ein
kollisionsrechtlicher Paragraph, vorgeschaltet: Im Herrschaftsbereich des
Souveräns wird ausschließlich sein Recht, nämlich die lex fori („lex fori“
bezeichnet im Internationalen Privatrecht das am Ort des angerufenen Gerichts
geltende Recht. Es ist also dasjenige Recht, das am Gerichtsstand gilt),
angewendet. Das IPR macht fremdes Recht anwendbar.
Prof. Dr. M. Aden plädiert für eine
integrationspolitisch modifizierte Wohnsitzanknüpfung
II. Grundlagen
Savigny gilt als Begründer des modernen IPR: Aus Freundwilligkeit (comitas)
gegenüber anderen Souveränen werde bei hinreichender Sachnähe deren Recht im
eigenen Staat angewendet. Nach Mancini, welcher als Schöpfer des italienischen
IPR gilt, begründet die nazionalita einer Person ein Band, welches in Fragen des
Personalstatuts stets diese Sachnähe begründet. Mancini´s Vortrag 1851: La
nazionalita come fondamento des diritto delle genti:
Geographie, Herkunft, Rasse, Sprache, Religion aus diesen Elementen bildet sich
die je eige-ne Natur eines jeden Volkes, hieraus ergibt sich der innere
Gleichklang in den Rechtsvorstellungen, welcher zwischen Individuen
verschiedener Nationen einfach nicht bestehen kann.
Die Rasse ist Ausdruck einer ursprünglichen Identität der ihr angehörigen
Menschen.
Nichts ist gewisser, als dass in der jeweiligen Nationalität das geistige und
bewegende Element seinen Sitz hat <=> Volksstaatszugehörigkeit; dies führte bis
heute zur Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit für das Personalstatut. http://reader.digitalesammlungen.de/en/fs1/object/display/bsb10852913_00005.html
=> ZPO § 293 Fremdes Recht;
Gewohnheitsrecht; Statuten
Das in einem anderen Staat geltende Recht, die Gewohnheitsrechte und Statuten
bedürfen des Beweises nur insofern, als sie dem Gericht unbekannt sind. Bei
Ermittlung dieser Rechtsnormen ist das Gericht auf die von den Parteien
beigebrachten Nachweise nicht beschränkt; es ist befugt, auch andere
Erkenntnisquellen zu benutzen und zum Zwecke einer solchen Benutzung das
Erforderliche anzuordnen.
Die Annahme Adens ist, daß durch die
Migrationsströme eine persönliche Beziehung des Einzelnen zu dem Recht „seines
Staates“ immer seltener anzunehmen ist. Die Bundesrepu- blik wünscht, dass
Migranten mit Wohnsitz hier in den deutschen Staat, seine Gesellschaft und
Kultur integriert werden. Das Festhalten an dem Staatsangehörigkeitsgrundsatz
als Anknüpfung für Fragen des Personalstatuts wirkt dem entgegen. Die Anknüpfung
an die Staatsangehörigkeit im Personalstatut führt zum Import von exotischen
Rechtsvorstellungen. Rechtsfragen des Personalstatuts sind stärker als das
normale Zivilrecht von den Sitten und Gebräuchen der Völker geprägt.
Basedow zitiert Frankenstein aus dem
Jahre 1926 < Ernst Frankenstein, Internationales Privatrecht 1926.
Übernahme des Zitates aus Basedow FN 2, S. 110 >: „Jeder Mensch ist als
Träger der Staatsgewalt seiner Rechtsordnung verbunden. Daraus folgt, dass die
Rechtsordnung, der jeder Mensch angehört, nur diejenige des Staates ist, dem er
durch das Band der Staatsangehörigkeit verknüpft ist."
VI. Fehlerquellen
Der Richter soll das fremde Recht „richtig“ anwenden. Recht steht aber, wenn
überhaupt, nicht nur in Büchern. Der Verfasser weiß aus eigener Landeskenntnis,
welch Unterschied zwischen Gesetz und Richterrecht bestehen kann. Dabei ist im
Einzelfall fraglich, ob das Richter-„recht“ überhaupt Rechtsqualität hat.
VII. Vorschlag
Die vorstehenden Ausführungen laufen auf den Vorschlag hinaus, das
Staatsangehörigkeitsprinzip im Bereich des Personalstatuts zu Gunsten des
Wohnsitzprinzips aufzugeben. Wer in Deutschland mit Bleibewillen zu Recht wohnt,
hat Anspruch darauf, in seinen Angelegenheiten seines Personalstatuts wie ein
Deutscher behandelt zu werden, nämlich nach deutschem Recht.
Durch ausdrückliche Erklärung kann der Fremdstaater für die Weitergeltung seines
Heimatrechts optieren (vorzuschlagende Ergänzung zu Art. 5 EGBGB ). M.A. 3. Mai
2013 Erweiterte Fassung des in ZRP 13, 186 f gedruckten Textes von Prof. Dr.
Menno Aden
Konsequenz:
Unter Berücksichtigung von Prof. Erich Röper´s Aufsatz 1988
Damit muß es zwingend auch das allgemein gültige IP Recht geben - am eigenen
Recht, dem Recht des Staates, mit dem man durch die Staatsangehörigkeit am
engsten verbunden ist, festzuhalten - und da bundesrepublikanische Richter
dieses Recht nicht (richtig) anwenden können, muß jeder das uneinschränkbare
Recht haben, von einem zuständigen, also durch die gegebene Angehörigkeit zu
seinem Staat bzw. zu seiner Nation von eben einem demselben Kultur- und
Rechtskreis und derselben Staatsangehörigkeit unterliegenden Richter gehört zu
werden.
Da
gemäß Prof. Röper die Bundesrepublik nicht Deutschland als Ganzes ist, nicht
dafür sprechen oder handeln kann und die deutsche Staatsangehörigkeit
ausschließlich die von Deutschland als Ganzes ist, hat ja wohl jeder echte
Deutsche als (Gesamt)Deutscher das IP Recht an seinem Heimatrecht von
Deutschland als Ganzes im Widerspruch zu bundesrepublikanischem Recht
festzuhalten. Es ist damit zweifelsfrei nach Ernst Frankenstein 1926 nur die
Rechtsordnung anzuwenden, welcher der Mensch durch das Band der
Staatsangehörigkeit angehört, denn jeder Mensch ist als Träger der
Staatsgewalt exklusive dieser, seiner Rechtsordnung verbunden.

Sog. Landes - Verfassungen von 1920 als Folge des
Versailler Friedensvertrages
http://freistaat-preussen.org/aktuelle-bekanntmachungen/22-not-beschluss-vom-7-06-2014
Zitat:
Die Staatsflagge ist unter
Orientierung der damaligen Normen des Freistaat Preußen, Rechtsstand
18. Juli 1932, Verfassungsstand 30. November 1920, Glied des Deutschen Reichs,
Rechtsstand 2
Tage vor Ausbruch des ersten Weltkriegs Verfassungsstand 1871, erstellt worden.
Das Engagement freistaat-preussen.org bezieht sich
auf 2 „Verfassungen“ unter Umgehung vom 28.3. und 28.4.1849. Ihre Verfassung vom
30. November 1920 bedarf der Auflösung der (gültigen => eher ungültigen)
Rechtsordnungen ab 1.7.1867 inkl. des bismarckschen Kaiserreich ab 1871, in
welchem nur der Kaiser Krieg erklären oder Frieden schließen durfte - dieser
Friedensschluß wurde jedoch durch Max von Baden durch einen Putsch ( ein Putsch
- wie schon 1849 - führt nie zu Rechtmäßigkeit ! ) verhindert.
Auch steht außer Frage, daß die deutsche
Delegation, welche für den Versailler Friedensvertrag angereist war, verhaftet
wurde und angedroht wurde, daß neben der nach wie vor bestehenden Hungerblockade
das maximal geschwächte Volk wieder bombardiert werden würde (dieses sieht Karl
Doehring - sein Buch “Völkerrecht“ - als legitim an!), wenn der Versailler
Friedensvertrag nicht unterzeichnet würde.
Dies führte in dreifacher Hinsicht zur
Nichtigkeit:
1. es war nur der zur Abdankung gezwungene Kaiser dazu berechtigt, einen
Friedensvertrag zu zeichnen
2. ein Vertrag unterliegt naturrechtlichen und rechtspositivistischen
Rechtsgrundlagen,
welche alle gebrochen wurden
Daher besteht auch völkerrechtlich nur der
Waffenstillstand vom November 1918.
Basierend auf diesem sog. Versailler
Friedensvertrag entstand erzwungen die WRV ( Weimarer Reichsverfassung
), ohne diese konnte keine preußische Verfassung am 30. November 1920 entstehen.
Also benötigt für sich oben genanntes Engagement
die Anerkennung eines mehrfach nichtigen Friedensvertrages, einer nichtigen
WRV und muß die Tatsachen der FRV = Paulskirchenverfassung leugnen.
Es steht auch juristisch außer Frage, daß jedes
Rechtsgeschäft einer Übereignung zwei übereinstimmende Willenserklärungen bedarf
- natürlich nur derjenigen, welche dazu befugt sind.
Nun wurden sowohl 1920 als auch mit dem
Zwei-plus-Vier-Vertrag Gebiete Deutschlands auf andere Länder übertragen.
wiki: Bei dem Zwei-plus-Vier-Vertrag handelt es sich um einen Statusvertrag,
dessen Rechtswirkungen sich auch auf dritte Staaten erstrecken. Unter dem Titel
„Vertrag über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland“ verzichteten
die Vier Mächte auf ihr Vorbehaltsrecht in Bezug auf Deutschland.
Die Bundesrepublik war kein Kriegsteilnehmer und
nach Prof. E. Röper kann sie nicht für Deutschland ( als Ganzes ) wegen
fehlender (Verfügungs)Gewalt sprechen - dennoch soll die Bundesrepublik befugt
gewesen sein, mit Rechtswirkungen für Deutschland einen Statusvertrag
abschließen zu können / dürfen ? - nie ! - ebenso wenig war nach der
Ausschaltung des Kaisers SPD & Co. berechtigt das Friedensdiktat zu
unterzeichnen und zu Lasten des deutschen Volkes Verpflichtungen eingehen.
wiki/Vertrag_zu_Lasten_Dritter .. ist mit der Privatautonomie grundsätzlich
nicht vereinbar. Dieses Prinzip fordert, dass der Einzelne seine
Rechtsverhältnisse selbstbestimmt gestalten kann. Vertragliche Drittbelastungen
ohne Mitwirkung des Dritten sind somit regelmäßig nicht möglich - insbesondere
ist es nicht möglich, Dritte ohne ihre Mitwirkung zu einer Leistung zu
verpflichten.
Konkret wäre dies die endgültige Aufgabe der Heimat der Ahnen inkl. Haus und Hof
sowie aller anderen Werte infolge der Zwangsvertreibung ! - welche damit
legitimiert werden würde.
Konsequenz: das deutsche Volk >
seine Arbeitskraft und alle geschaffenen Werte
< wurde nach dem Pariser Frieden 1814 x-mal verkauft !!! Dabei basiert
auch die uns heute „beherrschende“ Situation als die gegebene Situation
auf allen genannten, nichtigen Sachverhalten und stellt sich wie folgt dar ..
7./8. Mai ´45 unconditional surrender der vereinten Armeen der Achsenmächte (
inkl. Österreich )
25. Mai ´45 völkerrechtswidrige Verhaftung Regierung Dönitz
5. Juni ´45 Berliner Erklärung der 4 Mächte => alleinige, oberste
Regierungsgewalt: supreme authority
2. Aug. ´45 Potsdamer Abkommen ( gemäß wiki ist ein Abkommen eine
Übereinkunft zwischen zwei
oder mehreren vertragschließenden Personen oder Parteien. )
Das Abschlussprotokoll wurde als Mitteilung über die Dreimächtekonferenz
von Berlin veröffentlicht
Okkupationsmächte
=> Alliierte mit ihrer AHK = Alliierte Hohe Kommission
die Generäle der AHK setzten die Ministerpräsidenten ein
=====> die
Ministerpräsidenten der Bundesländer bestimmen ihr Landesparlament
Juni ´48 Londoner Direktiven führten zu den
=> Frankfurter Dokumenten vom 1. Juli ´48
die Militärgouverneure erteilten den Auftrag zur Gründung eines deutschen
Weststaates
=======> Der Parlamentarische Rat wird aus Mitgliedern
der Landesparlamente gebildet - nach Vorgabe der 11 Ministerpräsidenten.
das Besatzungsstatut für die westlichen
Besatzungszonen Deutschlands und die Bundesrepublik Deutschland wurde am
12. Mai 1949 verkündet. Es regelte die Abgrenzung der Befugnisse und
Verantwortlichkeiten der künftigen deutschen Bundesregierung.
das Grundgesetz wurde am 12. Mai 1949 mit einigen
Vorbehalten von den Militärgouverneuren der 3 Besatzungszonen genehmigt. Gemäß
Art. 144 Abs. 1 bedurfte es der Annahme durch die Volksvertretungen in zwei
Dritteln der deutschen Länder.
=======> Der Parlamentarische Rat ruft am 23. Mai 1949
die Bundesrepublik aus und ist damit Schöpfer der BR in D.
Dieselben Landesparlamente, welchen die Mitglieder des Parlamentarischen Rates
entstammen
mit denselben Ministerpräsidenten nehmen das GG an.
Der Überleitungsvertrag nannte sich zuerst Deutschlandvertrag vom 26. Mai 1952 –
bzw. Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen vom 23.
Oktober 1954 in Paris über die Beendigung des Besatzungsregimes in der
Bundesrepublik.
Artikel 1 (2) Die Bundesrepublik wird demgemäß die volle Macht eines souveränen
Staates über ihre inneren und äußeren Angelegenheiten haben.
Artikel 2 Im Hinblick auf die internationale Lage, die bisher die
Wiedervereinigung Deutschlands und den Abschluß eines Friedensvertrags
verhindert hat, behalten die Drei Mächte die bisher von ihnen ausgeübten oder
innegehabten Rechte und Verantwortlichkeiten in bezug auf Berlin und auf
Deutschland als Ganzes einschließlich der Wiedervereinigung Deutschlands und
einer friedensvertraglichen Regelung.
<<< zum Artikel 1 (2) muß unbedingt Prof. Schweisfurth zitiert werden: Theodor
Schweisfurth. Geboren 1937 Buch „Völkerrecht“ von 2006
V. Scheinstaaten
Rn 95 Scheinstaaten, im politischen Sprachgebrauch auch "Puppenstaaten" oder
"Marionettenstaaten" genannt, sind solche Gebilde, die ihre Entstehung einem
anderen Staat verdanken, von dessen Macht auch ihre Fortexistenz abhängt. ...
Diese Gebilde bezeichnen Verdrosst/Simma als,, scheinsouveräne Staaten", denn
sie seien "mangels des Merkmals der Unabhängigkeit keine souveränen Staaten i.
S. des VR". Da es aber der von diesen Gebilden ausgeübten Hoheitsgewalt schon an
der Aussicht auf Dauerhaftigkeit mangelte, waren es überhaupt keine Staaten.
Man sollte sie daher besser als Scheinstaaten bezeichnen.
VI. Total besetzte Staaten
Rn 96 Der rechtliche Status Deutschlands ab 1945 gibt Anlaß, innerhalb der hier
behandelten Gruppe der nichtsouveränen Staaten auch total besetzte Staaten
anzuführen. Total besetzte Staaten können in den Zustand der
Handlungsunfähigkeit und des Verlustes ihrer Unabhängigkeit verfallen.
Deutschland bot dafür ein Exempel.
Zitate:
Londoner Dokumente: Direktiven zur zukünftigen politischen Organisation
Deutschlands
Die Militärgouverneure Lucius D. Clay (USA),
Marie-Pierre Kœnig (Frankreich) und Sir Brian Robertson (Großbritannien)
erteilten den Auftrag zur Gründung eines deutschen Weststaates.
Der Parlamentarische Rat war ein von den elf Ministerpräsidenten der deutschen
Länder der drei westlichen Besatzungszonen auf Anweisung der drei Westmächte
Frankreich, Großbritannien und Vereinigte Staaten von Amerika eingesetztes
politisches Organ, um den politischen Neuanfang für Westdeutschland einzuleiten
Zur Aufgabe, aus den Vorarbeiten des Konvents von Herrenchiemsee gehörte, ein
Grundgesetz auszuarbeiten ____ Zitat Ende
___
Die Bundesrepublik – als
„Gründung“ der Alliierten, welche dazu den Auftrag ( Mandat ) an die
Ministerpräsidenten durch die Frankfurter Dokumente gegeben haben – kann daher
nur ein Scheinstaat / "Puppenstaat" / "Marionettenstaat" sein => Rn 95 ! Die Rn
96 erklärt die Situation von Deutschland als Ganzem: Deutschland ab 1945 als
total besetzter Staat verfiel in den Zustand der Handlungsunfähigkeit und erlitt
den Verlust seiner Unabhängigkeit.
Also: die Schöpfer des Scheinstaates BR in D gewähren diesem die volle Macht
eines souveränen Staates über ihre inneren und äußeren
Angelegenheiten ….................
Dabei haben die Alliierten auch in ihrem Besatzungsstatut zwischen Deutschland
und der BR in D unterschieden; dieses erneut in ihrer Genehmigung zum GG;
dieses macht den Status des GG als „Verfassung“ unmöglich ! Wie geschrieben ist
das GG die Farce eines selbstkontrahierten Geschäftes.
Artikel 2 des am 5.5.1955 „in Kraft getretenen“ Vertrages - bei dem
Deutschland als Ganzes verpflichtet wurde,
aber nicht vertreten war - wird auch die unerfüllte friedensvertraglichen
Regelung festgeschrieben.
Verpflichtet wurden auch alle Deutschen => http://de.wikipedia.org/wiki/Deutsche
Im juristischen Sinne bilden alle
deutschen Staatsbürger das deutsche Staatsvolk - Bestimmungen über die
rechtliche Zugehörigkeit zu Deutschland und Konzeptionen einer deutschen Nation
Innerstaatliches Recht: De jure sind alle Personen Deutsche, welche
Vgl. Theodor Schweisfurth,
Völkerrecht, Mohr Siebeck, Tübingen 2006, Kap. 1 § 3.I Rn 25.
§ 4. Souveräne Staaten
I. Staatsvolk
25 Ein Staat ist in erster Linie ein Personenverband. Ohne Menschen kann es
keine Herrschaft über Menschen und damit auch keinen Herrschaftsverband,
folglich auch keinen Staat ohne ein dazugehöriges Volk geben. Durch die
Zuordnung einer Vielzahl von Menschen zu einer unabhängigen, auf einem
abgegrenzten Gebiet ausgeübten Hoheitsgewalt werden diese Menschen zu
Mitgliedern der dann Staat genannten Gebietskörperschaft. Diese Zuordnung
erfolgt durch Erlangung einer besonderen rechtlichen Eigenschaft des Einzelnen
der Staatsangehörigkeit. Staatsangehörigkeit bedeutet somit die Mitgliedschaft
in einer einen Staat bildenden Gebietskörperschaft. Durch Erlangung der
Staatsangehörigkeit wird der Einzelne zum Staatsbürger. Die Gesamtheit der
Staatsbürger bildet das Staatsvolk. Somit bestimmt die Staatsangehörigkeit
jenen Personenkreis, der in seiner Gesamtheit das den jeweiligen Staat
konstituierende personelle Element ausmacht. Das Staatsvolk wird im
juristischen Sinne also allein durch die Staatsangehörigkeit definiert, die
Zugehörigkeit zu unterschiedlichen Ethnien ist unerheblich. Die Hoheitsgewalt,
die der jeweilige Staat über Personen auszuüben befugt ist, die seine
Staatsangehörigen sind, bezeichnet man als Personalhoheit. ____ Zitat Ende ___
Durch Erlangung der Staatsangehörigkeit > nationalité < wird der Einzelne zum
Staatsbürger > citizen <.
Die Gesamtheit der Staatsbürger bildet das Staatsvolk >
constitutive
people <.
http://en.wikipedia.org/wiki/Citizenship => http://de.wikipedia.org/wiki/Staatsb%C3%BCrgerschaft
Staatsbürgerschaft kennzeichnet die aus der Staatsangehörigkeit sich ergebenden
Rechte und Pflichten einer natürlichen Person in dem Staat, dem sie angehört ...
die rechtliche Zugehörigkeit zur Gemeinschaft (Rechtsgemeinschaft) von Bürgern
eines Staates, den Staatsbürgern, die unabhängig von der Nationalität sein kann.
Die Nationalität oder die ethnische Abstammung eines Staatsbürgers muss nicht
unbedingt im unmittelbaren Bezug zu einem Staat stehen.
<< das englische constitutive bedeutet begründend und
constitution steht u.a. für Staatsverfassung.
http://de.wikipedia.org/wiki/Verfassunggebende_Versammlung In einer
Verfassunggebenden Versammlung konkretisiert sich die verfassunggebende Gewalt
des Volkes. Nach dem demokratischen Legitimitätsprinzip der Volkssouveränität
ist sie im Besitze des originären pouvoir constituant, weshalb sie einen höheren
Rang hat als die auf Grund einer bereits erlassenen Verfassung gewählte
Legislative, Organ des pouvoir constitué, der verfassten Staatsgewalt.
Also ist das Staatsvolk dasjenige Volk, welches allein und originär den pouvoir
constituant besitzt.
Nur diejenigen gehören dem Staatsvolk an, welche die verfassunggebende Gewalt
besitzen.
Zusammengefaßt:
Es benötigt als 1. Schritt > der Person < um seine / eine Staatsangehörigkeit >
nationalité < zu erlangen.
http://en.wikipedia.org/wiki/Citizenship is the status of a person recognized
under the custom or law of a state that bestows on that person (called a citizen)
the rights and the duties of citizenship. That may include the right to vote,
work and live in the country, the right to return to the country, the right to
own real estate, legal protections against the country's government, and
protection through the military or diplomacy.
Der Einzelne
Staatsangehörige wird zum Staatsbürger > citizen < indem diesem von seinem Staat
Rechte verliehen werden ( welche ihm natürlich auch wieder entzogen werden
(können)) – nur dort wo diese Rechte real sind, eingefordert werden können (
z.B. die Grundrechte ) und nichts der Willkür ausgeliefert ist, kann es eine
Staatsbürgerschaft geben.
Erst die Gesamtheit der Staatsbürger bildet das
Staatsvolk > constitutive people <, welches allein als pouvoir constituant in
der völkerrechtlichen Lage ist, mittels der verfassunggebenden Versammlung eine
Verfassung
> constitution < zu verabschieden – wobei nur auf solch einer Verfassung es
möglich ist, daß sich ein Verfassungs- und damit Rechtsstaat etabliert und eine
legitimierte Staatsgewalt > pouvoir constitué < entsteht / besteht => all dies
fehlt der BR in D.
Wie soll dann im Artikel 1 (2) des Deutschlandvertrages der Bundesrepublik die
volle Macht eines souveränen Staates über ihre inneren und äußeren
Angelegenheiten übertragen worden sein ? Unmöglich !
Ebenso unmöglich ist der Artikel 7(2) - http://de.wikisource.org/wiki/Zwei-plus-Vier-Vertrag
Artikel 7 (2) Das vereinte Deutschland hat demgemäß volle Souveränität über
seine inneren & äußeren Angelegenheiten.
Wenn ich nun versuche das Ganze in wenigen Zeilen darzustellen:
Okkupationsmächte |
BR in D |
D/deutsches
Volk |
Deutschland als
Ganzes |
=>
die Generäle der Alliierten
- AHK setzten die Ministerpräsidenten ein
> Besatzungsstatut regelte die Befugnisse und
Verantwort-lichkeiten der künftigen deutschen Bundesregierung.
> das Grundgesetz wurde am 12. Mai 1949
von den Gouverneuren genehmigt. |
die fremdbestimmten Ministerpräsidenten der
Bundesländer bilden ihre Landesparlamente
der
Parlamentarische Rat besteht aus Mitgliedern der Landesparlamente
der
Parlamentarische Rat ruft am 23. Mai 1949 die Bundesrepublik aus, ist damit
Schöpfer der BRD |
niemand in
einem Parlament bzw. seinem Rat war vom dt. Volk dafür autorisiert, es zu
vertreten
> es war keine Nationalversammlung mit gewählten Delegierten.
> Grundgesetz nur für
das Deutsche Volk !
- jedoch nie für das
deutsche Volk |
die
Staatsangehörigkeit ist das Rechtsband zwischen Individuum und Staat; es
gibt nur eine Nationalität aller Deutschen: Deutschland als Ganzes. Es gab
nur DDR- & BRD Bürger sowie citizens östlich und westlich von der BR in D.
heimatliche Ackerscholle aller Deutschen |
1952 - 5. Mai
1955: Deutschlandvertrag
|
selbstkontrahierend für BR in D. und ihr Deutsches Volk, für Andere nicht
bindend |
für das
gesamtdeutsche Volk ungültig, auch nach Vertragsrecht |
weder Deutsche
noch Deutschland als Ganzes waren vertreten: ungültig |
- die westlichen
Besatzungszonen und die östlichen Besatzungszonen sind weder DDR noch BR in D
=> Elsaß - Lothringen, Kaliningrad = Königsberg, Danzig, Memelland, Posen,
Sudetenland etc.
die Machthaber warten nur darauf, daß die Generation, welche
sich an diese Heimat erinnert, wegstirbt
-
Deutschland als Ganzes ist weder DDR noch BR in D und kann von keinem von
diesen verwaltet oder verpflichtet werden. Der deutsche
Staatsangehörigkeitsausweis bezieht sich exklusiv auf Dtl. als Ganzes. Damit
könnte auch nur Deutschland als Ganzes (
unter Vernachlässigung von dismembratio und debellatio ) eine
Gebietskörperschaft mit Personal- und Gebietshoheit haben, da nur diese über
eine Staatsangehörigkeit verfügt
Dr. Erich Röper, Bremen Die Bundesrepublik kann
die deutsche Staatsangehörigkeit nicht definieren
- Das Bundesverfassungsgericht verbietet die Verfügung über Deutschland als
Ganzes - Die öffentliche Verwaltung 488 ff Juni 1988
S. 489 Die Deutsche Staatsangehörigkeit ist keine Bundesangehörigkeit
Es gebe keinen der bundesdeutschen Rechtsordnung vorgehenden Rechtssatz, daß
Normen einer anderen staatlichen Gewalt mit Wirkung für die Bundesrepublik die
deutsche Staatsangehörigkeit regeln.
Das BVerfG macht keine erneute ausdrückliche
Aussage zu den deutschlandrechtlichen Theorien, sondern präzisiert das Urteil
zum Grundlagenvertrag. Die Bundesrepublik habe sich von Anbeginn kontinuierlich
und völkerrechtlich in Übereinstimmung mit nahezu allen Staaten, vor allem den
Hauptsiegermächten, als identisch mit dem 1871 gegründeten Völkerrechtssubjekt
Deutsches Reich betrachtet. An der nun völkerrechtlich korrekt so genannten
Subjektsidentität1 habe nichts zu ändern vermocht, daß sich die gebietsbezogene
Hoheitsgewalt auf den räumlichen Anwendungsbereich des Grundgesetzes beschränkt
(C. II. l.b.)
Das BVerfG hat mit der
Entscheidung vom 21. Oktober 1987 ausgehend vom rechtlichen Bezug der
gesamt-deutschen Staatsangehörigkeit die Rechtsgrundlagen der Deutschlandpolitik
verdeutlicht: Der deutsche Staat hat den Zusammenbruch 1945 überdauert und ist
weder mit der Kapitulation der Wehrmacht, noch durch die Ausübung fremder
Staatsgewalt durch die alliierten Okkupationsmächte, noch 1949 bei Bildung der
Bundesrepublik Deutschland oder bei Erlaß der DDR-Verfassung oder noch später
untergegangen (C. II. l.b. ee.); er ist zwar nach wie vor desorganisiert und
handlungsunfähig, aber rechtlich existent
(BVerfGE 36, 1 ff., 16, 20).
Ausdrücklich zitiert das BVerfG die insoweit immer noch zutreffende New
Yorker Erklärung der drei westlichen Hauptsiegermächte vom 18. September 1950,
wonach sie die Bundesregierung „als die einzige deutsche Regierung ansehen, die
frei und legitim gebildet und daher berechtigt ist, als Repräsentantin des
deutschen Volkes in internationalen Angelegenheiten für Deutschland zu
sprechen.
In einer zugleich übermittelten unveröffentlichten .interpretative
minute* (...) wird ausgeführt, daß die Erklärung ,was based on the premise
that the German state continues to exist; that the formula recognised the
provisional character of the Federal Republic by stating that the status which
is recognised is „pending the peaceful reunification of Germany“; and that it
did not therefore constitute recognition of the Government of the Federal
republic as the de jure government of all Germany“ { basierend auf der
Voraussetzung, daß der deutsche Staat fortbesteht; dass das Schema ( die Formel
) des provisorischen Charakters der Bundesrepublik durch die Feststellung
anerkannt ist, dem zu Folge dieser Status durch die ausstehende friedliche
Wiedervereinigung von Deutschland anerkannt ist, und dass es deshalb keine
Anerkennung der Regierung der Bundesrepublik als de jure Regierung des ganzen
Deutschlands erfolgte - nicht eingesetzt wurde } (C. II. l.b. cc.). Die
Westmächte haben die Bundesregierung bei dieser Freistellung von
besatzungsrechtlichen Befugnissen also nicht als de-jure-Regierung ganz
Deutschlands anerkannt; dies wäre ultra vires {ohne gesetzmäßige Befugnis /
Berechtigung: Ultra vires is meaning "beyond the powers". If an
act requires legal authority and it is done with such authority, it is
characterised in law as intra vires ("within the powers"). If it
is done without such authority, it is ultra vires. } gewesen und gilt
noch heute.
<<< Aussage: die Westmächte hätten die die
Bundesregierung als de-facto-Regierung ganz Deutschlands anerkannt -
de-jure war jedoch wegen fehlender gesetzmäßige Befugnis / Berechtigung
unmöglich wiki: de jure bezeichnet den rechtlichen Soll- Zustand, de
facto den tatsächlichen Ist-Zustand.>>>
Nur dort wo von der Federal republic gesprochen wird, ist es die
BR und nicht Deutschland ( als Ganzes ) !!!
Diese hätte der Parlamentarische Rat, wie dort
erörtert wurde, nur neben der fortbestehenden gesamtdeutschen
Staatsangehörigkeit wahrnehmen können. Sie haben in keinem Fall eine
DDR-Staatsangehörigkeit („national“, „nationalité“) anerkannt, sondern sprechen
nur von (Staats-)Bürgern („citizen“, „citoyenneté“) innerhalb der
gesamtdeutschen Staatsangehörigkeit.
<<< trifft niemals zu, denn der Parlamentarische Rat war vom deutschen Volk (
vlt. vom Deutschen Volk ?) weder eingesetzt
( bspw. durch Volksentscheid ) noch in irgendeine
Befugnis / Fkt. einberufen worden.
Die BR in D war von den Westalliierten auf
einen Bruchteil des Raumes von Deutschland als Ganzem begrenzt worden - auch aus
diesem Grunde konnte der Parlamentarische Rat nicht für´s gesamtdeutsche Volk
sprechen; auch war er keine Nationalversammlung welche von den vom Volk
eingesetzten Delegierten gebildet worden wäre. D.h. der Parlamentarische Rat
kann nichts anerkennen oder eine Anerkennung verweigern ------- zudem kann es
keine DDR-Staatsangehörigkeit („national“, „nationalité“), gegeben haben -
ebenso wenig wie eine bundesrepublikanische - der Aussage von Prof. E. Röper
folgend eben nur eine (Staats-)Bürgerschaft („citizen“) innerhalb der
gesamtdeutschen Staatsangehörigkeit, da es ja nur eine einzige
Staatsangehörigkeit gibt und dies ist die fortbestehende gesamtdeutsche
Staatsangehörigkeit von Deutschland als Ganzem {der sog. gelbe Schein}. Der
Deutschlandvertrag vom 26. Mai 1952 / vom 23. Oktober 1954 / vom 5. Mai 1955 ist
ebenso ein selbstkontrahiertes Insichgeschäft wie die Annahme des Grundgesetzes,
da er mit der von den Westalliierten eingesetzten Fremdverwaltung >
Bundesrepublik < geschlossen wurde, sich dabei auf Berlin (noch vor der
Teilung durch die Mauer / Sitz aller vier Mächte), auf Deutschland als Ganzes
und sowohl auf die Wiedervereinigung Deutschlands {also die westlich als auch
östlich besetzten Teile von Deutschland als Ganzem einschloß } als auch auf
eine friedensvertraglichen Regelung bezog.
Wie schon beim Grundgesetz kein Deutsche(r) gefragt wurde, so gab es auch keinen
Vertreter der Deutschen östlich und westlich von der BR in D, welcher seine
Region von Deutschland als Ganzem bei dem Deutschlandvertrag vertreten hätte
können / dürfen - damit ist schon allein der Name: Deutschlandvertrag ein
Affront ! - siehe allgemeine Rechtsätze bzgl. Vertragsrecht.
Zitate
Professor E. Röper
II. Westintegration versus Wiedervereinigung
1. Kein Verfügungsrecht der Bundesrepublik über Deutschland und die
gesamtdeutsche Staatsangehörigkeit
Die Bundesrepublik mag politisch für Deutschland sprechen. Sie ist aber nicht
Deutschland und ihre Organe können mangels Gebietshoheit über den rechtlich
fortbestehenden deutschen Staat nicht verfügen, das nicht untergegangene, aber
handlungsunfähige Deutschland also nicht durch eigenes Handeln berechtigen,
verpflichten oder gestalten. Das betrifft ebenso die gesamtdeutsche
Staatsangehörigkeit als einem auf Deutschland als Ganzes bezogenen wesentlichen
Rechtsinstitut, wie auch dieses selbst. „Das deutsche Volk“, nicht die
Bevölkerung (in) Bundesrepublik oder DDR, ist „Träger des
Selbstbestimmungsrechts im Sinne des allgemeinen universalen Völkerrechts. Es
stellt keine nach Maßgabe des Völkerrechts sachwidrige Anknüpfung dar, wenn
durch staatsangehörigkeitsrechtliche Regelungen der Bundesrepublik Deutschland
die rechtliche Form und Gestalt dieses Volkes als Träger des
Selbstbestimmungsrechts bis zu dem Zeitpunkt gewahrt bleiben soll, in dem ihm
die freie Ausübung dieses Rechts ermöglicht wird“ (C. ü. l.d. cc.).
Da „das deutsche Volk“ als zu Deutschland als ganzem gehöriges Staatsvolk
konstitutives Element dieses Staates und nicht letztes Überbleibsel einer
rechtlich nicht mehr existenten Größe ist, die Staatsangehörigkeit aber das
Rechtsband zwischen Individuum und Staat bildet.
<<< Da die Bundesrepublik nicht Deutschland ist, können
ihre Organe mangels Gebietshoheit über den - nach E. Röper - fortbestehenden
deutschen Staat nicht verfügen; dabei ist nur das deutsche Volk Träger des
Selbstbestimmungsrechts. Da das deutsche Volk zu Deutschland als Ganzem
gehöriges Staatsvolk ist, ist das Volk damals wie heute, schon immer der
originäre pouvoir constituant !
Nachdem die Staatsangehörigkeit das einzige Rechtsband zwischen Individuum und
Staat ist, kann der deklaratorische Staatsangehörigkeitsausweis nur die
Personalhoheit von Deutschland als Ganzem ( das ursprüngliche
Völkerrechtssubjekt ! ) belegen und beweist gleichzeitig, daß die BR weder eine
Staatsangehörigkeit noch eine Personalhoheit oder sonstige Befugnisse
gegenüber Deutschen hat. Auch eine Gebietshoheit besteht nicht, da zum Einen der
Art. 23 a.F. 1990 gelöscht wurde und zum Anderen es dazu eines originären
Völkerrechtssubjektes nach G. Jellinek - als vom Volk als pouvoir constituant
konstituierten Verfassungsstaates - bedarf. >>>
http://de.wikipedia.org/wiki/Abkommen Ein Abkommen ist eine Übereinkunft
zwischen zwei oder mehreren vertragschließenden Personen oder Parteien.
http://de.wikipedia.org/wiki/Vertragsrecht Vertragsfreiheit: in fast allen
modernen Privatrechtskodifikationen wie auch in den Regeln des common law gilt
der Grundsatz, dass als bindend anzuerkennen ist, was die Parteien vereinbart
haben. Es gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit. Exemplarisch ist etwa die
Formulierung des schweizerischen Obligationenrecht „Der Inhalt des Vertrages
kann innerhalb der Schranken des Gesetzes beliebig festgestellt werden.“
– Art. 19 Abs. 1 OR Ähnlich im Art. 1134 des französischen Code civil:
Die Begründungen für diesen Grundsatz lassen sich in zwei Lager einteilen: eine
naturrechtliche und eine utilitaristische. Eingeschränkt werden musste dieser
Grundsatz freilich in denjenigen Fällen, in denen einer der Kontrahenten nicht
die notwendige Urteilsfähigkeit besaß, die Folgen des Vertrages abzuschätzen,
das heißt dann, wenn er nicht geschäftsfähig war; ferner in den Fällen, bei
denen der Vertragspartner das Geschäft nur durch Täuschung oder Drohung zum
Abschluss bringen konnte - dies sind Fälle rein prozeduraler Unwirksamkeit.
Für die Bindungswirkung des Angebots haben sich weltweit drei Lösungen
herausgebildet. Das anglo-amerikanische Recht misst dem Angebot die geringste
Bindung bei: Es ist grundsätzlich frei widerruflich, selbst dann, wenn der
Anbietende sich innerhalb einer Frist für gebunden erklärt hat. Konstruktiv wird
dies damit gerechtfertigt, dass für das common law für jegliche Bindung eine
Gegenleistung (consideration) fordert, der Adressat eines Angebots für eine
Bindung jedoch keine Gegenleistung erbracht hat ( ein zugrunde liegenden
Schuldverhältnis (dem mandat ‚Auftrag‘) ). Alle kontinentalen Rechtsordnungen
kennen neben Irrtum und Täuschung die Drohung als Nichtigkeitsgrund eines
Vertrages. Die Drohung wird dabei einerseits gegenüber physischem Zwang
abgegrenzt, andererseits gegenüber der Ausnutzung einer bestehenden Zwangslage.
Im common law sind Erklärungen nur dann unter duress zustande gekommen, wenn sie
durch Androhung körperlicher Gewalt oder Freiheitsberaubung herbeigeführt
wurden.
http://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsgesch%C3%A4ft Das Rechtsgeschäft (lat.
negotium juridicum) ist ein
Tatbestand, der aus mindestens einer
Willenserklärung besteht, die entweder allein oder in Verbindung mit anderen
Tatbestandsmerkmalen eine
Rechtsfolge herbeiführt, weil sie gewollt ist.
Der Vertrag (Rechtsgeschäft) begründet die Rechte und Pflichten und nicht die
Willenserklärungen.
So beinhaltet das Rechtsgeschäft der
Übereignung einerseits eine Einigung (zwei übereinstimmende
Willenserklärungen) andererseits die
Übergabe; Wirksame Willenserklärungen können mündlich, schriftlich und durch
bloßes Handeln (konkludent)
z. B. Kopfnicken abgegeben werden.
http://de.wikipedia.org/wiki/%C3%9Cberleitungsvertrag Der Überleitungsvertrag –
eigentlich: Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen (in
der gemäß Liste IV zu dem am 23. Oktober 1954 in Paris unterzeichneten Protokoll
über die Beendigung des Besatzungsregimes in der Bundesrepublik Deutschland
geänderten Fassung) – vom 26. Mai 1952 ist einer von drei Zusatzverträgen zum
Deutschlandvertrag, die zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den drei
Westmächten (Frankreich, Großbritannien und USA) anlässlich der Beendigung des
westalliierten Besatzungsregimes über den westlichen Teil
Deutschlands
vereinbart wurden. Der Überleitungsvertrag trat gemeinsam mit dem
Deutschlandvertrag und gleichzeitig mit der Aufhebung des Besatzungsstatuts am
5. Mai 1955 in Kraft. Der Überleitungsvertrag enthielt viele detaillierte
Regelungen über Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland zur
Wiedergutmachung, die an sich normalerweise in einem Friedensvertrag zu regeln
gewesen wären
http://de.wikipedia.org/wiki/Zwei-plus-Vier-Vertrag
ist ein Staatsvertrag und die politisch geforderte und rechtlich notwendige
Friedensregelung mit Deutschland nach dem Zweiten Weltkrieg markiert der
Zwei-plus-Vier-Vertrag das Ende der Nachkriegszeit – Deutschland einschließlich
Berlins ist
infolgedessen endgültig von
besatzungsrechtlichen Beschränkungen befreit – und ist ein maßgeblicher
diplomatischer Beitrag zur Friedensordnung in Europa. Bei dem Vertrag handelt es
sich um einen sogenannten Statusvertrag, dessen Rechtswirkungen sich auch auf
dritte Staaten erstrecken. Unter dem Titel „Vertrag über die abschließende
Regelung in bezug auf Deutschland“ verzichteten die Vier Mächte, die
Hauptalliierten im Zweiten Weltkrieg, auf ihr Vorbehaltsrecht in Bezug auf
Deutschland. Der Zwei-plus-Vier-Vertrag wurde erst 1991 durch alle
Vertragsstaaten – zuletzt am 4. März 1991 durch den Obersten Sowjet der UdSSR –
ratifiziert.
Am 15. März 1991 wurde die
Nachkriegsordnung mit abschließender Gültigkeit beseitigt.
<<< sicher nicht, da die Vorbehalte immer noch bestehen -
alliierte Vorgaben und Stützpunkte bleiben bestehen, auch wenn sie gegen
deutsches Recht verstoßen -, ebenso wie die bundesrepublikanische
Treuhänderschaft / Treuhandverwaltung ohne Souveränität und Legitimation
>>
http://de.wikipedia.org/wiki/Vertrag_zu_Lasten_Dritter Verträge zu Lasten
Dritter sind mit der Privatautonomie grundsätzlich nicht vereinbar.
Das Prinzip der Privatautonomie fordert, dass der Einzelne seine privaten
Rechtsverhältnisse selbstbestimmt gestalten kann. Vertragliche Drittbelastungen
ohne Mitwirkung des Dritten sind somit regelmäßig nicht möglich, solange sie
nicht begünstigend sind. Insbesondere ist es nicht möglich, Dritte ohne ihre
Mitwirkung zu einer Leistung zu verpflichten. Ausnahmen vom Grundsatz der
Unmöglichkeit drittbelastender Verträge stellen die Gutglaubensvorschriften
(etwa die § 892, § 932 BGB) dar, die die Privatautonomie zugunsten der
Verkehrssicherheit einschränken. Insofern ist es möglich, dass sich zwei
Parteien über den Eigentumsübergang an einer Sache einigen und dadurch der
Dritte, der wahre Eigentümer, sein Eigentum verliert, sofern der Erwerber in
Bezug auf die Eigentümerposition des Veräußerers gutgläubig ist {Taktik
bundesrepublikanischer Versteigerungen ?}
http://de.wikipedia.org/wiki/V%C3%B6lkerrechtlicher_Vertrag „Weil es im
Völkerrecht keinen zentralen Gesetzgeber gibt, fungieren die völkerrechtlichen
Verträge, insbesondere die multilateralen Verträge (‚Weltordnungsverträge‘), als
‚Gesetze‘ der internationalen Gemeinschaft.“ n. Anne Peters, Völkerrecht –
Allgemeiner Teil, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2009, S. 139. Ein Vertrag im Sinne
des Völkerrechts ist eine „ausdrückliche oder konkludente Willenseinigung
zwischen zwei oder mehreren Völkerrechtssubjekten, durch welche
völkerrechtliche Rechte und Pflichten begründet werden“ In der Regel muss ein
völkerrechtlicher Vertrag ratifiziert werden, bevor er in Kraft treten kann.
Eine Ratifikation ist die völkerrechtlich verbindliche Erklärung des
Abschlusses einer internationalen Übereinkunft durch die Vertragsparteien, wobei
dies durch die völkerrechtlich zuständigen Organe, die den Staat nach außen
vertreten (dies sind regelmäßig die Staatsoberhäupter, Regierungschefs oder
Außenminister), oder dazu völkerrechtlich bevollmächtigte Personen geschieht.
http://de.wikipedia.org/wiki/Friedensvertrag Ein
Friedensvertrag ist ein völkerrechtlicher Vertrag zwischen Kriegsparteien.
http://de.wikipedia.org/wiki/Besatzungsstatut das
Besatzungsstatut für die westlichen Besatzungszonen Deutschlands und die
Bundesrepublik Deutschland wurde am 10. April 1949 von den drei westlichen
Alliierten verabschiedet und dem Parlamentarischen Rat in einer Note
übermittelt; am 12. Mai 1949 wurde es von den drei Militärgouverneuren und
Oberbefehlshabern förmlich verkündet. Es regelte die Abgrenzung der Befugnisse
und Verantwortlichkeiten zwischen der künftigen deutschen Bundesregierung.
http://de.wikipedia.org/wiki/Grundgesetz_f%C3%BCr_die_Bundesrepublik_Deutschland
Am 12. Mai 1949 wurde es von den Militärgouverneuren der britischen,
französischen und amerikanischen Besatzungszone genehmigt, allerdings mit
einigen Vorbehalten. Gemäß Art. 144 Abs. 1 bedurfte die Verfassung der Annahme
durch die Volksvertretungen in zwei Dritteln der deutschen Länder, in denen es
zunächst gelten sollte.
Erlassen am: 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1) die rechtliche und politische
Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland. Im Auftrag der drei westlichen
Besatzungsmächte erarbeitet, wurde das Grundgesetz vom Parlamentarischen Rat und
den Landtagen in den drei Westzonen angenommen; eine Volksabstimmung gab es
nicht. Besondere Bedeutung haben aufgrund der Erfahrungen aus dem
nationalsozialistischen Unrechtsstaat die im Grundgesetz verankerten
Grundrechte. Sie binden alle Staatsgewalt als unmittelbar geltendes Recht
(Art. 1 Abs. 3). Durch ihre konstitutive Festlegung sind die Grundrechte also
nicht nur bloße Staatszielbestimmungen; vielmehr bedarf es in der Regel keiner
rechtsprechenden Instanz zu ihrer Wahrnehmung und die Gesetzgebung,
vollziehende Gewalt und Rechtsprechung sind an sie gebunden. Daraus leitet sich
der Grundsatz ab, dass die Grundrechte in erster Linie als Abwehrrechte des
Bürgers gegen den Staat zu verstehen sind
<<< es braucht die
Deklaration des nationalsozialistischen Unrechtsstaates, um die Knechtschaft der
BR in D
auch ohne Verfassungsstaat eine Anschein des
Rechts(staatlichkeit) zu geben. >>>
Geltungsdauer: Art. 146 GG verliert das Grundgesetz seine Gültigkeit an dem
Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die vom deutschen Volk in freier
Entscheidung beschlossen wurde. Einen Aufruf, eine derartige Verfassung zu
beschließen, enthält das Grundgesetz jedoch nicht. Der ursprüngliche Text der
Präambel wies dem Grundgesetz bis 1990 als Aufgabe zu, „dem staatlichen Leben
für eine Übergangszeit eine neue Ordnung zu geben“. Die Präambel alter Fassung
wurde abgeschlossen mit dem Satz „Das gesamte Deutsche Volk bleibt aufgefordert,
in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands zu vollenden.“
Für alle in der BR in D, den ebenfalls besetzten Ost- und Westgebieten wohnenden
Deutschen, möchte ich die Umsetzung des GG 146 in der Weise empfehlen, als
deutsches Volk die Paulskirchenverfassung anzunehmen - dies ist eine
völkerrechtliche Tür, die sie nicht schließen können. Die UNO will vergessen
machen, daß Germay Deutschland als Ganzes ist und eben nicht nur
die vereinten Fremdverwaltungen von DDR & BR in D.
wiki/Ausnahmezustand die
Große Koalition verabschiedete am 24. Juni 1968 ein „Gesetz zur Ergänzung des
Grundgesetzes“ („Notstandsgesetze“). Danach können .. unter anderem die
Bundeswehr auch im Innern eingesetzt, die legislativen Funktionen von Bundestag
und Bundesrat von dem „Gemeinsamen Ausschuss“ übernommen werden und Grundrechte
eingeschränkt werden, ohne dass der Rechtsweg offen steht.
Bedeuten die Artikel 1 (2) des Deutschlandvertrages sowie der der Artikel 7(2)
des Zwei-plus-Vier-Vertrages
> Macht eines souveränen Staates < den angestrebten Wechsel von
der kommissarischen Diktatur ( Der Diktator ist von rechtlichen Schranken
befreit, aber an den Diktaturzweck gebunden, die geltende Verfassung zu
verteidigen oder wiederherzustellen ) der Bundesrepublik zur souveräne Diktatur
( Die souveräne Form der Diktatur äußert sich darin, dass der Diktator nicht an
die suspendierte Verfassung gebunden ist, sondern eine neue, präferierte Ordnung
etablieren kann ) ? -------- siehe mein früheres Rundschreiben: Zitat aus
Ein-Besatzungsstatut-Fuer-Deutschland-Wilhelm-Grewe-1948
D.
Voraussetzungen und Formen einer Festlegung des Besatzungsrechtes
das erste Stadium der alliierten Intervention trage den Charakter einer
kommissarischen, nur durch das Interventionsprogramm begrenzten Diktatur der
Okkupationsmächte, die „erst vom Augenblick der von ihnen festgestellten
Friedensreife an in den zweiten Abschnitt vertraglicher Friedensregelung und
souveräner Durchführung des geschlossenen Vertrages übergehen“ könne. Eine
kommissarische Diktatur aber kenne keine rechtsstaatlichen Kompetenzabgrenzungen
mit Rechtstiteln, Rechtsmitteln u. dgl.; das widerspreche ihrem
Wesen. Es
verwandle damit ipso facto die kommissarische in eine souveräne Diktatur, in
einen Zustand politischer Annektion.
Ein Besatzungsstatut sei nur dann erforderlich und angemessen, wenn der
Friedensvertrag uns eine langfristige Dauerbesetzung auferlegen sollte. Die
Fixierung des Besatzungsrechtes führenzur souveränen Diktatur => zu einem
Zustand politischer Annektion ..“ {gegebene Situation in der BR in D}

unser Problem ist Unterwerfung.
Laßt uns dazu mit dem Kirchenrecht => Trennung von Staat und Kirche anfangen
http://de.wikipedia.org/wiki/Kirchenrecht Kirchenrecht ist das selbst gesetzte
Recht der Religionsgemeinschaften.
Es regelt die Rechtsbeziehungen der Religionsangehörigen untereinander... das
römisch-katholische Recht hat lange Jahre Vorbildwirkung für das staatliche
Recht ausgeübt. Als Konsequenz von Religionsfreiheit und der Trennung von Staat
und Kirche .. << da wir heute alle in den Gedanken dieser Trennung von Staat und
Kirche aufwachsen, übersehen wir, daß noch im 19. Jahrhundert diese Trennung
nicht bestand, weshalb es „völlig normal“ war, canonisches Recht grundsätzlich
anzuwenden
Das Recht der römisch-katholischen Kirche, das kanonische Recht, unterscheidet
göttliches (ius divinum, durch göttliche Autorität gesetzte Normen) und rein
kirchliches Recht (ius humanum, ius mere ecclesiasticum, durch kirchliche
Autoritäten erlassen oder zustimmend sanktioniert). Innerhalb des ius divinum
wird nochmals unterschieden zwischen ius divinum positivum (in der Offenbarung
enthalten, insb. die hierarchische Kirchenverfassung betreffend) und ius divinum
naturale (aus der menschlichen Natur ohne Offenbarung verstehbar)
ius divinum naturale - aus der menschlichen Natur
Das Naturrecht wird dadurch auch dem canonischen Recht übergeordnet durch die
Kirche selbst anerkannt - denn nichts kann höher angeordnet sein, als ein
„Recht“, welches dem göttlichen Willen entsprungen ist.
=> zwei Schwerter Lehre: Unam Sanctam Seiner Heiligkeit Papst Bonifatius VIII.
am 18. November 1302
Die Texten der Evangelien informierten, dass in dieser Kirche und in ihrer Macht
sind zwei Schwerter, nämlich das geistliche und das weltliche. Da die Apostel
sagen: "Siehe, hier sind zwei Schwerter" [Lk 22.38] - "Stecke dein Schwert in
deine Scheide" [Mt 26:52]. Beide sind also in der Macht der Kirche, das geistige
Schwerter ist der Kirche, das materielle Schwert von der Kirche verwaltet - in
die Hände der Könige und Soldaten gegeben, anzuwenden gemäß dem Willen und der
Duldung der Priester. "Es gibt keine Macht außer von Gott und die Dinge, die
sind von Gott angeordnet" [Röm 13,1-2] daher ist das Schwert der weltlichen
Autorität untergeordnet.
- daß diese Trennung nicht bestand, belegt die Ableitung des Bürgerlichen
Gesetzbuches vom kirchlichen canonischen Recht, dem codex-iuris-canonici >
www.codex-iuris-canonici.de < - bspw.:
TITEL VI PHYSISCHE UND JURISTISCHE PERSONEN
KAPITEL I DIE RECHTSSTELLUNG PHYSISCHER PERSONEN
Can. 96 — Durch die Taufe wird der Mensch der Kirche Christi eingegliedert und
wird in ihr zur Person mit den Pflichten und Rechten, die den Christen unter
Beachtung ihrer jeweiligen Stellung eigen sind, soweit sie sich in der
kirchlichen Gemeinschaft befinden und wenn nicht eine rechtmäßig verhängte
Sanktion entgegensteht.
Can. 97 — § 1. Eine Person, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, ist
volljährig, bis zu diesem Alter minderjährig.
Can. 100 — Eine Person wird genannt: Einwohner, an dem Ort, wo ihr Wohnsitz ist;
Zugezogener, an dem Ort, wo sie einen Nebenwohnsitz hat; Fremder, wenn sie sich
außerhalb des Wohnsitzes und Nebenwohnsitzes aufhält, die sie weiterhin
beibehält; Wohnsitzloser, wenn sie nirgends Wohnsitz oder Nebenwohnsitz hat.
Can. 102 — § 1. Der Wohnsitz wird erworben durch jenen Aufenthalt im Gebiet
einer Pfarrei oder wenigstens einer Diözese, der entweder mit der Absicht
verbunden ist, dort ständig zu bleiben, sofern kein Abwanderungsgrund eintritt,
oder sich über einen Zeitraum von fünf vollen Jahren erstreckt hat.
<< finden wir im sog. Gemeindebürgerrecht ------------ und so weiter

Theodor Schweisfurth, Völkerrecht, Mohr Siebeck, Tübingen 2006, Kap. 1 § 3.I
Rn 25.
§ 4. Souveräne Staaten
I. Staatsvolk
25 Ein Staat ist in erster Linie ein Personenverband. Ohne Menschen kann es
keine Herrschaft über Menschen und damit auch keinen Herrschaftsverband,
folglich auch keinen Staat ohne ein dazugehöriges Volk geben. Durch die
Zuordnung einer Vielzahl von Menschen zu einer unabhängigen, auf einem
abgegrenzten Gebiet ausgeübten Hoheitsgewalt werden diese Menschen zu
Mitgliedern der dann Staat genannten Gebietskörperschaft. Diese Zuordnung
erfolgt durch Erlangung einer besonderen rechtlichen Eigenschaft des Einzelnen
der Staatsangehörigkeit. Staatsangehörigkeit bedeutet somit die Mitgliedschaft
in einer einen Staat bildenden Gebietskörperschaft. Durch Erlangung der
Staatsangehörigkeit wird der Einzelne zum Staatsbürger. Die Gesamtheit der
Staatsbürger bildet das Staatsvolk.
Somit bestimmt die Staatsangehörigkeit jenen Personenkreis, der in seiner
Gesamtheit das den jeweiligen Staat konstituierende personelle Element ausmacht.
Das Staatsvolk wird im juristischen Sinne also allein durch die
Staatsangehörigkeit definiert, die Zugehörigkeit zu unterschiedlichen Ethnien
ist unerheblich. Die Hoheitsgewalt, die der jeweilige Staat über Personen
auszuüben befugt ist, die seine Staatsangehörigen sind, bezeichnet man als
Personalhoheit. ____
Zitat Ende ___
Wie wird nun der Mensch unfrei ? ---- Durch das Recht !
Erst die Einbindung des Menschen in ein Recht / Rechtssystem /
Rechtsgemeinschaft macht ihn unfrei, da jedes gewährte Recht auch sofort wieder
entzogen werden kann !
=> begründet wird diese Unfreiheit immer durch Arten von Trennung ( also des
Verlustes der Einheit ! )
- einmal durch die römisch-katholische Kirche, welche sich als oberste
Rechtsinstanz sieht der Mensch ist getrennt von seinem divinen Schöpfer und lebt
außerhalb der Kirche(ngebäudes)
- durch die Herrschaftsgewalt der weltlichen Macht ( das materielle Schwert )
der Mensch selbst ist weder diese Gewalt noch ein Teil von ihr: die Person ist
der Gewalt-/Normunterworfene
- durch die - wie es viele, u.a. Steffen H., sagen: selbstverschuldete -
Unmündigkeit des Menschen wer lebt denn nach dem divinen Gebot: schädige
niemanden oder was Du nicht willst, was man Dir tue ...
Dennoch sind Dinge wie mündig / unmündig subjektiv und immer von der Sicht der
Normalen = allgemein gebräuchliche, definierte Normalität der so leicht zu
manipulierenden Masse, abhängig. Nachdem jedoch die Machthaber die Erde in
Parzellen - genannt Staaten - aufgeteilt haben, fällt jedes Neugeborene durch
ius soli oder ius sanguinis unmittelbar unter Staatsrecht - ja die Geburt selbst
ist staatsrechtlich definiert. Es werden aber noch weitere Ketten geschmiedet -
gemäß der Kirche wirkt die Taufe über den Tod hinaus (wobei beim Taufvorgang des
dritte Auge geschlossen wird - kein Wunder, daß die Kinder dabei weinen).
Vielleicht wird nun der Unterschied zu Asgard und der Ting Glaubensgemeinschaft
einfacher verständlich, denn wir haben kein entmündigendes Recht / Gesetz,
sondern allein unseren Geist des Ting, welcher im Einklang - also keine Trennung
- mit dem divinen Gebot ist
=> deshalb Odin:
=> ich versuche das nochmal exakt aufgeschlüsselt und neben einander zu stellen:
ausgehend von Theodor Schweisfurth´s Buch Völkerrecht von ´06: § 4. Souveräne
Staaten I. Staatsvolk
25 Ein Staat ist in erster Linie ein Personenverband. Ohne Menschen kann es
keine Herrschaft über Menschen und damit auch keinen Herrschaftsverband,
folglich auch keinen Staat ohne ein dazugehöriges Volk geben.
Theodor Schweisfurth teilte in diesem Buch auch mit, daß souveräne Staaten als
originäre Völkerrechtssubjekte nur von Mensch gegründet werden können ! Nun sind
aber typische Völkerrechtssubjekte Staaten ( bedurften zwingend des Menschen ).
Jedoch - auch Theodor Schweisfurth differenziert nicht !
Es braucht den Menschen als freies divines Geschöpf, um eben über diese Menschen
einen Herrschaftsverband zu errichten. Dies steht für sich selbst schon im
völligen Widerspruch zur Bedeutung, ein freies divines Geschöpf (beseelt, mit
einem freien Willen versehen ) zu sein
- der Mensch ist dieses immer und kann auch gar nichts anderes sein !
Gemäß T. Schweisfurth ist der Ursprung eines Staates diese Menschen, die von
einem Herrschaftsverband beherrscht werden; diese Menschen werden zu einem Staat
mit dazugehörigem Volk.
Für mich der größte und ausgemachteste Blödsinn !
Hier werden - wie bei unseren studierten Juristen / Jura Professoren üblich -
alle Rechtsebenen und Rechtskreise /-räume undifferenziert in einen Topf
geschmissen ! Betrachten wir alles ab ~ 1814.
Der Rechtsraum eines Staates ist in diesen 2 Jahrhunderten ganz sicher der
Rechtspositivismus.
Der Rechtspositivismus ist ein von Juristen geschaffene Rechtsphilosophie - wenn
ich das BGB betrachten, ganz sicher basierend auf den Vorgaben des codex iuris
canonici.
Die unerklärliche Gleichschaltung von Mensch und Person wird wohl darauf fußen
bzw. auf unam sanctam. Der Mensch jedoch ist niemals Teil des positiven Rechts;
als divines Geschöpf steht alles im Einklang mit dem göttlichen Willen - daher
ist der Mensch im überpositiven Naturrecht eingebettet - aber nicht gekettet,
denn dies wäre wiederum mit dem freien Willen des Menschen unvereinbar.
Der ( drei-/mehrdimensionale ) Rechtsraum eines Staates ist in mehreren
Rechtsebenen und Rechtskreise unterteilt ( siehe http://freiheitistselbstbestimmtesleben.de/
rechtskreise_und_ebenen.htm ): Basis aller Rechtsebenen sind die Grundrechte (
Dezember 1848 ! ) als unabdingbare Rechte! Dann folgt die Verfassung; oberhalb
dieser die Gesetze ( wobei diese Gesetzbücher jeweils eigene Rechtskreise bilden
) des einfachgesetzlichen Gesetzgebers ( siehe sog. Verfassung von 1871 als
Gesetz Nr. 628 ).
Lange bevor es Staaten gab, lebten die Volksstämme - vielfach Nomaden ( G.
Jellinek: Staat braucht das sesshafte Volk, um seine Macht auszuspielen - daher
sollen gerade in Asien alle Nomaden > Mongolei < zwangsweise sesshaft gemacht
werden ). Diese Wurzeln werden durch das Indigenat beschrieben.
Dieser Zwang in Gemeinden gemeldet / organisiert zu werden, findet sich auch im
/ aus dem canonischen Recht heraus - die zu unterwerfenden Menschen haben einer
Diözese = christlich, kirchlicher Herrschaftsverband ( Kirchensteuern ! )
anzugehören.
Wichtigste Aussage von T. Schweisfurth: Staat ist in erster Linie ein
Personenverband => hier kommt der Begriff Mensch nicht mehr vor.
Ohne Menschen kann es keine Herrschaft über Menschen und damit auch keinen
Herrschaftsverband geben ….. können oder dürfen dann n ur
Menschen über Menschen herrschen ( und damit nichts anderes: weder Pfaffen noch
Personen ) ?
Vortrag von Max Weber „Politik als Beruf“, 2009 „ Der Staat ist ein auf das
Mittel der legitimen / als legitim angesehenen Gewaltsamkeit gestütztes
Herrschaftsverhältnis von Menschen über Menschen.“
<<<<<<<<<<<<< dies ist wieder unvereinbar mit der 1. Genesis, dem
divinen Gebot und
dem
Naturrecht, was jedem gesetztem Recht uneinschränkbar vor geht !
>>>>>>>>>>>>>
Auch wenn ich hier erneut protestiere - wegen der unzulässigen Vermischung
der Rechtsräume - so wird doch T. Schweisfurth klarer: das Herrschaftsverhältnis
des Herrschaftsverbandes geht, wenn überhaupt - im gesetzten Recht - nur von
Menschen über Menschen - aber eben doppelt nicht von Personen über
Menschen.
T. Schweisfurth § 4. Souveräne Staaten I. Staatsvolk
25 Durch die Zuordnung einer Vielzahl von Menschen zu einer unabhängigen, auf
einem abgegrenzten Gebiet ausgeübten Hoheitsgewalt werden diese Menschen zu
Mitgliedern der dann Staat genannten Gebietskörperschaft.
Meine Fragen: woher kommt denn die Hoheitsgewalt ? - woher ihre hoheitlichen
Befugnisse ?
Wieso existiert ein abgegrenztes Gebiet ?
Woher kommt das Staat ? - wieso ist er eine Gebietskörperschaft ?
Wie wird nachgewiesen, daß dieser wirklich unabhängig ist ?
Ein Staat bedarf eines eigenen Gebietes mit
eigener Regierung, Gesetzgebung und seinem Volk. Ohne die Staatsgründung durch
das ( damit zum ) Staatsvolk ( werdende Bevölkerung ) inkl. der Definition der
Staatsgewalt (G. Jellinek) gibt es keinen Staat. Erst die Unabhängigkeit und
Souveränität des Gründungsvolkes kann das Völkerrechtssubjekt schaffen und
diesem dann hoheitliche Befugnisse übertragen.
Eine Zuordnung alleine ist kein freier, unabhängiger und souveräner Willensakt !
T. Schweisfurth § 4. Souveräne Staaten I. Staatsvolk
25 Diese Zuordnung erfolgt durch Erlangung einer besonderen rechtlichen
Eigenschaft des Einzelnen der Staatsangehörigkeit. Staatsangehörigkeit bedeutet
somit die Mitgliedschaft in einer einen Staat bildenden Gebietskörperschaft.
Durch Erlangung der Staatsangehörigkeit wird der Einzelne zum Staatsbürger. Die
Gesamtheit der Staatsbürger bildet das Staatsvolk.
Henne <> Ei Grundsatzfrage. Es gibt keinen Staat ohne Staatsvolk.
Dabei ist das Ganze ein rechtlicher Akt. Um für diesen unabhängigen Staat Rechte
festzulegen braucht es den Gesetzgeber, welcher das Gesetzbuch erschuf. Bevor es
soweit kommen kann, muß die verfassunggebende Versammlung ihr Regelwerk
schaffen, damit es sowohl Gesetzgeber als auch ordentliche Gesetze geben kann -
denn nur ordentlich ratifizierte Gesetze eines verfassungsmäßig zustande
gekommenen und handelnden Gesetzgeber sind bindend. Es gib keine - auch keine
besonderen - rechtlichen Eigenschaft eines Einzelnen ohne vorherige Einsetzung
einer rechtschaffenden / -definierenden Legislative - welche vom Volk befugt
sein muß ! Also durch die Zuordnung des Menschen wird dieser in den ihm fremden
Rechtsraum des Staates (Staubsauger Staat) durch Verleihung / Zuordnung einer
Staatsangehörigkeit gesogen. So fällt er aus dem divinen überpositiven Recht in
die einfachgesetzliche Rechtsfiktion des Rechtspositivismus --- und zwar mit
seiner Lebendgeburt !!!!!!!!!!!!! - seit wann ist ein Neugeborenes befähigt,
einen derartigen Willen kund zu tun ?

Mit der Verleihung der Bürgerrechte einer Gemeinde oder Bundeslandes wird der
Staatsangehörige zum Staatsbürger {wohnhaft => Meldezwang};
alles was verliehen wurde, kann auch wieder entzogen werden. - diese feinen
Details formuliert T. Schweisfurth leider nicht.
T. Schweisfurth § 4. Souveräne Staaten I. Staatsvolk
25 Somit bestimmt die Staatsangehörigkeit jenen Personenkreis, der in seiner
Gesamtheit das den jeweiligen Staat konstituierende personelle Element ausmacht.
Das Staatsvolk wird im juristischen Sinne also allein durch die
Staatsangehörigkeit definiert, die Zugehörigkeit zu unterschiedlichen Ethnien
ist unerheblich. Die Hoheitsgewalt, die der jeweilige Staat über Personen
auszuüben befugt ist, die seine Staatsangehörigen sind, bezeichnet man als
Personalhoheit. ____ Zitat Ende ___
Die Nationalität gibt die ethnische Zugehörigkeit, die Volkszugehörigkeit an (
Nation lateinisch Natio = Geburt, Herkunft, Volk ) <=> in einem Staat können
Menschen verschiedener Nationalitäten leben.
Korrekt ist, daß die Summe aller Staatsangehörigen das
konstituierende Element des Staates sind …. Unabhängig von staatlich verliehenen
oder entzogenen Rechten der Normunterworfenen, verfügen eben die Menschen über
unabdingbare Rechte - diese finden wir im Naturrecht beschrieben. Da diese
uneinschränkbar sind, kann jedes nachrangige positive Recht - egal ob
Verfassung, Grundrechte etc. diese nicht aufheben oder begrenzen ------ jede
Begrenzung bewerkstelligen unsere Juristen ( sei es bei Gericht oder als
Politiker ) durch die illegale und illegitime Gleichschaltung Mensch <=> Person
durch BGB und canonisches Recht: "Es gibt keine Macht außer von Gott und die
Dinge, die sind von Gott angeordnet"
[Röm 13,1-2] ---- Gottes Anordnungen sind die höchste Quelle allen Rechts.
Die Hoheitsgewalt des Staates kann sicher nur über Personen ausgeübt werden - in
Form der Personalhoheit oder territoriale Hoheit / Gebietshoheit; dabei ist der
staatliche Zugriff über die Personalhoheit gegeben, auch wenn sich der
Staatsbürger im Ausland befindet ( siehe Auslieferungsabkommen ).
überpositives Naturrecht
Rechtspositivismus - d.h. durch Juristen definierte Rechtsfiktion
Staat kann nicht mit Menschen interagieren
divines Geschöpf =>
Mensch
Person
sondern nur mit Personen => Personenverband
Mensch |
Indigenat |
Nationalität |
Staatsangehörige |
zum Staatsbürger |
Staatsvolk |
divines Geschöpf
freier Wille trotz
divinem Gebot
> Naturrecht
|
Zugehörigkeit zu
einem Volksstamm als Verwurzelung |
Zugehörigkeit einer Person zu einer
Nation oder einem Volk. |
ius sanguinis
oder ius soli
sofort mit der
Lebendgeburt
|
durch die
Bürgerrechte einer Gemeinde oder Bundeslandes |
mit staatlich
verliehenen Rechten versehene Personengruppe |
freie auf der Erde |
Ackerscholle |
rechtspositivistisch |
nationalité |
citizen(ship) |
verfassunggebend |
Law of nations Staatsrecht => untergeordnet: Bürgerrecht
Wozu die Unterscheidung Staatsangehöriger / Staatsbürger ? - Man erlangt die
Staatsangehörigkeit mit der Geburt; wenn man jedoch ein Leben lang „weltweit“
unterwegs ist, wird man nie Staatsbürger, bleibt dennoch immer Staatsangehöriger
( da Teil des Staatsrechts <=> normiert in der jeweiligen Verfassung ).
Daß die BR in D weder über Personal- noch über Gebietshoheit verfügt, hat Prof.
E. Röper beschrieben.
wiki/Nationalität: Die Nationalität beschreibt die Zugehörigkeit einer Person zu
einer Nation oder einem Volk. Der Begriff einer Nation wird dabei für
verschiedene Konzepte angewandt: Einerseits steht er im Deutschen für die
rechtliche Zuordnung einer Person zu politisch definierten Nationen im Sinne der
Staatsbürgerschaft. Andererseits beschreibt die Nationalität aber auch die
Zugehörigkeit zu einem ethnisch definierten „Volk“ über den Begriff der
Volkszugehörigkeit.
Durch Erlangung der Staatsangehörigkeit > nationalité < wird der Einzelne zum
Staatsbürger > citizen <. Die Gesamtheit der Staatsbürger bildet
das Staatsvolk > constitutive people <.

das
unendliche BewußtSein |
monotheistischer
Gott seiner Religion |
Bibel der
Christenheit |
> Schöpfergott
mit einem divinen Gebot der Liebe
des Menschen mit seinem freien Willen |
personifiziert,
dogmatisiert mit Unfehlbarkeitsedikt des Papstes und dessen Interpretation
offenbartem Rechts |
der Widersacher des
Gottes der Bibel wird Teufel oder Satan genannt (Dualitätsprinzip);
dies ist nicht der Lichtbringer Luzifer |

Mensch <> in Würde Menschsein
> als eine divine Schöpfung; daher gilt für ihn das divine Gebot - weder
Rechte, Pflichten noch Gesetze |
rechtspositivistische
Menschenrechtsartikel
> Verlust des Menschseins!
der im Naturrecht eingebettete Mensch, bleibt freier Mensch |
durch die
Rechtsfähigkeit wird der Mensch zur Person - durch Rechte und Pflichten <>
dies ist die Definition eines jeden Rechtssubjektes |
Quellen:
canonisches Recht, der codex-iuris-canonici => Can. 96 — Durch die Taufe wird
der Mensch der Kirche
Christi eingegliedert und wird in ihr zur Person mit den Pflichten und Rechten,
…..
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/BJNR001950896.html
Abschnitt 1 Personen Titel 1 Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer
§ 1 Beginn der Rechtsfähigkeit Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit
der Vollendung der Geburt.
http://www.rechtswoerterbuch.de/recht/n/natuerliche-personen/
VERFASSUNGSRECHT Natürliche Personen:
Nach § 1 BGB beginnt die
Rechtsfähigkeit des Menschen mit der Vollendung der Geburt. Mit der Geburt kann
der Mensch also Träger von Rechten und Pflichten sein, die im materiellen Recht
geregelt sind. Das entsprechende gilt für prozessuale Rechtsbeziehungen.
www.wirtschafts-lehre.de/rechtsfaehigkeit.html
Unter der Rechtsfähigkeit versteht man
die Fähigkeit, selbständig Träger von Rechten und Pflichten zu sein.
Rechtsfähigkeit besitzen Natürliche Personen und Juristische Personen. Dabei
sind Natürliche Personen in Deutschland alle Menschen. Die voll
Rechtsfähigkeit gilt in Deutschland allerdings nur für deutsche
Staatsangehörige. Die Rechtsfähigkeit beginnt mit der Geburt und endet mit
dem Tod. Laut §1 BGB beginnt die Rechtsfähigkeit „Mit Vollendung der Geburt“.
Von natürlichen Personen spricht man im Zusammenhang der Rechtsfähigkeit. So
versteht man darunter den Mensch als Träger von Rechten und Pflichten. Mit der
Vollendung der Geburt wird ein Mensch rechtsfähig und damit auch zu einer
natürliche Person.
Der Mensch wird ungefragt mit seiner Geburt zur
Person und ihm wird das mit den jederzeit entziehbaren Privilegien schmackhaft
gemacht: er sei nun rechtsfähig ----- mit Rechten, basierend auf
Gesetzen, welche nur seiner Entmündigung und dem scheinbaren, da rein fiktiven,
Schutz dienen ( nicht der Kaiser starb in den Schützengräben, sondern das
personifizierte, „rechtsfähige“ Volk ). Nur ver..rückte Aussteiger wagen ein
Leben ohne Versicherung ( Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung ….. ), den
ärztlichen Rat ( der von der Pharmaindustrie abhängigen „Heilindustrie“ ) und
das Seelenheil der Übermutter Kirche ( kann diese „Mutter“ keine anderen
mütterlichen Wesen - also Frauen, neben sich ertragen ? - daher patriarchalisch
?)
Sagt den personalisierten Staatsdienern: nein danke, ich brauche
Eure Rechtsfiktionen nicht;
ich bin ein freies divines Wesen, im Naturrecht eingebettet.
Nur das divine Gebot > schädige niemanden < bei gleichzeitiger (Be)Achtung des
freien Willens besteht für das divine Wesen Mensch.
Der Zeitpunkt der Taufe ist so früh - wenige Wochen nach der Geburt -
angesetzt, daß eine Entscheidung des Täuflings nicht gehört wird / werden kann.
Für jedes divine Wesen gilt der uneinschränkbare freie Wille ! - alle dagegen
verstoßende Handlungen sind immer unheilbar nichtig - damit auch eine
nachträglich widersprochenen Taufe, welche über den Tod hinaus binden würde.
Es ist in der Argumentation immer davon auszugehen, daß nach Auslegung von
Religionen - bspw. der christlichen sich alles in der Bibel und anderen
religiösen Codizes auf offenbartes Recht bezieht - damit direkt auf die Worte
Gottes {damit auf den, durch die kirchliche Machthaber / Machtanspruch und
Interessen personifizierten Gott} als unwiderrufbar zurückgehen.
Offenbartes Recht ist allgemein gültig und nicht
in Frage zu stellen.

Im
Unam
Sanctam
ist [Röm 13,1-2] etwas anders dargelegt als in der 1891 Bibel - nämlich als: "Es
gibt keine Macht außer von Gott und die Dinge, die sind von Gott angeordnet."
So auch http://www.bibleserver.com/text/LUT/R%C3%B6mer13
Die Stellung zur staatlichen Gewalt
1 Jedermann sei untertan der Obrigkeit, die Gewalt über ihn hat. Denn es ist
keine Obrigkeit außer von Gott {also dem personifizierten Gott}; wo aber
Obrigkeit ist, die ist von Gott angeordnet {zwei Schwerterlehre}.
2 Wer sich nun der Obrigkeit widersetzt, der widerstrebt der Anordnung Gottes;
die ihr aber widerstreben, ziehen sich selbst das Urteil zu.
3 Denn vor denen, die Gewalt haben, muss man sich nicht fürchten wegen guter,
sondern wegen böser Werke. Willst du dich aber nicht fürchten vor der Obrigkeit,
so tue Gutes; so wirst du Lob von ihr erhalten.
4 Denn sie ist Gottes Dienerin, dir zugut. Tust du aber Böses, so fürchte dich;
denn sie trägt das Schwert nicht umsonst: Sie ist Gottes Dienerin und vollzieht
das Strafgericht an dem, der Böses tut.
5 Darum ist es notwendig, sich unterzuordnen, nicht allein um der Strafe,
sondern auch um des Gewissens willen.
6 Deshalb zahlt ihr ja auch Steuer; denn sie sind Gottes Diener, auf diesen
Dienst beständig bedacht.
7 So gebt nun jedem, was ihr schuldig seid: Steuer, dem die Steuer gebührt;
Zoll, dem der Zoll gebührt; Furcht, dem die Furcht gebührt; Ehre, dem die Ehre
gebührt.
Die Liebe als Erfüllung des
Gesetzes
8 Seid niemandem etwas schuldig, außer dass ihr euch untereinander liebt; denn
wer den andern liebt, der hat das Gesetz erfüllt.
9 Denn was da gesagt ist (2.Mose 20,13-17): »Du sollst nicht ehebrechen; du
sollst nicht töten; du sollst nicht stehlen; du sollst nicht begehren«, und was
da sonst an Geboten ist, das wird in diesem Wort zusammengefasst (3.Mose 19,18):
»Du sollst deinen Nächsten lieben wie dich selbst.«
10 Die Liebe tut dem Nächsten nichts Böses. So ist nun die Liebe des Gesetzes
Erfüllung.
Zu
Unam
Sanctam
ist gibt es noch einen Text des Prof. Dr. Michele Luminati „zur
Rechtsgeschichte HS 2010“: Eine
heilige katholische und auch apostolische Kirche müssen wir nach Vorschrift des
Glaubens annehmen und festhalten, und wir glauben dies fest und bekennen sie
schlicht, ausser welcher kein Heil ist und keine Vergebung der Sünden. In dieser
ist Ein Herr, Ein Glaube, Eine Taufe.
Eine Arche des Noe gab es nämlich zur Zeit der Sintflut, welche die Eine
Kirche vorbildete.
Daher hat diese Eine und einzige Kirche Einen Leib, Ein Haupt, nicht zwei
Häupter, wie ein Monstrum, nämlich Christus und Christi Stellvertreter den
Petrus und des Petrus Nachfolger. Dass in dieser und in ihrer Gewalt zwei
Schwerter sich befinden, ein geistliches nämlich und ein weltliches, darüber
werden wir durch die Worte des Evangeliums belehrt. Denn als die Apostel sagten
(Lukas 22,38): "Siehe, zwei Schwerter sind hier", nämlich in der Kirche, so
antwortete der Herr nicht, es sei zu viel, sondern es sei genug. Wer leugnet,
dass in der Gewalt des Petrus das weltliche Schwert sich befinde, der achtet
schlecht auf das Wort des Herrn, welcher sagt (Matth. 26,52): "Stecke dein
Schwert in die Scheide."
Beide Schwerter also sind in der Gewalt der Kirche, das geistliche nämlich und
das weltliche. Aber dieses letztere ist für die Kirche zu zücken, jenes erstere
aber von der Kirche. Jenes von der Hand des Priesters (Papstes), dieses von der
Hand der Könige und Ritter aber nach dem Winke und der Duldung des Priesters
(Papstes).
Es muss aber das eine Schwert unter dem anderen stehen und die weltliche Gewalt
der geistlichen unterworfen sein. Denn wenn der Apostel sagt (Römer 13,1): "Es
ist keine Gewalt außer von Gott; welche Gewalten aber bestehen, die sind
von Gott angeordnet," so wären sie doch nicht geordnet, wenn nicht ein
Schwert unter dem anderen stünde, und gleichsam als das niedrigere durch das
höhere nach oben gezogen würde.
Denn nach
dem Zeugnis der Wahrheit hat die geistliche Gewalt die weltliche Gewalt ein- und
abzusetzen, wenn sie nicht gut war. So wird von der Kirche und der kirchlichen
Gewalt die Weissagung des Jeremias bewahrheitet (Jer. 1,10): "Siehe, ich habe
Dich heute über die Völker und Reiche gesetzt"; usw.
Folglich
wird die weltliche Gewalt, wenn sie vom rechten Wege abweicht, von der
geistlichen Gewalt gerichtet werden. Aber wenn die geistliche Gewalt vom rechten
Wege abgeht, so wird die niedrigere von der höheren gerichtet werden; wenn aber
die höchste geistliche Gewalt vom rechten Wege abirrt, so wird sie von Gott
allein, nicht aber von einem Menschen gerichtet werden können, da der Apostel
bezeugt (1. Korinth. 2,15): "Der geistliche Mensch richtet Alles, wird aber
selber von Niemandem
gerichtet."
___ Zitat Ende ___
Nun beziehe ich mich ja immer
wieder auf das Naturrecht - hier gibt es auch viel Unsicherheit:
Quelle: http://encyclopedie-de.snyke.com/articles/naturrecht.html
Als Naturrecht oder überpositives Recht bezeichnet man ein dem durch Normen
geregelten gesetzten oder positiven Recht vorgehendes Recht. Für
den Rechtspositivismus sind nur solche Normen verbindlich, die durch einen
rechtsetzenden Akt erlassen worden sind
<<<<< der Rechtspositivismus
braucht also eine ordentlich eingesetzte Staatsverwaltung => siehe fehlende
Gewaltenteilung in der BR in D, diese muß legitimiert sein => nicht realisierte
volkssouveräne Demokratie in der BR in D und muß ein originäres
Völkerrechtssubjekt im Vollsinne sein, um irgendeinen rechtsetzenden Akt durch
den einfachgesetzlichen Gesetzgeber erlassen zu können ! >>>>>>
http://de.wikipedia.org/wiki/Naturrecht
Die Naturrechtslehre steht im
Gegensatz zum Rechtspositivismus. Der Begriff
Naturrecht „von Natur entstanden“ oder überpositives Recht ist eine Bezeichnung
für das Recht, das dem gesetzten oder positiven Recht übergeordnet sei. Dem
Begriff des Naturrechts liegt die Überzeugung zugrunde, dass jeder Mensch „von
Natur aus“ (also nicht durch Konvention) mit unveräußerlichen Rechten
ausgestattet sei – unabhängig von Geschlecht, Alter, Ort, Staatszugehörigkeit
oder der Zeit und der Staatsform, in der er lebt. Insoweit ist die
Naturrechtsidee eng verbunden mit der Idee der Menschenrechte
<< diese beruhen auch auf dem Naturrecht >>
Die
Naturrechte werden demnach als vor- und überstaatliche „ewige“ Rechte
angesehen.
Ferner ist das Naturrecht als Maßstab und Korrektiv
des positiven Rechts zu verstehen. Die Berufung auf überpositives Recht geht
davon aus, dass bestimmte Rechtssätze unabhängig von der konkreten
Ausgestaltung durch die Rechtsordnung „schlechthin“
Geltung beanspruchen und somit durch einen positiven Akt der
Rechtsetzung weder geschaffen werden müssen, noch außer Kraft gesetzt werden
können.
Die Idee der Naturrechte (in beiden Ausprägungen) reicht bis in die griechische
Antike zurück << lange vor der
Christianisierung >> und gewann
mit der Aufklärung im 17. und 18. Jahrhundert politische Bedeutung.
Versuche Thomas von Aquin durch scholastische
Moraltheologie das Naturrecht an die christliche Lehre anzubinden / anzuketten:
Das Gute folgt aus dem natürlichen Streben und vernünftigen Wollen, und deren
Einheit ist die Vernunft. Vernunftgemäß zu handeln verwirklicht dann Gottes
Gesetze und begründet die menschliche Freiheit.
Hugo Grotius und Samuel von Pufendorf
lösten das Naturrecht von der <neuzeitlichen> religiös-theologischen Basis des
sogenannten göttlichen Rechts und sahen es als konstantes Wertesystem, das über
Gesellschaftsmodelle hinausgeht und von ihnen unabhängig ist. Allerdings stimmt
für Pufendorf das Naturrecht „mit der christlichen Offenbarung überein, da
beide ihren Ursprung in Gott {welcher ? der personifizierte ?} haben.“
Mit der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948 gewann das Naturrecht
wieder an Bedeutung. So ist nach herrschender Meinung etwa auch der Gottesbezug
in der Präambel des deutschen Grundgesetzes nicht etwa als theologische
Verfassungskomponente aufzufassen, sondern im Wesentlichen als eine Berufung auf
das Naturrecht. Überpositives Recht allein – als ein Bestand moralischer
Grundsätze – unterliegt einerseits nicht dem Zugriff des positiven Rechts, hat
aber andererseits auch keine Rechtswirksamkeit <<
falsch !
Das Naturrecht als Idee der unveräußerlichen Rechte, weshalb Johannes Messner
dieses so definiert: „Naturrecht ist Existenzordnung, Grundordnung des
Existierens des Menschen als Mensch, im wahrsten und vollsten Sinn von
‚Existieren‘,
die Ordnung, deren Forderungen ihm mit diesem Existieren in ihrem bestimmten
Inhalt bewusst werden gemäß dem Prinzip, daß alle Erkenntnis durch die Erfahrung
bedingt ist, auch die der Prinzipien der Rechtsvernunft als Teil der
praktischen Vernunft. So erfasst, werden diese Forderungen von der voll
entfalteten Vernunft in ihrer allgemeinen in sich gewissen Wahrheit und in ihrer
allgemeinen verpflichtenden Geltung eingesehen.“
http://www.uni-protokolle.de/Lexikon/Naturrecht.html
http://wikis.zum.de/zum/Gymnasium_Gerabronn/2010/Ethik/K1/Recht
Als "Naturrecht" bezeichnet man eine
Reihe von leicht erkennbaren, primären Rechtsprinzipien sowie eine bestimmte
Argumentationsweise. Nach dem Naturrecht haben alle Menschen die gleichen
Rechte und diese von Geburt an. Von ihm leiten sich auch unsere Menschenrechte
ab. Das Naturrecht wird philosophisch auch als "Vernunftrecht" bezeichnet, das
jeder Mensch dank der Vernunft, mit der er geboren wird, von Natur aus erhält.
Gleichzeitig sind es im juristischen Sinne die Menschenrechte.
Das "Positive Recht" ist im Gegensatz zum Naturrecht ausschließlich vom Menschen
geschaffen. Der Name kommt von dem lateinischen Wort "ponere" (setzen, stellen,
legen) und bedeutet soviel wie "durch
Rechtsetzung entstanden"
<<< wenn irgendjemand Recht
setzt, ist dies schon ein Fall der Willkür - denn wieso soll dieser
Rechtsetzende (mehr) dazu berufen sein, als alle Anderen? - alle Menschen
seiner (An)Sicht gewaltsam ( Staatsgewalt ) zu unterwerfen ? - dies widerspricht
der menschlichen Natur, dem divinen Ursprung, dem Freien Willen und der Vernunft
( des Menschen ), welche ebenso Quelle des Naturrechts ist, wie der divine,
göttliche Wille - der ja im Einklang mit der der Vernunft des Menschen und
seinem freien Willen steht. >>>>
http://www.helles-koepfchen.de/artikel/3363.html
Gesetze, die ein Staat festsetzt, nennt man "positives Recht"; da diese Gesetze
nicht in allen Fällen mit unserem Gespür für Recht übereinstimmen, gingen
Philosophen schon sehr früh davon aus, dass es ein "Naturrecht" gibt, das
nirgendwo aufgeschrieben ist, aber unseren Gesetzen, dem positiven Recht, als
Quelle dient und wir unsere Gesetze daraus ableiten sollen - sich der Willkür
entgegen stellt - vor allem in der späteren philosophischen Richtung der Ethik.
Das Naturrecht ist Recht, das "von Natur aus" gegeben ist. Es soll
unveränderlich, also zu allen Zeiten gleich sein und für jeden gelten; dazu wird
eine "ewige Ordnung" angenommen, die in der Welt gegeben ist und auf der die
Natur des Menschen und der Welt beruht.
http://www.naturphilosophie.org/naturrecht/
Mit dem Begriff Naturrecht wird die
Idee bezeichnet, dass die Normen des menschlichen Zusammenlebens durch die Natur
des Menschen begründet werden können und müssen. Natur bedeutet hierbei „Wesen“.
Das heißt: Es geht in keiner Weise um die „Rechte der Natur“ etwa im Sinne
moderner ökologischer Ethik (Naturethik). Gleichwohl entsteht die Idee des
Naturrechts in der Antike unter der Perspektive der Einheit der Natur - Physis
genannt. Schon zu Beginn des naturrechtlichen Denkens wird von Heraklit
formuliert: „Gesundes Denken ist die größte Vollkommenheit, und die Weisheit
besteht darin, die Wahrheit zu sagen und zu handeln nach der Physis, auf sie
hinhörend“ (Diels 1957: 112).
Mit dem
sophistischen Naturrechtsgedanken wird die nominalistische Linie des
Rechtsprinzips begründet, das von den natürlichen Anlagen des Einzelnen – hier
noch dessen Vernunft und der Wille, die Wahrheit und das Gerechte zu finden –
ausgeht. Das platonische Naturrecht: anknüpfend an Sokrates, der bereits der
Idee einer objektiven Gerechtigkeit mehr Raum gegeben hatte, geht Platon von der
Existenz absoluter Ideen aus, deren Gehalt in der menschlichen Handlungsweise zu
realisieren ist. Allnatur und menschliche Natur sind in Übereinstimmung, wenn
liebevoll, naturgemäß gelebt wird.
http://de.wikipedia.org/wiki/Menschenrechte
Als Menschenrechte werden subjektive
Rechte bezeichnet, die jedem Menschen gleichermaßen zustehen. Das Konzept der
Menschenrechte geht davon aus, dass alle Menschen allein aufgrund ihres
Menschseins mit gleichen Rechten ausgestattet und dass diese egalitär
begründeten Rechte universell, unveräußerlich und unteilbar sind. Die Idee der
Menschenrechte ist eng verbunden mit dem Humanismus und der im Zeitalter der
Aufklärung entwickelten Idee des Naturrechtes.
<< Irreführung und falsch, denn das Naturrecht
entstammt dem Altertum, noch vor dem römischen Reich >>
Konsequenz:
nur solange der divine oder der naturrechtliche Bezug im Menschenrecht gegeben
ist, dürfte nicht die Voraussetzung einer rechtspositivistischen
Rechtsfähigkeit der Person ( des fiktiven Menschen ) ab der Geburt gegeben sein
( wobei es Rechtssysteme gibt, in den das Ungeborene als ungeborenes Leben
bereits über Rechte verfügt ); sobald aber im Menschenrecht das
Rechtspositivistische vorgegeben ist, ist Menschenrecht nur noch ein leere
Worthülse. Somit prüft den jeweiligen Menschenrechtsartikel diesbezüglich, bevor
Ihr Euch darauf bezieht / einläßt.
Von der Überzeugung, dem Gedanken ausgehend, daß das vom einfachgesetzlichen
Gesetzgeber geschaffene Gesetz oder Rechtsnorm - das rechtspositivistisch
gesetzte Recht - entweder unmittelbar mit der Lebendgeburt oder sogar schon
vorgeburtlich greift, ist der Mensch mit der Vollendung der Geburt immer unfrei.

Dieser Kette werden noch
weitere hinzugefügt und diese werden durch die Kirche - siehe Römerbrief:

man hat Untertan zu sein - ganz eng und fest gezurrt
<=> nur mehr eine unbeseelte, leblose, tote Entität, Fiktion genannt
Person
<=> kein Recht für Lebende oder Beseelte muß noch beachtet / eingehalten werden
!
Ich gehe davon aus, daß es
keine Lösung gibt, solange man dem geistigen oder weltlichen Schwert schon mit
der Geburt unterworfen wurde - denn auch die Bibel bestimmt - unausgesprochen,
warum es eben diese tote Rechtsfiktion sowohl im canonischen als auch im
bürgerlichen Recht / Gesetzbuch geben muß: 1. Genesis.
Unbeschreiblich ist aber, daß die Dualität, welche durch Augustinus in die
Kirche(nlehre) eingeführt wurde, eine absolute und schreckliche Gewaltherrschaft
gegen alles Leben durch die Kirche installiert wurde - denn so konnte die
Menschen, die sich nicht beugten, ermordet werden, als vom Teufel Besessene
.....oder verbrannt als Hexen, bekriegt als Andersgläubige: bis zum heutigen
Tag.
Damit dieser Krieg der Priesterkönige möglich wird, wurden die lebendigen
Menschen zu Personen: tote Entitäten. Das weltliche Schwer hatte dieses zu
übernehmen ( bzw. es war willkommen zur Unterwerfung des eigenen Volkes ), denn
etwas Totem kann kein Leid oder Unrecht geschehen.
Der Mensch kann
bzw. darf nicht
über den Menschen herrschen !
So wie kein
Mensch - auch kein Priester - über einen anderen Mensch herrschen darf, kann
eine Fiktion im Recht, genannt Person, auch über keine andere Personen und erst
recht nicht über Menschen bestimmen oder herrschen, etc. - denn dies sind alles
nur tote unbeseelte Entität - zu eigenständigem Leben nicht fähig und können
daher in Wahrheit niemals Rechtssubjekte sein.
http://www.bibel-online.net/buch/luther_1912/1_mose/1/
26 Und Gott sprach: Laßt
uns Menschen machen, ein Bild, das uns gleich sei,
die da herrschen über die Fische im Meer und über die
Vögel unter dem Himmel und über das Vieh und über die ganze Erde und über alles
Gewürm, das auf Erden kriecht.
27 Und Gott schuf den Menschen ihm zum Bilde, zum Bilde Gottes schuf er ihn; ...
28 Und Gott segnete sie und sprach zu ihnen: Seid fruchtbar und mehrt euch und
füllt die Erde und macht sie euch untertan und
herrscht über die Fische im Meer und über die Vögel
unter dem Himmel und über alles Getier, das auf Erden kriecht.
http://www.bibel-online.net/buch/luther_1912/psalm/8/
Du hast ihn zum Herrn gemacht über deiner Hände Werk; alles hast du unter seine
Füße getan: Schafe und Ochsen allzumal, dazu auch die wilden Tiere, die Vögel
unter dem Himmel und die Fische im Meer und was im Meer geht.
In der 1. Genesis ebenso im
8. Psalm ist bei den Aufzählungen, worüber der Mensch zum Herrn gemacht wurde
bzw. was der Mensch sich untertan machen darf, der Mensch nicht aufgelistet.
Die Bibel, das oberste Rechtsbuch des
sog.christlichen Abendlandes, gestattet keine Herrschaft eines Menschen über
einen anderen.
Jedes Staats- oder
Rechtssystem, welches derlei zuläßt oder sogar ( praktisch ) umsetzt, ist
gottlos und damit ein Verstoß gegen das offenbarte Recht ! - ich wiederhole: von
Gott ( der biblische Gott der Christenheit ) offenbartes Recht, welche durch
Mittler ( des Schreibens kundige Priester etc. ) aufgeschrieben wurde, ist in
der Bibel als heilige Schrift für alle Christen verbindlich festgeschrieben.
Offenbartes Recht ist unwiderrufbar, allgemein gültig und durch niemanden und
durch nichts in Frage zu stellen ( jedoch - Jesus: gib dem Kaiser was des
Kaisers ist und Gott was Gottes ist --- der Mensch ist sicher nicht des Kaisers
„Eigentum“ )
Fragt einen Polizisten,
Politiker, Staatsanwalt, Richter, … ob er ein guter Christ und getauft ist.
Insbesondere die Taufe bindet ihn an das in der Bibel geschriebene Wort. Solange
er jedoch „überzeugt“ ist, daß das, was ihm gegenüber steht, nur eine tote
Entität ist, wird sich der „Staatsdiener“ ( bitte beachtet: es heißt nicht
Diener des Volkes ) nicht davon abhalten lassen, zu tun, wie ihm aufgetragen
wurde.
Die Lösung sehe ich in der
spirituellen Wiedergeburt, die einmal außerhalb des geistigen Schwertes der
Kirche und ebenso außerhalb des weltlichen Schwertes ihres Dieners - des Staates
ist - und dies sogar im Einklang mit ihrem obersten (Rechts)Buch: Joh. 3, 7:
Jesus antwortete: „Wundere dich nicht, daß ich dir gesagt habe: Ihr müßt von
neuem geboren werden“.
Die Ting
Glaubensgemeinschaft ermöglicht uns hier einen eleganten Lösungsweg.
Zudem ( wenn es niemand für
sich selbst ausstreicht ) erfolgt die Wiedergeburt als Ase - und damit nicht als
rechtspositivistische Menschdefinition, die sofort in die Rechtsfiktion Person
übergeleitet wird.
Nachdem sowohl Paulskirchenverfassung, gelber Schein (
Staatsangehörigkeitsausweis von Deutschland als Ganzem ) als auch alle anderen
staatlichen Konstrukte weltweit ( wobei die der UNO Unterworfenen sowieso nur
noch Treuhandverwaltungen sind ) schon durch Unam Sanctam unfreie Menschen >
unfreie Bürger => Personen schaffen und i.d.R. dem römischen sowie dem
canonischen Recht unterworfen sind, bin ich der Überzeugung, daß unser Weg als
Asen ( siehe dazu die Edda ) der einzige freie / befreiende ist.

Spirituelle Freiheit
Ich hoffe, daß ich den Komplex
Mensch <> Person unter Berücksichtigung der Kirche in dieser PDF namens >
spirituelle Freiheit < vervollständigen kann. Diese Info werdet Ihr auch im web
finden, unter:
http://www.freiheitistselbstbestimmtesleben.de/unterwerfung.htm
es ergänzt die Seite http://www.freiheitistselbstbestimmtesleben.de/einheit.htm
Das Wichtigste ist immer die
Unterscheidung zwischen der Illusion / Fiktion ( auch Maya genannt - dazu
„Autobiographie eines Yogi“ von Yogananda von vor 60 Jahren ) und der verschwiegenen
Wahrheit, denn Illusion / Fiktion ist eben das Mittel der Unterwerfung.
Jedoch: warum wird sich die Mühe gemacht,
eine Illusion oder Fiktion aufzubauen ?
Es ist wesentlich einfacher, wenn die Menschen in Furcht sich selbst knechten >
Dogmen, gesellschaftliche Normen, welche durch die Kirche als Moralapostel -
und die einzige Instanz in diesen Fragen - dogmatisiert wurden => bspw.
Kinderbeschneidung, das indische Kastensystem, ... - hier sorgt schon der
weibliche Elternteil für die Einhaltung aller Dogmen, mit dem Spruch: „was
sollen denn die Nachbarn von uns denken?“
Einfacher kann die Menschheit nicht
geknechtet werden ( gebt dem Kaiser, was des Kaisers ist ).
Wie wenige Menschen wagen der Wahrheit -
ihres bereits vorgeburtlichen Rechts der Freiheit, des freien Willens und damit
auch ihrer spirituellen Freiheit - zu folgen ? => gesellschaftliche Ächtung ist
zu erwarten und in früheren Jahrhunderten kam der Tod auf dem Scheiterhaufen
noch dazu.
Die Freiheit kann sich immer nur in uns
selbst verwirklichen !
Nie im Außen oder durch (Ver)Mittler wie
Pfaffen ....... sondern immer nur in der wahrhaftigen spirituellen Verbindung
zur Quelle allen Seins und jeglicher Energie - dem unendlichen BewußtSein !
Diese wahrhaftige Ur - Quelle jedoch bitte nie mit Maya der Illusion durch
die Religionen verwechseln !
das unendliche BewußtSein |
monotheistischer Gott seiner Religion |
Bibel der Christenheit |
> Schöpfergott
mit einem divinen Gebot der Liebe
des Menschen mit seinem freien Willen |
personifiziert,
dogmatisiert mit Unfehl barkeitsedikt des Papstes und dessen Interpretation
offenbartem Rechts |
der Widersacher des
Gottes der Bibel wird Teufel oder Satan genannt (Dualitätsprinzip); dies ist
nicht der Lichtbringer Luzifer |

Mensch <> in Würde Menschsein
> als eine divine Schöpfung; daher gilt für ihn
nur das divine Gebot - er braucht kein Rechts-
fähigkeit, noch Rechte, Pflichten noch Gesetze |
rechtspositivistische
Menschenrechtsartikel
=> Verlust des Menschseins!
der eingebettete Mensch, ist freier Mensch |
durch die Rechtsfähigkeit wird der Mensch zur Person - durch Rechte und
Pflichten <> dies ist die Definition eines jeden
Rechtssubjektes
|
Was hier von der „geistige Elite“
mit ihrem geistigen Schwert vorexerziert wird, wird vom weltlichen Schwert
nachgemacht (ist nachzumachen). Daher ist ein Loslösen aus staatlicher
Vergewaltigung niemals befreiend, denn die vorgeschaltete geistige Macht bleibt
und damit auch diese Ketten.
Durch Anrufung / Berufung auf canonisches
Recht ( insbesondere offenbartes Recht ) sowie auf gesetztes Recht ( alles von
Juristen definierte Recht ! - sog. positives Recht => der überall herrschender
Rechtspositivismus egal ob im Gewand des römischen Rechts oder des anglistischen
Common Law ) geht unser Menschsein unmittelbar verloren !
Wir können erkennen, wann eine Angelegenheit mit Recht zu tun
hat, durch das lateinische Wort ius, Jus, juris.
siehe dazu auch
wiki/Kirchenrecht
Das Recht der römisch-katholischen Kirche, das kanonische Recht, unterscheidet
göttliches (ius divinum, durch göttliche Autorität gesetzte Normen) und rein
kirchliches Recht (ius humanum, ius mere ecclesiasticum, durch kirchliche
Autoritäten erlassen oder zustimmend sanktioniert). Innerhalb des ius divinum
wird nochmals
unterschieden zwischen ius divinum positivum (in der Offenbarung enthalten,
insb. die hierarchische Kirchenverfassung betreffend) und ius divinum naturale
(aus der menschlichen Natur ohne Offenbarung verstehbar).
Es wird uns dadurch sogar im Vorfeld mitgeteilt - wir erkennen es
nur nicht !
Kirchenrecht ist in oder
durch die Kirche gesetztes Recht
- wobei diese sich eine / ihre Autorität anmaßt.
Papst et all. - insbesondere durch sein Unfehlbarkeitsedikt
- definieren irgendeine Aussage als eine durch göttliche Autorität gesetzte Norm
- ich kenne keinen Menschen, der ein rotes Telefon zum unendlichen Sein hat.
Daher spielt es überhaupt keine Rolle, ob von
ius divinum ...
oder von
ius humanum, ius mere
ecclesiasticum ...
die Rede ist - jedes Mal stehen Machtinteressen der Nachfolger der ägyptischen
Priesterkönige ( Echnaton = war der erste Sohn Gottes ) im Zentrum und stellen
so die einzige Wahrheit dar - dabei ist es so praktisch, daß eben niemand diese
göttliche Normsetzung
überprüfen - also selbst mal zum roten Hörer greifen kann.
Für mich steht es außerhalb jeder Frage oder Unsicherheit, daß
wir uns
innerhalb einer divinen Schöpfung
befinden - „Autobiographie eines Yogi“ von Yogananda: „wir sind ein Gedanke Gottes.“
Alles Andere ist eine Verkennung
der - für mich zumindest wahren - Gegebenheiten: nur das divine Gebot > schädige
niemanden < bei gleichzeitiger (Be)Achtung des freien Willens besteht (
verbindlich ) für das divine Wesen Mensch.
Der Mensch kann bzw. darf nicht über den
Menschen herrschen !
So wie kein
Mensch - auch kein Priester - über einen anderen Mensch herrschen darf, kann
eine Fiktion im Recht, genannt Person, auch über keine andere Personen /
Menschen bestimmen oder herrschen, etc. - denn Personen sind nur tote unbeseelte
Entität ! - zu eigenständigem Leben nicht fähig und können daher niemals
tatsächliche Rechtssubjekte sein.
http://www.bibel-online.net/buch/luther_1912/1_mose/1/
26 Und Gott sprach: Laßt uns Menschen
machen, ein Bild, das uns gleich sei,
die da herrschen über die Fische im Meer und über die
Vögel unter dem Himmel und über das Vieh und über die ganze Erde und über alles
Gewürm, das auf Erden kriecht.
27 Und Gott schuf den Menschen ihm zum
Bilde, zum Bilde Gottes schuf er ihn; ...
28 Und Gott segnete sie und sprach zu ihnen: Seid fruchtbar und mehrt euch und
füllt die Erde und macht sie euch untertan und herrscht
über die Fische im Meer und über die Vögel unter dem Himmel und über alles
Getier, das auf Erden kriecht.
http://www.bibel-online.net/buch/luther_1912/psalm/8/
Du hast ihn zum Herrn gemacht über
deiner Hände Werk; alles hast du unter seine Füße getan: Schafe und Ochsen
allzumal, dazu auch die wilden Tiere, die Vögel unter dem Himmel und die Fische
im Meer und was im Meer geht.
In der 1. Genesis ebenso im 8. Psalm ist bei den Aufzählungen, worüber der
Mensch zum Herrn gemacht wurde bzw. was der Mensch sich untertan machen darf,
der Mensch nicht aufgelistet.
Die Bibel, das oberste Rechtsbuch des
sog. christlichen Abendlandes,
gestattet keine Herrschaft eines Menschen über einen anderen
- durch ein Fehlen des Menschen als Teil der zugelassenen Lebewesen
in der Aufzählung, über die der Mensch herrschen darf !
Jedes
Staats- oder Rechtssystem, welches derlei zuläßt oder sogar (praktisch) umsetzt,
ist gottlos und damit ein Verstoß gegen das offenbarte Recht !
Dieses
offenbarte Recht, welche durch Mittler ( des Schreibens kundige Priester etc. )
aufgeschrieben wurde, ist in der Bibel als heilige Schrift für alle Christen
verbindlich als von Gott ( der biblische Gott der Christenheit ... ) kommend,
festgeschrieben; daher ist offenbartes Recht unwiderruflich, allgemein gültig
und durch niemanden und durch nichts für einen Gläubigen in Frage zu stellen.
Bitte laßt
Euch nicht verwirren ! - indem die verschiedenen Religionen das Gottesprinzip
für sich vereinnahmt haben.
Nicht nur in der Christenkirche finden wir eine Hierarchie, sondern ebenso in
buddhistischen Klöstern, …..
Überall, wo wir Hierarchien begegnen, herrschen Priesterkönige !
- aber eben keine divinen Wesen !
Diese in
der Hierarchie lebenden Priester / heilige Männer (auch im Buddhismus herrscht
Frauenmangel) haben sich selbst und ihre
Mönche entmenschlicht, entmündigt, zur unbeseelten Person degradiert und einer
Hierarchie unterworfen !
Der Mensch
als beseeltes divines Wesen, Ebenbild des unendlichen Seins, untrennbarer Teil
des allumfassenden BewußtSeins, für alle Zeiten mit einem zu achtenden freien
Willen ausgestattet und gleichgestellt mit der Ur - Quelle allen Seins und aller
Energie, kann nur unter Mißachtung dieser ewigen und ewiglichen Gebote einem
anderen Menschen, Person, .. durch Zwang unterworfen werden
- da jedoch die divinen Gebote ewiglich sind / gelten / gültig sind, sind alle
Unterwerfungsmaßnahmen wegen Verstoßes gegen die divinen Gebote nichtig,
ungültig und ein Vergehen an der göttlichen Schöpfung.
Wozu wurden
also Recht und Rechtssysteme geschaffen ?
- zur Erreichung von Ruhe und Ordnung ? > zur Unterwerfung !!!
Dabei ist
es völlig belanglos ob dies canonisch oder positiv ist.
Wir wissen, daß der Mensch ungefragt mit seiner Geburt zur Person gemacht wird (
mit jederzeit entziehbaren Privilegien ); ebenso, daß die Formulierung
Rechtsfähigkeit / rechtsfähig zu sein, nur synonym dafür steht, aus seiner
divinen Anbindung zum unendlichen BewußtSein getrennt worden zu sein.
Als tote
Entität Person ist er nun mit Rechten, basierend auf Gesetzen, welche nur seiner
Entmündigung und dem scheinbaren, da rein fiktiven, Schutz dienen ( nicht der
Kaiser starb in den Schützengräben, sondern das personifizierte, „rechtsfähige“
Volk ), ausgestattet (worden).
Nur ver..rückte Aussteiger wagen ein Leben ohne Versicherung ( Kranken-, Pflege-
und Rentenversicherung ….. ), den ärztlichen Rat ( der von der Pharmaindustrie
abhängigen „Heilindustrie“ ) und das Seelenheil der Übermutter Kirche ( kann
diese „Mutter“ keine anderen mütterlichen Wesen - also Frauen, neben sich
ertragen ? - daher patriarchalisch ? - verliebt in die physische und geistige
Schändung ? - kein Frauenrock war im Mittelalter vor den Kirchenmännern sicher und wer
sich nicht vergewaltigen ließ, fand sich als Hexe auf dem Scheiterhaufen wieder
- heute bevorzugen sie Kinder, die eingeschüchtert nichts sagen und denen nicht
geglaubt wird - denn es kann nicht sein, was nicht sein darf ! - es leben unsere
heiligen Männer, sie leben 3x hoch )
Mit all diesem Leid, welches die Kirche seit Anbeginn bis zum heutigen Tage
über die Menschen bringt (Buch: Vatican Assassings), kann sie nur ein Werk des
Satans sein und für ihn wirken. Natürlich handeln Priester und Staatsdiener
immer quasi - logisch, denn einer toten Entität Person kann kein Leid und kein
Unrecht zugefügt werden - sie ist ja schon per ius / rechtspositivistischer
Definition unbeseelt und tot ! Konsequenz: nachdem das vom einfachgesetzlichen
Gesetzgeber geschaffene Gesetz oder Rechtsnorm - das rechtspositivistisch
gesetzte Recht - entweder unmittelbar mit der Lebendgeburt oder sogar schon
vorgeburtlich greift, ist der Mensch mit der Vollendung der Geburt immer
unfrei.
Dieser
Kette werden noch weitere hinzugefügt und diese werden durch die Kirche ( siehe
Römerbrief: man hat Untertan zu sein => Bibelzitat -
Jesus: „gib dem Kaiser was des Kaisers
ist und Gott was Gottes ist“ --- der Mensch als divines Wesen ist sicher
kein Eigentum - weder des Christengottes noch des Kaisers.
) noch enger und fester gezurrt ( eine unbeseelte, leblose, tote Entität,
Fiktion genannt Person hat ja kein Anspruch
auf das Recht für Lebende oder Beseelte - derlei muß weder beachtet noch
eingehalten werden ): durch die Dualität, welche durch Augustinus in die
Kirche(nlehre) eingeführt wurde, wurde eine absolute und schreckliche
Gewaltherrschaft gegen alles Leben durch die Kirche weltlich und geistig
installiert !
- die Menschen, die sich nicht beugten, konnten so ermordet werden, als vom
Teufel Besessene ......
=> verbrannt als Hexen, bekriegt als Andersgläubige: und dies bis zum heutigen
Tag - endlos.
Es mußte
ein Widersacher des Gottes der Bibel her, der ja Teufel oder Satan genannt
(Dualitätsprinzip) wird.
Als gefallener Engel ( besteht vielleicht die gesamte Menschheit als divine,
beseelte Wesen aus gefallenen Engeln ?) wird nur in der Christenkirche der
Lichtbringer Luzifer {Prometheus} mit Satan gleich gesetzt !
siehe dazu
http://www.freiheitistselbstbestimmtesleben.de/mensch-versus-person.htm
Ohne die
Erfindung des Teufels hätte es vielleicht keine Scheiterhaufen gegeben …..
Damit dieser Krieg der Priesterkönige möglich wurden, mußten - um nicht gegen
das divine Gebot zu verstoßen, die lebendigen Menschen zu Personen, zu tote
Entitäten gemacht werden ( das weltliche Schwert hatte dieses zu übernehmen - da
keinem Totem ein Leid oder Unrecht geschehen kann ).
Die Päpste haben klug vorgesorgt, daß die weltliche Gewalt, wenn
sie vom rechten Wege abweicht, von der geistlichen Gewalt gerichtet werde (
Unterwerfung des weltlichen Schwertes ); wenn aber die höchste geistliche
Gewalt vom rechten Wege abirrt, so wird sie von Gott allein, nicht aber von
einem Menschen gerichtet werden können, da der Apostel bezeugt (1. Korinth.
2,15): "Der geistliche Mensch richtet Alles, wird aber selber von
Niemandem
gerichtet."
Fragt mal einen Polizisten, Politiker, Staatsanwalt,
Richter, … ob er ein guter Christ und getauft ist. Wir wissen, daß insbesondere
die Taufe ihn an das in der Bibel geschriebene Wort bindet und er durch das
canonische Recht zur Person gemacht wurde. Ist er überhaupt in der Lage ein
divines, beseeltes Wesen vor sich zu erkennen ? - oder ist er immer davon
„überzeugt“, daß das, was ihm gegenüber steht, nur eine tote Entität ist ? -
dann wird sich der „Staatsdiener“ ( bitte beachtet: es heißt nicht Diener des
Volkes ) nicht davon abhalten lassen, zu tun, wie ihm aufgetragen wurde
............

/wiki/Augustinus_von_Hippo
Augustinus ist als ein Vertreter der Prädestination bekannt, in der der
Mensch zum ewigen Leben von Gott vorherbestimmt ist. In seinem Werk Vom
Gottesstaat (De civitate Dei) geht er vor der Schaffung des Menschen von zwei
Engelsstaaten aus, dem Staat der bösen Engel (civitas diaboli) und dem Staat der
guten Engel (civitas dei). Nach Schaffung des Menschen wurden diese in den
irdischen Staat (civitas terrena) und den Gottesstaat (civitas coelestis)
übergeleitet, wiederum in dualistischer Ausrichtung.
Völlige, endzeitliche, ewige Knechtung des Menschen durch die Fiktion der gelebten Dualität => Gott <>
Teufel / Satan. Ein sich nicht knechten lassender Mensch ist von Dämonen besessen oder des Teufels =>
Teufelsaustreibung ( Exorzismus ) <= absolute Gewaltherrschaft.
Zitat A. Risie ..Licht: Durch viele Jahrhunderte hindurch sind Männer und Frauen voneinander entfremdet worden.
Ihr Zusammensein wurde durch Religionen und weltliche Mächte „programmiert“ und durch den entsprechenden sozialen Druck kontrolliert.
Richtungsweisende Veränderungen kommen selten von den herrschenden Mächten, sondern von Individuen, die durch eine innere Inspiration heraus neue kreative Impulse in die Welt bringen.

So haben wir
uns als eine Gemeinschaft gefunden - vereint in einem lebendigen
Geist des Ting {ungeknechtet}, für ein Leben nach dem divinen Gebot. Diese
Menschen als divine Wesen streben in Würde im Einklang ihres freien Willens
mit dem unendlichen Sein durch Achtung des Gebotes: schädige niemanden.

|