Nation versus Staat

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Themen dieser Site:
> Warum Nation und nicht Staat ?
>
 Eine juristische Person ist rechtsfähig und wird im Rechtsleben wie eine natürliche Person behandelt
> Théorie générale de l'État = Allgemeine Staatslehre
> Der Staat ist eine Personeneinheit auf territorialer Grundlage.
> occupation fiduciaire , eine treuhänderische Besetzung durch mit den alliierten Mächten assoziierten
   nicht einmal de-facto-Regierungen der bundesrepublikanischen Bundes- und Gliedstaaten

> Klartext Scheinurteile nach ZPO 317
> ZPO <=> Beurkundungsgesetz
> vertreten <=> ersetzen – ein weiterer der allzu üblichen Fälle von falsa demonstratio non nocet
> CHARTA DER GRUNDRECHTE DER EUROPÄISCHEN UNION
> Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen ("Überleitungsvertrag")
> Zwei-plus-Vier-Vertrag
> Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in bezug auf Berlin
> das  Naturrecht ist eine Ableitung der ewigen göttlichen Ordnung (lex aeterna) .. das überpositive Recht.
>
WOHNHAFT und PERSONALAUSWEIS sind keine Erfindung der Bundesrepublik
>
Wozu dienen Personen- / Personalausweise ?
> Es ging um die Jahrhundertfrage, mit welchem Recht Menschen Freiheit fordern können.
>
das Naturrecht, der geistige Ursprung der Menschenrechte
> Grundrechte sind politische - also staatlich „sanktionierte“ (Schein)Rechte der jeweiligen herrschenden Ideologie und damit ohne jede Garantie
                    - d.h. sie können jederzeit verweigert werden => Strafe des bürgerlichen Todes -
man wurde zum Vogelfreien.

Thomas Jefferson: "A free Peolple claim their rights from the Law of Nature, and not as the gift of their magistrates."
 


Warum heißt es Nation Asgard und nicht Staat ?

Nation bezeichnete im Lateinischen ursprünglich eine Gemeinschaft von Menschen gleicher Herkunft

siehe dazu als Referenz   http://de.wikipedia.org/wiki/Nation
Nation (vor dem 14. Jahrhundert ins Deutsche übernommen, von lat. natio, „Geburt, Herkunft, Volk“) bezeichnet
größere Gruppen oder Kollektive von Menschen, denen gemeinsame kulturelle Merkmale wie Sprache, Tradition,
Sitten, Gebräuche oder Abstammung zugeschrieben werden. Diese sprachlichen und kulturellen Eigenschaften und
Merkmale werden dann als der nationale Charakter eines Volkes oder einer Volksgemeinschaft ausgemacht.
Grundlegend entspricht dies der Nation als anthropologischem Konzept, das sich in den Begriffen der Kulturnation
oder ethnischen Nation widerspiegelt.
Vor diesem Hintergrund ist zwischen Staat, Nation (Kulturnation) und Nationalstaat zu unterscheiden. Nur in einem
Nationalstaat fällt das Staatsgebilde mit dem Begriff der Nation zusammen.
Der Nationsbegriff hat Bedeutung für den juristischen und den politischen Bereich. So kann sich eine Nation auf das
überstaatlich organisierte Völkerrecht berufen, das häufig als „internationales Recht“ bezeichnet wird, eine ethnische
Gruppe dagegen nur auf Minderheitenschutz.

Begriffsgeschichte
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Natio bezeichnete im Lateinischen ursprünglich eine Gemeinschaft von Menschen gleicher Herkunft, daran
anschließend eine durch gemeinsame Sprache, Sitten und Bräuche kenntliche Gemeinschaft, und zwar im römischen
Sprachgebrauch zunächst als Fremdbezeichnung für fremdartiges eingewandertes Volk, das mit der einheimischen
Bevölkerung lebt. Mit dem Ius gentium wurde für den Umgang mit Menschen, die nicht das römische Bürgerrecht
besaßen, eine eigene Rechtsgrundlage geschaffen.

„Nation“ staatsphilosophisch
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Die essentialistische Definition, die Johann Gottlieb Fichte zugeschrieben wird, nach der Nation überzeitlich
existent sei und lediglich noch der Artikulation bedürfe. Fichte sieht demnach die Nation als eine von Gott
geschaffene, in alle Ewigkeit und unabhängig von der Geschichte bestehende ontologische Einheit
( http://de.wikipedia.org/wiki/Ontologie Die Ontologie befasst sich mit einer Einteilung des Seienden und den
Grundstrukturen der Wirklichkeit und der Möglichkeit. ).
An essentialistische Vorstellungen von Volk und Nation knüpft auch Carl Schmitt an, was bis heute vor allem für die
Repräsentationslehre von Bedeutung ist.

„Nation“ völkerrechtlich
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Im Völkerrecht wird auf die tatsächlichen Gemeinsamkeiten eines Volkes abgestellt. So haben nach Art. 1 und 55 der
Charta der Vereinten Nationen die einzelnen Völker ein Recht auf Selbstbestimmung und zwar unabhängig davon, ob
sie bereits Teil eines Staates sind (Selbstbestimmungsrecht der Völker). „Ein Zustand der Welt, in dem jedes Volk
einen eigenen Staat zwar nicht bilden muss, aber doch bilden darf und in dem jeder Mensch dem Volk seiner Wahl
angehören kann, lässt sich zwar denken, aber nicht verwirklichen.“[3] Das Recht der Bundesrepublik Deutschland
wählt für seine Staatsbürger eine Mischform zwischen Staatsangehörigkeitsprinzip und Volkszugehörigkeitsprinzip.
http://books.google.de/books?id=csBnnsiFA9wC&pg=PA23#v=onepage&q&f=false
nach Jörg Fisch, Das Selbstbestimmungsrecht der Völker. Die Domestizierung einer Illusion. C.H. Beck, München
2010, ISBN 978-3-406-59858-6, S. 23.


Staat
=====
http://de.wikipedia.org/wiki/Staat        Das deutsche Wort „Staat“ ist dem lateinischen status („Stand, Zustand, Stellung“) entlehnt und bezeichnet im weitesten Sinn eine politische Ordnung, in der einer bestimmten Gruppe, Organisation oder Institution eine privilegierte Stellung zukommt:
Nach einer gängigen politikwissenschaftlichen Definition ist der Staat das System der öffentlichen Institutionen zur Regelung der Angelegenheiten eines Gemeinwesens.
Der juristisch-völkerrechtliche Staatsbegriff bezeichnet als Staat „die mit ursprünglicher Herrschaftsmacht ausgerüstete Körperschaft eines sesshaften Volkes“ (Jellinek). Häufig wird diese klassische „Drei-Elemente-Lehre“, nach der ein Staat ein gemeinsames, durch in der Regel ausgeübte Gebietshoheit abgegrenztes Staatsgebiet,[1] ein dazugehöriges Staatsvolk und die Machtausübung über dieses umfasst, um die Notwendigkeit einer rechtlichen Verfasstheit jener Gemeinschaft ergänzt.
Nach der soziologischen Definition Max Webers ist der Staat die Gemeinschaft, die „innerhalb eines bestimmten Gebietes […] das Monopol legitimer physischer Gewaltsamkeit für sich (mit Erfolg) beansprucht“, also ein auf Legitimität gestütztes „Herrschaftsverhältnis von Menschen über Menschen“
.

Der primäre Unterschied ist also, daß es sich bei einer Nation um eine Gemeinschaft von Menschen gleicher Herkunft handelt und beim Staat um ein Herrschaftsverhältnis von Menschen über Menschen.

Ich gehe jedoch noch weiter: Staat ist für mich heute vorwiegend zu einer juristischen Definition geworden und hat seinen Bezug zum Naturrecht <=> die Gemeinschaft von Menschen verloren.

originäre Völkerrechtssubjekte
===========================
nur wenn ein Staat ein originäres Völkerrechtssubjekt mit uneingeschränkten hoheitlichen und völkerrechtlichen Befugnissen als ausschließlicher Souverän ist, existiert ein Rechtsträger des öffentlichen Rechts ( da nur ein originäres Völkerrechtssubjekt mit uneingeschränkten hoheitlichen Befugnissen Gesetze erlassen darf, Beamte haben kann und darf - trifft dies für die Bundesrepublik zu ?)
 
Dazu möchte ich auf Wilhelm Eduard Albrecht (1800-1876) Begründer der juristischen Persönlichkeit des Staates und seiner Schrift „Die juristische Staatspersönlichkeit“ vom September 1837 verweisen: "Ausgangspunkt der rechtsdogmatischen Erfassung des neueren konstitutionellen Staatsrechts war für Albrecht die Charakterisierung des Staates als juristische Person; der Staat als juristische Person ist rechtlich von der individuellen Person des Monarchen abzulösen und damit das öffentliche Recht vom bzw. gegenüber dem Privatrecht. Während im älteren feudalen Recht das öffentliche Recht als bloßer Annex zu den ansonsten privatnützig ausgestalteten Rechtsbeziehungen erschien, zeigte sich im neueren konstitutionellen Staat eine deutliche Trennung der beiden Rechtsgebiete."

Der Staatsrechtslehrer Albrecht, einer der Göttinger 7: „Somit zerlegt sich das Leben des Einzelnen (Herrschers und Unterthanen) in zwey Partien, die eine, in der er um jenes Allgemeinen willen, im Namen und Dienste des Staats, als Haupt oder Glied desselben, berechtigt oder verpflichtet ist, die andere, in der er, als selbständiges Individuum, um seiner selbst willen Rechte, oder um eines Anderen willen Verpflichtungen hat.
Die Persönlichkeit, die in diesem Gebiete herrscht, handelt, Rechte hat, dem Staate selbst zuzuschreiben, diesen daher als juristische Person zu denken.“

Wilhelm Eduard Albrecht bringt den Gedanken der Rechtspersönlichkeit des Staates als ein eigenständiges Subjekt von Rechten & Pflichten, auf.

Der dem Allgemeinwohl verpflichtete Staat wurde damit über die individuellen Personen, egal ob Herrscher oder Untertan, gehoben.
Die Rechte des Staates als mit den Hoheitsrechten ausgestattete juristische Persönlichkeit werden in einer Verfassung gegenüber den Bürgern begrenzt; sie begrenzte allein staatliche Rechte
.

Wilhelm Eduard Albrecht (1800-1876) und die Begründung der Theorie der juristischen Persönlichkeit des Staates vom September 1837
Ausgangspunkt der rechtsdogmatischen Erfassung des neueren konstitutionellen Staatsrechts war für Albrecht die Charakterisierung des Staates als juristische Person und damit das öffentliche Recht gegenüber dem Privatrecht abzugrenzen. Albrecht´s Ausführungen über die Grundlagen des Staatsrechts sei eine Folge der seit dem Naturrecht geläufigen Idee einer sittlichen Staatspersönlichkeit: Staat im Sinne Hegels steht allein als Verkörperung einer sittlichen Idee: der Staat als juristische Person sei nichts anderes, als die Einbindung von Monarch und Volk in die sittliche Idee des Staates.
Albrecht: „Wir denken uns heutzutage den Staat nicht als eine Verbindung von Menschen die lediglich und unmittelbar für individuelle Zwecke und Interessen derselben, sey es Aller oder Vieler, oder auch eines Einzelnen, namentlich etwa des Herrschers, berechnet ist, sondern als ein Gemeinwesen, eine Anstalt, die über dem Einzelnen stehend, zunächst Zwecken gewidmet ist, die keineswegs bloß die Summe individueller Interessen des Herrschers und der Unterthanen, sondern ein höheres allgemeines Gesamtinteresse bilden, von wo aus erst mittelbar jenen Nahrung, Förderung und Richtung zu Theil wird ( im Sinne der Philosophie Hegels und Schellings einzuschätzenden Verständnis des Staates als ethische Person oberhalb der Individuen ).“
Den Begriff der juristischen Persönlichkeit wollte Albrecht für die „Construction des Staatsrechts
fruchtbar“ machen, indem er an die fortschrittlichere Dogmatik des Privatrechts anknüpfte. Auf diesen Begriff der juristischen Person berief sich Albrecht. Durch den aus dem Privatrecht entlehnten Begriff der juristischen Person sollte daher der Staat als selbständiges Subjekt von hoheitlichen Rechten und Pflichten herausgestellt werden. Durch den Begriff der juristischen Persönlichkeit konnten Grundlagen und Grundfragen des Staatsrechts in klar definierte rechtliche Formen gebracht, das Wesen des Staates insofern juristisch handhabbar gemacht werden. Träger aller hoheitlichen Rechte und zugleich Träger der Souveränität, der höchsten Gewalt innerhalb des Staatswesens, war damit der Staat.

In dieser Konsequenz lag zugleich ein besonderer juristischer Ertrag: Der Monarch war als Staatsorgan an die Verfassung gebunden, nicht im Sinne einer persönlichen vertraglichen Bindung, sondern als vorgegebene Beschränkung bei der Ausübung der staatlichen Rechte. Hinzu kam, dass der Staat dem Allgemeinwohl verpflichtet war und daher die in seinem Namen handelnden Staatsorgane in ihrem Handeln ebenfalls an das Gemeinwohl gebunden waren.

Auf die Philosophie Kants zurückgehende Staatslehren (die vernunftrechtliche Staatstheorie)
Kant lehnte sich den Ideen Rousseaus an und ging grundsätzlich von dem Prinzip der menschlichen Autonomie und der Freiheit des Willens aus. Grundlage des Staates war deshalb nach ihm die der menschlichen Vernunft entsprechende Vereinigung der Individuen durch einen Gesellschaftsvertrag. Ursprung der Staatsgewalt ist nach Kant daher die vereinigte Gesamtheit des Volkes. Dieser vertragliche Verband wurde von Kant als moralische Person, als der „übereinstimmende und vernünftige Wille aller“ bezeichnet. Innerhalb dieses Verbandes standen sich nach Kant die moralischen Personen des Souveräns und des Volkes gegenüber.

Der Monarch war als Staatsorgan an die Verfassung gebunden, als vorgegebene Beschränkung bei der Ausübung der staatlichen Rechte; durch die Lehre von der juristischen Staatsperson wurde die Bindung des Monarchen an die Verfassung sowie die Verpflichtung der Beamten als Staatsdiener auf das Gemeinwohl widerspruchsfrei legitimiert und offengelegt. Handlungen des Monarchen waren stets Handlungen eines Staatsorgans - die höhere Person des Staates sollte rechtliches Subjekt der Staatsgewalt werden, Monarch und Landstände dagegen nur dem Gemeinwohl und der sittlichen Idee des Staates verpflichtete Organe. Das Prinzip der Rechtspersönlichkeit erlaubte zudem, die Ausübung der staatlichen Hoheitsrechte auf verschiedene Organe des Staates zu verteilen.

Georg Arnold Heise (1778-1851) hatte in seinem 1807 erschienenen „Grundriss eines Systems des gemeinen Civilrechts“ den Menschen, die bis dahin als einzig mögliche Rechtssubjekte angesehen wurden, die juristischen Personen als mögliche Träger von Rechten und Pflichten beigeordnet. => d.h., Ausgangspunkt ist wiederum der Mensch, dem etwas anderes beigeordnet wird. >>>

Der Heidelberger Staatsrechtler Heinrich Zoepfl (1807 -1877) betonte die Persönlichkeitsstruktur des Staates stets auch im Hinblick auf die soziale Vernünftigkeit und damit gerade nicht rechtspositivistisch.
Der Staat galt ihm als lebender Organismus und daher als juristisch-sittliche Persönlichkeit im höchsten Grade.

Albrechts Theorie von der juristischen Persönlichkeit des Staates entwickelte sich aus der Naturrechtsschule des 17., 18. Jahrhunderts und deren Ansätze einer Persönlichkeitsstruktur des Staates. Die naturrechtliche Vertragslehre sah den Ursprung des Staates in einem vertraglichen Zusammenschluß des Volkes, bei der Herrscher und Beherrschte in einer Einheit zu erfassen sind. Der Staatsphilosoph Jean Jacques Rousseau (1712-1778) setzte den Staat mit der Einheit und dem Allgemeinwillen (volonté générale) des versammelten Volkes, dem er die ursprüngliche Souveränität zuschrieb, gleich.

Kant lehnte sich den Ideen Rousseaus an und ging grundsätzlich von dem Prinzip der menschlichen Autonomie und der Freiheit des Willens aus. Grundlage des Staates war deshalb nach ihm die der menschlichen Vernunft entsprechende Vereinigung der Individuen durch einen Gesellschaftsvertrag. Ursprung der Staatsgewalt ist nach Kant daher die vereinigte Gesamtheit des Volkes.
<<<<< Kant spielt in Deutschland eine bedeutendere Rolle als Rousseau - und sein Definition der Handlungsgrundlage des Staates war die Vereinigung der Individuen durch einen Gesellschaftsvertrag !! ---- als kein dem Individuum fremde oder übergeordnete, durch mißbräuchliche Immunität unabhängige "Staatsgewalt" in Form von Politik(ern), aufgezwungene Dogmen, Gesetze, Interessenverbände ( Lobbyisten ). >>>> 

Karl Salomo Zachariä (1769-1843) maß der organischen Persönlichkeit des Staates rechtliche Be­deutung zu. „Der Staat entsteht als Organismus und Verein der menschlichen Gesellschaft. Personen sind Subjekte, welchen die Eigenschaft eines freien Willen zukommt.“

Der Staat wurde dadurch gleichzeitig rechtssystematisch mit den von der Rechtsordnung konstituierten privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen juristischen Personen, der GmbH, der Gemeinde oder dem Verein, gleichgesetzt und mit den für diese geltenden Rechtskonstruktionen erfasst. <=> also ist die Basis alles öffentlich-rechtlichen einmal die Gemeinschaft der Menschen und die Konstitution - die Fixierung des Gesellschaftsvertrags in der Form einer Verfassung ! >>>

Wie diese ist der Staat als juristische Person einerseits selbständiges Rechtssubjekt, andererseits aber auch auf Organe angewiesen, die für ihn im Rechtsverkehr handeln. Die juristische Persönlichkeit des Staates dient daher als Zurechnungseinheit für das Handeln der Organe und als Bezugspunkt für die durch die Organe artikulierten Rechte des juristisch verselbständigten Staates. Die Rechtspersönlichkeit des Staates ist insofern auch Grundvoraussetzung für die die Grundrechtsdogmatik beherrschende Lehre vom subjektiv öffentlichen Recht, zumindest wenn sie ne­ben der Allgemeinheit den einzelnen schützt. Mit der Verfassungsgesetzgebung zeichnete sich die Trennung des öffentliches Rechts (ius publicum) vom Privatrecht (ius privatum), für die Beziehungen der Bürger un­tereinander universell geltende Privatrecht ab und das dem Gemeinwohl verpflichtete staatliche oder öffentliche Recht.

Die Hoheitsrechte des Souveräns und das Rechtsverhältnis des Bürgers gegenüber der Staatsgewalt wurden insofern dem öffentlichen Recht zugeordnet

Friedrich Carl von Savigny legte fest: auch der Staat als juristische Person ist lediglich ein fiktiver Zurechnungsendpunkt, also ein gedachtes Etwas, das demgemäß auch nicht handeln kann.
<< Daher muß es sich bei jedem Verwaltungsakt der Bundesrepublik um einen fiktiven Verwaltungsakt handeln, der jedoch kein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG sein kann und damit in den ein­zelnen Vorschriften auch nicht auf die §§ 35 VwVfG aufgrund der Unmöglichkeit verweisen wird. Wiederum ist anzuwenden: Fictio cessat, ubi veritas locum habere potest (Eine Fiktion scheidet aus, wo die Wahrheit Platz greifen kann), denn auch jeder unwiderleglichen ( gesetzlichen ) Vermutung wird wegen der Unvereinbarkeit mit der Wahrheit und der Gerechtigkeit ( denn die Fiktion kann das genaue Gegenteil der tatsächlichen Umstände als rechtlich verbindlich festlegen ) ewiglich widersprochen / immer während zurückgewiesen. Demzufolge wird die juristische Person von ihren Organen bzw. Organwaltern vertreten, weil die jP in Wirklichkeit gar nicht vorhanden ist - Ausgangspunkt der Lehre von Friedrich-Carl von Savigny: nur Individuen / Einzelmenschen kommen grundsätzlich als Rechtspersonen / Rechtssubjekte in Betracht. Der Gesetzgeber des Deutschen Reiches (1871–1945) entschied sich für die Rechtsfiktion der „juristischen Person“ und verankerte sie als neue Gesetzesinstitution in das am 1. Januar 1900 in Kraft getretene BGB - im Gegensatz zu den sogenannte „Zweckvermögen“, welche idR  normale Treuhandvermögen darstellen, die dem Eigentum des Treugebers zuzurechnen sind. >>

http://www.bpb.de/nachschlagen/lexika/recht-a-z/22431/juristische-person        Eine juristische Person ist rechtsfähig und wird im Rechtsleben wie eine natürliche Person behandelt, .. sie ist im Prozess parteifähig und handelt durch ihre Organe. Nach überwiegender Ansicht ist die juristische Person eine besondere, zweckgebundene Organisation, der vom Gesetz Rechtsfähigkeit zuerkannt wird; anderer Ansicht nach ist sie bloße Fiktion ...

<< D.h. jede juristische Person braucht zwingend ein geltendes öffentliches Recht und damit auch einen Hoheitsakt (Gesetz) zur Entstehung einer juristische Personen des öffentlichen Rechts  –––  dabei geht jedes öffentliche Recht eines Rechtsstaates immer auf den Verfassungsstaat als VRS zurück. Oder anders gesagt: ohne korrekt etabliertes und geltendes öffentliche Recht eines Verfassungsstaat als VRS kann kein Staat als juristische Person existieren - aber die Fiktion kann dennoch bestehen. >>

http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/juristische-person.html        Personenvereinigung oder Zweckvermögen mit vom Gesetz anerkannter rechtlicher Selbstständigkeit. Die juristische Person ist Träger von Rechten und Pflichten, hat Vermögen, kann als Erbe eingesetzt werden, in eigenem Namen klagen und verklagt werden. 1. Juristische Personen des Privatrechts sind u.a.: eingetragene Vereine (e.V.), Stiftungen, die Aktiengesellschaften (AG), Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA) und eingetragene Genossenschaften. Teilnahme am Wirtschaftsleben durch gewählte oder mittels Satzung bestimmte Organe, durch die sie handelt.
2. Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind z.B. die Körperschaften des öffentlichen Rechts wie Staat, Gemeinden, Gemeindeverbände

<< für mich wage ich die Aussage: ich bin bin weder Personenvereinigung noch Zweckvermögen -- ein Staat dagegen schon (eher)
    die durch nichts definierte oder legitimierte Ableitung der natürlichen Person vom Menschen
- damit erfolgter Gleichsetzung zum Menschen und diesen somit zur natürlichen Person machend - ist durch das BGB gegeben, um den Menschen unter den Rechtspositivismus zu zwingen, aber sicher nicht nach übergeordneten Rechtsnormen ( Naturrecht ) rechtens oder gar haltbar.
Nur aufgrund der Großschreibweise im Paß wird davon ausgegangen, daß der Mensch zur juristische Person gemacht wurde - wohl wegen dem Hintergrund des Zweckvermögens; dabei wird für mich aber vergessen, daß die juristische Person eine Untergruppierung (Ableitung) der natürlichen Person ist => diese ist also nachrangig
Auch kann ich mir nicht vorstellen, daß es noch die Versachlichung braucht, denn bereits die natürliche Person ist durch den Zwang unter das römische Recht, den Rechtspositivismus juristisch vom göttlichen (Recht) => lex divina, lex aeterna, lex naturae abgeschnitten.

Einen (Schein-/Puppen)Staat (mit Quislinregierung, welche nicht einmal eine de-facto Regierung ist) als GmbH zu bezeichnen, führt in die Irre, ins Unternehmens-/rrecht - damit würde auch das HGB relevant. Korrekt - nach dem Staatsrechtler Albrecht 1837 ist jedoch, daß ein Staat eine Personenvereinigung mit (eigenem?) Zweckvermögen (Werte geschaffen durch das Volk) ist und durch ihre Organe handelt - nur in diesem Sinne eine juristische Person ist. Haftend sind damit immer unmittelbar die Organwalter ( GG Art. 34 ). Der unendliche Vorteil: jede juristische Person ist gleich zu behandeln, wie jede natürliche Person - damit hat der Staat in dieser Funktion keinen juristischen Vorteil --- und wenn er seine Hoheitlichkeit nicht nachweisen kann, gibt es sowieso kein öffentliches Recht.

Théorie générale de l'État = Allgemeine Staatslehre - Georg Jellinek entfaltet seine Theorie des subjektiven öffentlichen Rechts aus dem Grundverhältnis zwischen Bürgern und Staat, dabei ist öffentliches Recht alle Rechtsvorschriften, die sich auf die Rechtsverhältnisse des einzelnen zu den Trägern öffentlicher Gewalt (Staat, ..), soweit diese als Hoheitsträger (hoheitlich tätig) auftreten, beziehen.

www.bpb.de/nachschlagen/lexika/politiklexikon/17613/hoheitsrecht    Hoheitsrecht sind Befugnisse, die dem Staat zur Ausübung seiner inneren Souveränität (die durch Verfassung und Gesetze begrenzt ist) und seiner äußeren Souveränität (die durch völkerrechtliche Verträge begrenzt ist) zustehen.

Jellinek Georg: „Das System der subjektiven öffentlichen Rechte     von 1919
Allein die öffentlich-rechtliche Qualifikation ist nicht trennbar von der Person ihres Trägers, ohne diese Persönlichkeit selbst zu vermindern.
Die Persönlichkeit selbst ist iuris publici
(http://legal-dictionary.thefreedictionary.com/Jus+publicum Public Law: A general classification of law con­cerned with the political and sovereign capacity of a state. ) .
… der moderne Staat erkennt jedem Menschen, der irgend­wie seinem Herrschaftsbereiche verfällt diese Eigenschaft zu —  ist der Mensch überhaupt Träger von Rechten. Das heißt eben nichts anderes als des Rechtsschutzes teilhaftig sein.

Seite 21            Die rechtliche Natur des Staates.                                 
Der Staat ist eine Personeneinheit auf territorialer Grundlage.

Seite 29
Jedes Rechtssubjekt aber muss einen Willen haben, der imstande ist seine rechtlichen Interessen zu verfolgen. Wird dem Staate Rechtssubjektivität zugeschrieben, woher nimmt er den ihm notwendigen Willen? Da aller Wille menschlicher Wille ist, so scheint er selbst willensunfähig zu sein. Nur eine Vertretung für ihn wäre denkbar, .. Somit wäre der Staatswille in Wahrheit ..., [der] eines Wesens, das sich aus eigener Kraft gar nicht und in keiner Richtung äußern kann, mithin ein Phantom — eine Fiktion ist. Der Wille des Staates (Fall der Kollektivperson) ist … eine Vereinigung von Menschen.
In der physisch natürlichen Welt sind es nur die Willens­akte der Individuen; ... Personeneinheit und Organ sind nicht gegen einander selbständig, sondern das Organ ist eben ein integrierender Bestandteil der Einheit."

<< Wie sollen rechtliche oder hoheitliche Befugnisse existieren können, wenn der Staat als juristische Person lediglich ein fiktiver Zurechnungsendpunkt, ein Phantom, eine Fiktion, also ein gedachtes Etwas, welches in Wirklichkeit gar nicht vorhanden ist ? - welches zudem unter die gesetzlichen Vorgaben aller juristischen Personen fällt - also nicht darüber steht. Daher braucht die juristische Person Staat  ein Völkerrechtssubjekt Staat - welches jedoch durch debellatio erloschen ist und nur als originäres, gegorenes Völkerrechtssubjekt ein Verfassungsstaat und damit ein Rechtsstaat sein kann. Nur dieses VRS wäre befähigt, überhaupt bzw. die notwendigen Gesetze als hoheitlicher Akt zu erlassen, unter die alle Personen fallen - denn die juristische Person des Staates hat keine höheren Befugnisse und kann daher keinerlei, auch keine notwendigen Gesetze verfügen oder ratifizieren.

Auch die Verträge mit den Alliierten adressieren die Organe ( sog. Verfassungsorgane auf Bundes­ebene: sind definiert durch das Grundgesetz: Art. 38–48, Art. 50–53, Art. 54–61, Art. 62–69 und Art. 93, 94, 99, 100 ) und damit die juristische Person, also kein Völkerrechtssubjekt ( Zitat: Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen ("Überleitungsvertrag"), am 23. Oktober 1954 in Paris unterzeichneten Protokoll, BGBl. 1955 11 S. 405 ALLGEMEINE BESTIM­MUNGEN Artikel 1 (1) Die Organe der Bundesrepublik und der Länder sind gemäß ihrer im Grundgesetz festgelegten Zuständigkeit befugt, von den Besatzungsbehörden erlassene Rechtsvorschriften aufzuheben oder zu ändern, … ). Die Bundesrepublik kann damit kein Rechtsträger öffentlichen Rechts oder hoheitlicher Befugnisse sein.

<< Von dem Gedanken ausgehend, daß in einem Staat der Volkswille ( wirklich und tatsächlich :-(( von der Politik vertreten wird ) wäre die Frage nach dem genauen Datum, dem Ort und die Namen, welche den Friedensvertrag mit den alliierten Mächte unterzeichneten haben, zu stellen. der Kriegszustand wurde 1952 beendet, durch die Pariser Verträge vom Oktober 1954 - in Kraft getreten am 5.5.1955 - fixiert.
Seit dieser Zeit wandelte sich die kriegerische Besetzung in eine „
occupation fiduciaire
“, eine treuhänderische Besetzung durch mit den alliierten Mächten assoziierten nicht einmal de-facto-Regierungen der Bundes- und Gliedstaaten >>

Dazu Zitat aus dem Buch von Prof. Friedrich Berber:

»Der Charakter als besetztes Gebiet bleibt aber auch nach Erlangung des endgültigen militä­rischen Sieges durch die besetzende Macht erhalten, solange der Kriegszustand selbst nicht beendet ist; die bloße Beendigung der Feindseligkeiten führt das Kriegsende nicht herbei; der Kriegszustand wird durch Debellation oder durch einen Friedens­vertrag beendigt.
Die Beendigung des Kriegszustandes beendet immer die kriegerische Besetzung; verbleiben nach Kriegsende noch Truppen des früheren Gegners auf früherem Feindgebiet, so handelt es sich um eine friedliche Besetzung.

In NJW 1 S 8 ff wird durch Sauser-Hall neben der normale Besetzung die „occupation fiduciaire“, die treuhänderische Besetzung unterschieden.« Friedrich Berber, Lehrbuch des Völkerrechts, Band II Kriegsrecht, 2. Auflage München 1969, C.H. Beck Verlag

In der Unterscheidung zwischen der Besetzung während der Feindseligkeiten und der Besetzung nach einer bedingungslosen Kapitulation, .. gehört hierher die Argumentierung des amerikanischen Militärgerichts im sog. Juristenprozeß: „The clear implication from the foregoing is that the rules of land warfare apply to the conduct of a belligerent in occupied territory so long as there is an army in the field attempting to restore the country to its true owner, but that these rules do not apply when belligerency is ended, there is no longer an army in the field, and, as in the case of Germany, subjugation has occurred by virtue of military conquest.“

Dazu ein weiteres Zitat aus dem Buch von Prof. Friedrich Berber:

Eine nicht einmal de-facto-Regierung kann kein Gesetz - zu keinem Zeitpunkt erlassen:

»Die Absetzung der Regierung des Feindstaates oder die Einsetzung einer neuen Regierung für das besetzte Gebiet (häufig Puppen-, Marionetten- oder Quisling-Regierung genannt) überschreitet die Befugnisse der Besatzungsmacht; eine solche Regierung ist nicht einmal als de-facto-Regierung anzusehen, sondern als ein Organ der Besatzungsmacht; Maßnahmen einer solchen Regierung, die weiter gehen als die Rechte der Besatzungsmacht, sind widerrechtlich. Die Besatzungsmacht kann auch sonst im allgemeinen nicht fundamentale Institutionen des besetzten Gebiets beseitigen.« Friedrich Berber, Lehrbuch des Völkerrechts, Band II Kriegsrecht, 2. Auflage München 1969, C.H. Beck Verlag, S. 132 f.

<< nach diesen Ausführungen sind alle sog. Landesregierung der Bundesländer nicht einmal de-facto-Regierung und ihre Handlungen ohne Rechtskraft - denn ihnen fehlt die hoheitlichen Befugnisse, da sie das deutsche Volk so weder vertreten noch repräsentieren konnten ... jede dieser de-facto-Regierungen der Gliedstaaten ist ein Organ der Besatzungsmacht. >>

zum Besatzungsregime „sui generis“ seit 1945 hier die Ausführungen von Prof. Friedrich Berber:

» der Besetzung Deutschlands und Japans seit 1945, von einem Besatzungsregime „sui generis“ gesprochen. Nachdem das Besatzungsrecht auf einer konkreten Vereinbarung zwischen Gebietsherrn und Besatzungsmacht beruht, ...

Die Gebietshoheit des besetzenden Staates ist begrenzt: sie ist einmal nur eine vorläufige, und sie ist eine durch übergeordnete völkerrechtliche Normen beschränkte Hoheit - auch andere völkerrechtliche Beschränkungen, wie etwa die Gebietshoheit des Mandatars, des Treuhänders, des Protektors, ohne doch mit ihnen identisch zu sein; sie schafft zugleich eine rechtsstaatsähnliche Situation, der auch besetzende Staaten unterworfen sind, die im eigenen Land eine diktatorische, antirechtsstaatliche Verfassung besitzen.

Aus der Vorläufigkeit der Besatzungsgewalt folgt, daß die Besatzungsmacht nicht an die Stelle des Gebietsherrn tritt, nicht zur Ausübung der Souveränität berechtigt ist, vielmehr der Gebietsherr weiterhin im Besitz der Gebietshoheit verbleibt und auch seine Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und Rechtsprechungshoheit, soweit nicht die Befugnisse der Besatzungsmacht entgegenstehen.

Aus der Vorläufigkeit der Besatzungsgewalt folgt insbesondere keine souveräne Verfügung über es, etwa zur Schaffung neuer Staaten auf dem besetzten Gebiet. D.h. die Schaffung neuer Staaten  dürfen, wenn überhaupt, erst bei Friedensschluß vollzogen werden. Die durch die Besatzungs­macht erfolgende Annexion oder Staatenneubildung stellt ein Völkerrechtsdelikt dar, das keine Rechtswirkung gegenüber dem rechtsmäßigen Gebietsherrn hervorrufen kann.« Friedrich Berber, Lehrbuch des Völkerrechts, Band II Kriegsrecht, 2. Auflage München 1969, C.H. Beck Verlag

 << damit konnten die alliierten Mächte rechtmäßig ( also mit Rechtskraft ) Preußen seine Eigenständigkeit/Staatlichkeit nicht aberkennen ! - und die alliierten Mächte Baden-Württemberg, … als Gliedstaaten der westdeutsche Bundesrepublik in Deutschland nicht schaffen, denn es besteht bis heute kein Friedensvertrag - d.h. mit der fehlenden Rechtswirkung aufgrund der erfolgten Völkerrechtsdelikte der alliierten
Mächte und der mit ihnen assoziierten nicht einmal de-facto-Regierungen ( da ja jede dieser de-facto-Regierungen der Gliedstaaten ein Organ der Besatzungsmacht ist  ) hat alles keine Rechtswirkung gegen den rechtsmäßigen Gebietsherrn - und der ist immer  noch das deutsche Volk ( es existiert kein westdeutsches / bundesrepublikanisches Volk )
>>

Dasselbe Spiel .. keine Rechtskraft .. sehen wir beim 2 + 4 Vertrag
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Vorher noch ein wenig zur Geschichte
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Die französische Revolution von 1792 wurde durch Freimaurer initiiert und angeleitet ( Marie-Joseph Motier, Marquis de La Fayette - ein französischer General und Politiker; er nahm auf der Seite der Kolonisten am Amerikanischen Unabhängigkeitskrieg teil und brachte das us - amerikanische Freimaurerprinzip nach Paris: Unterwanderung der Gesellschaft durch Ablösung des Absolutismus ). Die Losung: Freiheit,
Gleichheit ( heute Gender Mainstream ), Brüderlichkeit sind drei der fünf Freimaurerlosungen - jedoch: die Menschen / die Gesellschaft verbleibt immer in der Autokratie als das ursprüngliche strategische, tragfähige Geschäftsmodell - Gottkönigtum die autokratische Gesellschaften das Geschäftsmodell !
Die juristische Person für das Geschäftsmodell nimmt ein Mandat, einen Auftrag als Mandatar an: jmd., der im Auftrag handelt (in Österreich die gewählten Abgeordneten des Nationalrats, der Landtage und der Gemeinderäte, da sie von den Wählern einen Auftrag, also ein Mandat, erhalten haben = Öffentliches Recht (Österreich)).

wiki/Mandat_(Völkerrecht): Mandat (von lateinisch in manum datum „in die Hand gegeben“) bezeichnet im Völkerrecht den einem Staat oder Staatenbund erteilten Auftrag, die staats- und völkerrechtlichen Interessen eines bestimmten fremden Gebiets zu vertreten - die Verantwortung für die Verwaltung bestimmter Gebiete nach der Satzung des Völkerbundes - Mandat ist die „Übertragung der Vormundschaft“ über Völker, die sich nicht selbst zu leiten vermögen, „an die fortgeschrittenen Nationen“.
Mit der Auflösung des Völkerbunds am 18. April 1946 ging die formale Oberhoheit über seine verbliebenen Mandatsgebiete auf die Vereinten Nationen über. Laut Artikel 75 bis 91 der am 24.10.1945 in Kraft getretenen Satzung der Vereinten Nationen lag wie schon bisher nur die Letztverantwortung beim Staatenbund, praktisch wurde die Regierungsgewalt nach wie vor von spezifischen Einzelstaaten ausgeübt. Zur symbolischen Bekräftigung des Ziels, sie zu unabhängigen Staaten aufzubauen, wurden die Mandate nun als Treuhandgebiete bezeichnet.

Dr. C. Schmidt - parlamentarischer Rat am 8.9.1948: Die Hoheitsgewalt in Deutschland ist also nicht untergegangen; sie hat lediglich den Träger gewechselt, indem sie in Treuhänderschaft übergegangen ist.
Also: ein Mandatsgebiet ist ein Treuhandsgebiet: das Gebiet und das Volk steht unter Treuhand - einer treuhänderische Fremdverwaltung (auf dem Mandatsgebiet Deutschland). Treuhandverwaltung sind u.a. Dienstleistungsunternehmen - also immer juristische Personen - hier eine Schutzherr schaft.
F. Drinhausen erläutert: für den eigenen Schutz setzt der Staat eine juristische Person ein ..
website enzyklo.de – Treuhandverwaltung wird mit Mandat und Schutzherrschaft gleichgesetzt - Zitat: Schutzherrschaft ist eine rechtliche Befugnis zur Ausübung von staats- oder völkerrechtlichen Interessen (etwa als Hoheitsrecht) über fremdes Gebiet <=> www.enzyklo.de/Begriff/Schutzherrschaft => wiki/Schutzherrschaft verweist auf /wiki/Mandat_(Völkerrecht)
Quellen: Schutzherrschaft, das Protektorat. http://www.enzyklo.de/lokal/42134
Schutzherrschaft = Protektorat http://www.openthesaurus.de/synonyme/Schutzherrschaft
Schutzherrschaft die unter verschiedenen Rechtsformen (Protektorat, Mandat, Treuhandverwaltung, Kolonie ) durchgeführte gebietliche und personale Herrschaft eines Staats über Territorien, die in besonderer Weise dem Schutzstaat angegliedert sind. Ausübung bestimmter Rechte über ein fremdes Gebiet  http://www.enzyklo.de/lokal/42303
Wir wissen: die Flagge der BRD ist dieselbe wie des Deutschen Reichs der Paulskirchenverfassung und der Weimarer Republik ( wobei diese beim Hambacher Fest durch die studentischen Burschenschaften umgedreht wurde, so daß bis heute das erdrückende Schwarz und nicht das gelb-gold oben ist - von dem Gedanken ausgehend, daß nicht selten studentische Burschenschaften der Einstieg / Eintritt in die Freimaurerei sind ); soll dies auf das jeweils ebenfalls identische Mandat (sgeber/nehmer?) hinweisen ?
Die Grundvoraussetzung der Rechtsstaatlichkeit nicht erfüllt:
es gibt keine Kontrolle außerhalb der eigenen Organisation / Organschaft. Das Ganze getoppt mit der unwiderlegbare Vermutung > Fiktion < und Unterordnung der Sachverhalte unter die Norm GG.
Resümee: die der UNO untergeordneten Mandatarstaaten können nur die juristische Person des jeweiligen Geschäftsmodels sein. Das ursprüngliche vom Volk geschaffene staatliche Gemeinwesen (nur diejenigen Völker, welche ihr Nomadentum beendeten, können sich als Staat im VR organisieren) kann durch die jeweiligen Geschäftsmodelle nicht untergegangen sein - aber sie sind handlungsunfähig .... die juristischen Person gleichen Namens hat treuhänderisch die Organwartschaft für den handlungsunfähige gestellten ursprünglichen Staat, als das einzig existente Völkerrechtssubjekt, übernommen.
wiki/Organ_(Recht): Organe im rechtlichen Sinne handeln für juristische Personen, weil diese nicht im natürlichen Sinne handeln und entscheiden können. Organe juristischer Personen des öffentlichen Rechts - der Staat als solcher kann wie jede juristische Person nicht handeln; hierfür benötigt er Organe. Diese werden oberste Staatsorgane genannt. Das Organ einer untergeordneten Körperschaft wird als Behörde oder Amt bezeichnet. Vom jeweiligen Organ zu unterscheiden ist die Person, die in ihm tätig wird (Organwalter). Auch die vom Staat geschaffenen selbständigen Verwaltungsträger (Selbstverwaltung) sind juristische Personen (Körperschaft des öffentlichen Rechts, Anstalt des öffentlichen Rechts) und müssen deshalb über Organe verfügen. So handeln nach dem Kommunalrecht etwa für die Gemeinde der Bürgermeister und der Gemeinderat. Auch juristische Personen des öffentlichen Rechts haften für Schäden, die ihre Organe Dritten zufügen. Im deutschen Recht ist hierbei zu unterscheiden: § 89 Abs. 1 BGB verweist hierfür auf § 31 BGB.        ________ Zitat Ende ______

Charta der Vereinten Nationen
Die in Artikel 53 und Artikel 107 enthaltenen sogenannten Feindstaatenklauseln wurden durch Resolution 49/58 der Generalversammlung vom 9. Dezember 1994 für „obsolet“ erklärt.
KAPITEL XI
Erklärung über Hoheitsgebiete ohne Selbstregierung
Artikel 73 Mitglieder der Vereinten Nationen, welche die Verantwortung für die Verwaltung von Hoheitsgebieten haben oder übernehmen, deren Völker noch nicht die volle Selbstregierung erreicht haben
KAPITEL XII Das internationale Treuhandsystem
Artikel 75 Die Vereinten Nationen errichten unter ihrer Autorität ein internationales Treuhandsystem für die Verwaltung und Beaufsichtigung der Hoheitsgebiete, die auf Grund späterer Einzelabkommen in dieses System einbezogen werden.
Artikel 77
(1) Das Treuhandsystem findet auf die zu den folgenden Gruppen gehörenden Hoheitsgebiete Anwendung, soweit sie auf Grund von Treuhandabkommen in dieses System einbezogen werden:
a) gegenwärtig bestehende Mandatsgebiete;
b) Hoheitsgebiete, die infolge des Zweiten Weltkriegs von Feindstaaten abgetrennt werden;       ________ Zitat Ende ______

Es dürfte wohl außer Frage stehen, daß die beiden von den Alliierten ( 3 Westmächte + Rußland ) gegründeten BR in D und DDR Gebiete sind, welche infolge des Zweiten Weltkriegs vom Feindstaat Deutsches Reich abgetrennt werden. Da nach Artikel 73 Mitglieder der Vereinten Nationen die Verantwortung dafür übernommen haben, sind die dort ansässigen Menschen entmündigt ..

Völkergemeinrecht ===> wiki/Ius_gentium
Als Ius gentium, lateinisch für „Recht der Völker“, wurden im römischen Recht die Bestimmungen bezeichnet, welche den Umgang mit Ausländern regelten. Im Gegensatz dazu stand das Ius civile, das als nationales Recht für die Angehörigen des Römischen Reiches mit Bürgerrecht galt. Im Sprachgebrauch das Ius gentium für diejenigen Grundsätze und Normen im Privatrecht und im öffentlichen Recht, die den Rechtssystemen aller Völker gemeinsam sind und deshalb auch als „Recht aller Menschen“ oder als Völkergemeinrecht bezeichnet werden.
Eine Abgrenzung des Ius gentium von dem als Ius naturale: Naturrecht. Nach Auffassungen des Kirchenlehrers Aurelius Augustinus: das Ius gentium ist das Recht aller Vernunftwesen; nach dem römischen Rechtsgelehrten Ulpian gehört das Naturrecht nicht nur dem Menschengeschlecht, sondern allen Lebewesen. ________ Zitat Ende ______
 

Das Buch „Völkerrecht“ von Theodor Schweisfurth. geboren 1937
§ 4. Souveräne Staaten
I. Staatsvolk
Rn 25 Ein Staat ist in erster Linie ein Personenverband. Ohne Menschen kann es keine Herrschaft über Menschen und damit auch keinen Herrschaftsverband, folglich auch keinen Staat ohne ein dazugehöriges Volk geben. Durch die Zuordnung einer Vielzahl von Menschen zu einer unabhängigen, auf einem abgegrenzten Gebiet ausgeiibten Hoheitsgewall werden diese Menschen zu Mitgliedern der dann Staat genannten
Gcbietskörperschaft. Diese Zuordnung erfolgt durch Erlangung einer besonderen rechtlichen Eigenschaft des Einzelnen der Staatsangehörigkeit. Staatsangehörigkeit bedeutet somit die Mitgliedschaft in einer einen Staat bildenden Gebietskörperschaftt. Durch Erlangung der Staatsangehörigkeit wird der Einzelne zum Staatsbürger. Die Gesamtheit der Staatsbürger bildet das Slaatsvolk. Somit bestimmt die Staatsangehörigkeit jenen Personenkreis, der in seiner Gesamtheit das den jeweiligen Staat konstituierende personelle Element ausmacht.

3. Staatsgewalt. Souveränität
Rn 32 a) Begriff und Anforderungen. Sind Volk und Gebiet die natürlichen Elemente des Staates, so ist die Staatsgewalt das organisatorische Element, das die beiden anderen Elemente zu einer "Wirkungseinheit", genannt Staat, zusammenfaßt.
§ 5. VI.Total besetzte Staaten
Rn 96 Der rechtliche Status Deutschlands ab 1945 gibt Anlaß, innerhalb der hier behandelten Gruppe der nichtsouveränen Staaten auch total besetzte Staaten anzuführen. Total besetzte Staaten können in den Zustand der Handlungsunfähigkeit und des Verlustes ihrer Unabhängigkeit verfallen. Deutschland bot dafür ein Exempel.

V. Scheinstaaten
Rn 95 Scheinstaaten, im politischen Sprachgebrauch auch "Puppenstaaten" oder "Marionettenstaaten" genannt, sind solche Gebilde, die ihre Entstehung einem anderen Staat verdanken, von dessen Macht auch ihre Fortexistenz abhängt. Diese Gebilde bezeichnen Verdross/Simma als,, scheinsouveräne Staaten", denn sie seien "mangels des Merkmals der Unabhängigkeit keine souveränen Staaten i. S. des VR" gewesen. Da es
aber der von diesen Gebilden ausgeübten Hoheitsgewalt schon an der Aussicht auf Dauerhaftigkeit mangelte, waren es überhaupt keine Staaten. Man sollte sie daher besser als Scheinstaaten bezeichnen.

wiki/V%C3%B6lkerrechtssubjekt
Ein Völkerrechtssubjekt ist ein Rechtssubjekt im Völkerrecht, also ein Träger völkerrechtlicher Rechte und Pflichten, dessen Verhalten unmittelbar durch das Völkerrecht geregelt wird. Weitgehend unstrittig sind folgende Völkerrechtssubjekte anerkannt: Originäre (geborene) Völkerrechtssubjekte.
Ihnen haftet ihre Völkerrechtsfähigkeit aus sich selbst heraus an wie originäre staatliche Völkerrechtssubjekte: Staaten (im völkerrechtlichen Sinne).
Derivative (gekorene) Völkerrechtssubjekte. Sie leiten ihre Völkerrechtsfähigkeit aus der Rechtsfähigkeit ihrer Gründungssubjekte ab.
Es handelt sich hierbei insbesondere um die Internationalen Organisationen wie die Vereinten Nationen.

http://brd-matrix.de/voelkerrechtssubjekt.html
Partielle Völkerrechtssubjekte sind territoriale Staaten, die öffentliche Körperschaften sind. Der Bundesstaat ist nur der Justiziar der Länder. Rechtsfähige Bundesstaaten können ihren jeweiligen Gliedstaaten – bei denen es sich zwar in verwaltungsrechtlicher, aber nicht in völkerrechtlicher Hinsicht um öffentliche Verwaltung des partiellen Privatrechts handelt – die Befugnis verleihen, in begrenztem Umfang am Völkerrechtsverkehr teilzunehmen. Die Bundesrepublik ist nicht rechtsfähig, da sie keine Rechtsaufsicht nach Hard Law praktiziert.

http://de.wikipedia.org/wiki/Juristische_Person Eine juristische Person oder auch juristische Einheit ist ein Zusammenschluss von Personen oder eine Vermögensmasse, die rechtsfähig besitzt und deren Vermögen vollständig vom Vermögen der Mitglieder oder Gesellschafter getrennt ist. Die Lehre von der realen Verbandspersönlichkeit, deren wichtigster Vertreter Otto von Gierke war, geht davon aus, dass die juristische
Person mit dem tatsächlich vorhandenen Inbegriff ihrer Mitglieder oder Sachmittel gleichzusetzen ist. Sie kommt deshalb zum Ergebnis, dass die juristische Person – vermittelt durch ihre Organe – auch tatsächlich handeln kann.

Für die Fiktionstheorie hingegen, die gemeinhin mit Friedrich Carl von Savigny in Verbindung gebracht wird, ist die juristische Person lediglich ein fiktiver Zurechnungsendpunkt, also ein gedachtes Etwas, das demgemäß auch nicht handeln kann. Ihr zufolge wird die juristische Person von ihren Organen bzw. Organwaltern vertreten. Das Ergebnis ist meist dasselbe. Nach der Lehre von der realen Verbandspersönlichkeit (in diesem
Zusammenhang auch Organtheorie genannt) ist das Organ Teil der juristischen Person. Wissen des Organs ist damit immer zugleich Wissen der juristischen Person. Die Anhänger der Fiktionstheorie erkennen der juristischen Person dagegen – weil in Wirklichkeit gar nicht vorhanden – nicht die Fähigkeit zu, so etwas wie Wissen oder Kenntnis zu haben.
Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind Rechtssubjekte, die auf öffentlich-rechtlichem und privat-rechtlichem Gebiet Rechtsfähigkeit kraft Gesetzes besitzen. Sie bestehen aufgrund öffentlich-rechtlicher Hoheitsakte, wie
> Körperschaften,
> Anstalten des öffentlichen Rechts
Unterarten der Körperschaften, bei denen Zwangsmitgliedschaft ein häufiges Kriterium ihrer Errichtung darstellt, sind
> Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Landkreise und Gemeinden),
> Personal- und Realkörperschaften (Gemeindeverbände,
Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind entweder bundesgesetzlich (§ 12 Abs. 1 InsO) oder landesrechtlich (z. B. § 128 Abs. 2 GemO NRW) nicht insolvenzverfahrensfähig.

Der Gesetzgeber des Deutschen Reiches (1871–1945) entschied sich für die Rechtsfiktion der „juristischen Person“ und verankerte sie als neue Gesetzesinstitution in das am 1. Januar 1900 in Kraft getretene BGB - im Gegensatz zu den sogenannte „Zweckvermögen“, welche idR normale Treuhandvermögen darstellen, die dem Eigentum des Treugebers zuzurechnen sind.

„Völkerrecht“ von Theodor Schweisfurth
§ 5. Nicht-souveräne Staaten. Beschränkt souveräne Staaten. Scheinstaaten
I. Gliedstaaten von Bundesstaaten
Rn 78 Die Zuordnung des Bundesstaates zu den Staatenverbindungen macht deutlich, daß es sich bei den Gebietseinheiten, aus denen sich der Bundesstaat zusammensetzt, um Staaten handelt; das unterscheidet ihn vom Einheitsstaat, dessen Gebietseinheiten keine Staaten sind. Die Mitglieder eines Bundesstaates verfügen über Staatsgebiet, Staatsvolk und Staatsgewalt, ihren fehlt jedoch die Unabhängigkeit im völkerrechhtlichen Sinne, sie sind der Verfassung des Bundesststaates eingeordnet und unterworfen, sie sind nicht völkerrechtsunmittelbar. Es handelt sich bei ihnen daher um nicht-souveräne Staaten.

VRS im Vorstadium der Staatlichkeit
II. Souveräner Malteser Ritterorden
1530 belehnte Kaiser Karl V. den Orden mit der Mittelmeerinsel Malta. Deswegen heißt er bis heute kurz "Malteserorden“; der Herrschaftsverband des Malteserordens hat zwar durch Verlust seines Territoriums seine Staatlichkeit verloren, seine Völkerrechtssubjektivität aber behalten. Eben deswegen ist er ein VRS im Nachstadium der Staatlichkeit. Von der BRD wird er als "nichtstaatliches Völkerrechtssubjekt sui generis" angesehen.

Rn 98 In Ausübung des ihm zustehenden Vertragsschließungsrechts (jus contrahendi) hat der Orden völkerrechtliche Verträge geschlossen

"Was heißt eigentlich: Grundgesetz ?" Rede des Abgeordneten Carlo Schmid im Parlamentarischen Rat, 8. September 1948 [aufgezeichnet in «Der Parlamentarische Rat 1948-1949, Akten und Protokolle» Band 9, herausgegeben vom Deutschen Bundestag und vom Bundesarchiv, Harald Boldt Verlag im R. Oldenbourg Verlag, München 1996, Seite 20 ff. (im Archiv des Bundestages stehen die Protokolle gebunden im Büro von Günther J. Weller)]
Was heißt denn: «Parlamentarischer Rat» ? Was heißt denn: «Grundgesetz"? Wenn in einem souveränen Staat das Volk eine verfassunggebende Nationalversammlung einberuft, ist deren Aufgabe klar und braucht nicht weiter diskutiert zu werden: Sie hat eine Verfassung zu schaffen.
Was heißt aber «Verfassung"? Eine Verfassung ist die Gesamtentscheidung eines freien Volkes über die Formen und die Inhalte seiner politischen Existenz. Eine solche Verfassung ist dann die Grundnorm des Staates. Sie bestimmt in letzter Instanz ohne auf einen Dritten zurückgeführt zu werden brauchen, die Abgrenzung der Hoheitsverhältnisse auf dem Gebiet und dazu bestimmt sie die Rechte der Individuen und die Grenzen der Staatsgewalt. Nichts steht über ihr, niemand kann sie außer Kraft setzen, niemand kann sie ignorieren. Eine Verfassung ist nichts anderes als die in Rechtsform gebrachte Selbstverwirklichung der Freiheit eines Volkes.

<<<<<< so wurde auch niemals die Paulskirchenverfassung außer Kraft gesetzt Verfassungen: denn es fehlt diesen Gebilden im Bereich der Fremdherrschaft der Charakter des keinem fremden Willen unterworfenen Selbstbestimmtseins. Es handelt sich dabei um «Organisation» und nicht um «Konstitution", denn «Konstitution» ist nichts anderes als das Ins-Leben-treten eines Volkes als politischer Schicksalsträger aus eigenem Willen.
Dies alles gilt auch von der Schaffung eines Staates. Sicher, Staaten können auf die verschiedenste Weise entstehen. Sie können sogar durch äußeren Zwang geschaffen werden. Staat ist aber dann nichts anderes als ein Ausdruck für «Herrschaftsapparat", so wie etwa die Staatstheoretiker der Frührenaissance von il stato sprachen. Il stato, das ist einfach der Herrschaftsapparat gewesen, der in organisierter Weise Gewalt über ein
Gebiet ausgeübt hat
<<<<< die BR in D wurde durch den äußeren Zwang der Alliierten geschaffen Demokratie: Staat ist für sie immer gewesen das In-die-eigene-Hand-Nehmen des Schicksals eines Volkes, Ausdruck der Entscheidung eines Volkes zu sich selbst. >>>>>>>>

Man muß wissen, was man will, wenn man von Staat spricht, ob den bloßen Herrschaftsapparat, der auch einem fremden Gebieter zur Verfügung stehen kann, oder eine lebendige Volkswirklichkeit, eine aus eigenem Willen in sich selber gefügte Demokratie. Ich glaube, daß man in einem demokratischen Zeitalter von einem Staat im legitimen Sinne des Wortes nur sprechen sollte, wo es sich um das Produkt eines frei erfolgten konstitutiven Gesamtaktes eines souveränen Volkes handelt. Wo das nicht der Fall ist, wo ein Volk sich unter Fremdherrschaft und unter deren Anerkennung zu organisieren hat, konstituiert es sich nicht, sondern es organisiert sich lediglich, vielleicht sehr staatsähnlich, aber nicht als Staat im demokratischen Sinn.
Was aber das Gebilde von echter demokratisch legitimierter Staatlichkeit unterscheidet ... die erfolgende Selbstorganisation setzt die Anerkennung der fremden Gewalt als übergeordneter und legitimierter Gewalt voraus.
Wir dürfen nicht vergessen, daß in den ersten Monaten nach der Kapitulation im Sommer 1945, als keinerlei Zentralgewalt zu sehen war, sondern als die Bürgermeister der Gemeinden als kleine Könige regierten - ... Es war eine Art von Treuhänderschaft von unten, die sich dort geltend machte.
Die Hoheitsgewalt in Deutschland ist also nicht untergegangen; sie hat lediglich den Träger gewechselt, indem sie in Treuhänderschaft übergegangen ist. Nun ist die Frage, ob vielleicht da und dort in Deutschland einzelne Teile Deutschlands vom Ganzen abgefallen sind .. Manche mögen dabei auf diese oder jene Bestimmung dieser oder jener Länderverfassung hinweisen, in denen es etwa heißt, daß das Land bereit ist, «einem neuen deutschen Bundesstaat» oder «einem neuen Deutschland» beizutreten.

Man kann die Ausübung der Volkssouveränität ganz oder teilweise sperren. Das ist bei uns 1945 geschehen. Sie wurde ursprünglich völlig gesperrt. Dann wurde diese Sperrung stückweise von den Besatzungsmächten zurückgezogen .. Zuerst die Schicht, aus der heraus die Selbstkonstituierung und Selbstverwaltung der Gemeinden erfolgte, dann die Schicht, aus der heraus die politische und administrative Organisation von Gebietsteilen etwa in der Gestalt unserer Länder erfolgte. Die «regionale» Schicht der deutschen Volkssouveränität wurde hier unter Vorbehalt des Ganzen freigelegt: auch bei diesen konstitutiven Akten handelte es sich nicht um freie Ausübungen der Volkssouveränität. Denn auch da war immer die Entscheidung weithin vorgegeben, am weitestehenden dadurch, daß ja die Besatzungsmächte selber es gewesen sind, die den größten Teil dieser Länder abgezirkelt und damit bestimmt haben.

<< Folge der debellatio Die Volkssouveränität ist, wo man von ihrer Fülle spricht, unteilbar. Sie ist auch räumlich nicht teilbar. Sollte man sie bei uns für räumlich teilbar halten, dann würde das bedeuten, daß man hier im Westen den Zwang zur Schaffung eines separaten Staatsvolks setzt. Es gibt kein westdeutsches Staatsvolk und wird keines geben!
Nur das gesamte deutsche Volk kann «volkssouverän» handeln, und nicht eine Partikel davon. Ein Teil von ihm könnte es nur dann, wenn er legitimiert wäre, als Repräsentant der Gesamtnation zu handeln, oder wenn ein Teil des deutschen Volkes durch äußeren Zwang endgültig verhindert worden wäre, seine Freiheitsrechte auszuüben. Dann wäre ja nur noch der Rest, der bleibt, ein freies deutsches Volk, das deutsche Volkssouveränität ausüben könnte.

<<<< daher kann die BR in D nur die deutsche Staatsangehörigkeit bescheinigen, aber keine eigene, also bundesrepublikanische Staatsangehörigkeit. Eine gesamtdeutsche konstitutionelle Lösung wird erst möglich sein, wenn eines Tages eine deutsche Nationalversammlung in voller Freiheit wird gewählt werden können. Wenn man die Dokumente Nr. I und III liest, die die Militärbefehlshaber den Ministerpräsidenten übergeben haben, dann erkennt man, daß die Besatzungsmächte sich eine ganze Reihe von Sachgebieten und Befugnissen in eigener oder in konkurrierender Zuständigkeit vorbehalten haben. Es gibt fast mehr Einschränkungen der deutschen Befugnisse in diesem Dokument Nr. I als Freigaben deutscher Befugnisse!

Die erste Einschränkung ist, daß uns für das Grundgesetz bestimmte Inhalte auferlegt worden sind; weiter, daß wir das Grundgesetz, nachdem wir es hier beraten und beschlossen haben, den Besatzungsmächten zur Genehmigung werden vorlegen müssen. Dazu möchte ich sagen: Eine Verfassung, die ein anderer zu genehmigen hat, ist ein Stück Politik des Genehmigungsberechtigten, aber kein reiner Ausfluß der Volksouveränität
des Genehmigungspflichtigen !
Auch die jetzt freigegebene Schicht der ursprünglich voll gesperrten deutschen Volkssouveränität ist nicht das Ganze, sondern nur ein Fragment. Daraus ergibt sich folgende praktische Konsequenz: Um einen Staat im Vollsinne zu organisieren, muß die Volkssouveränität sich in ihrer ganzen Fülle auswirken können. Wo nur eine fragmentarische Ausübung möglich ist, kann auch nur ein Staatsfragment organisiert werden.
... wir können, wenn Worte überhaupt einen Sinn haben sollen, keine Verfassung machen, auch keine vorläufige Verfassung, wenn «vorläufig» lediglich eine zeitliche Bestimmung sein soll. Sondern was wir machen können, ist ausschließlich das Grundgesetz für ein Staatsfragment. Dem Besatzungsstatut gegenüber ist alles andere sekundär. Damit glaube ich die Frage beantwortet zu haben, worum es sich bei unserem Tun denn
eigentlich handelt. Wir haben unter Bestätigung der alliierten Vorbehalte das Grundgesetz zur Organisation der heute freigegebenen Hoheitsbefugnisse des deutschen Volkes in einem Teile Deutschlands zu beraten und zu beschließen. Wir haben nicht die Verfassung Deutschlands oder Westdeutschlands zu machen. Wir haben keinen Staat zu errichten.
Das Grundgesetz für das Staatsfragment muß gerade aus diesem seinen inneren Wesen heraus seine zeitliche Begrenzung in sich tragen. Die künftige Vollverfassung Deutschlands darf nicht durch Abänderung des Grundgesetzes dieses Staatsfragments entstehen müssen, sondern muß originär entstehen können. Aber das setzt voraus, daß das Grundgesetz eine Bestimmung enthält, wonach es automatisch außer Kraft tritt, wenn ein bestimmtes Ereignis eintreten wird. Nun, ich glaube, über diesen Zeitpunkt kann kein Zweifel bestehen: «an dem Tage, an dem eine vom deutschen Volke in freier Selbstbestimmung beschlossene Verfassung in Kraft tritt."

Auch ein Staatsfragment braucht eine Legislative, braucht eine Exekutive und braucht eine Gerichtsbarkeit.

<<<<< das Vorhandensein einer Legislative, Exekutive und Judikative ist kein Beweis für VRS Staat Die Dokumente Nr. I und II sind in diesem Punkt ganz deutlich. Nach Dokument Nr. II sollen die deutschen Ministerpräsidenten Vorschläge über die Änderung von Ländergrenzen machen; wohlgemerkt: alle Ministerpräsidenten für jeden beliebigen Teil des deutschen Staatsgebiets. Das ist nur möglich, wenn man als Auffassung der Besatzungsmächte annimmt, daß die Ministerpräsidenten treuhänderisch in Wahrung gesamtdeutscher Interessen handeln sollen.

Frage: Soll dieses Staatsfragment Symbole erhalten, Farben und Flaggen ... wenn sich dieses Hohe Haus für ein Symbol entscheiden sollte, dann kann es nur ein gemeindeutsches Symbol sein, und ich glaube, daß hierfür nichts anderes in Betracht kommen kann als die schönen Farben der deutschen Einheits- und Freiheitsbewegung, die Farben Schwarz-Rot-Gold!           _______ Zitate Ende ________

Die Farben der deutschen Einheits- und Freiheitsbewegung waren die des Paulskirchen-Parlaments.
http://de.wikipedia.org/wiki/Fiktion_%28Recht%29          Als Fiktion bezeichnet die Rechtswissenschaft die Anordnung des Gesetzes, tatsächliche oder rechtliche Umstände als gegeben zu behandeln, obwohl sie in Wirklichkeit nicht vorliegen. Hierbei kann die Fiktion das genaue Gegenteil der tatsächlichen Umstände als rechtlich verbindlich festlegen. Eine Fiktion kann deshalb im Prozess auch nicht widerlegt oder entkräftet werden, da sie definitionsgemäß vom tatsächlichen Sachverhalt abweicht. Das Wort „gilt“ ist in Gesetzestexten ein Indiz für das Vorliegen einer Fiktion, sie kann sich aber auch in Legaldefinitionen verbergen. Keine Fiktion liegt insbesondere vor, wenn etwas als verbindlich anzusehen ist, was nur möglicherweise den tatsächlichen Umständen nicht entspricht (lat. Fictio cessat, ubi veritas locum habere potest: „Eine Fiktion scheidet aus, wo die Wahrheit Platz greifen kann“). Dann handelt es sich vielmehr um eine unwiderlegliche gesetzliche Vermutung ( § 179 letzter Satz Zivilprozessordnung die Formulierung „Mit der Annahmeverweigerung gilt das Schriftstück als zugestellt.“ Für den Laien eine Kontradiktion )

http://de.wikipedia.org/wiki/Fiktiver_Verwaltungsakt       Der fiktive Verwaltungsakt ist – trotz seiner Bezeichnung – kein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG. Bei einem fingierten Verwaltungsakt handelt die Behörde nicht.     _______ Zitate Ende ________

Dieses steht im absoluten Widerspruch zum Naturrecht und den Naturgesetzen - nur diese sind neben lex aeterna und lex divinae an den Menschen adressiert und verfügen über gewisse Bindefähigkeit. Nur der Mensch ist mit seiner Geburt sogar nach BGB rechtfähig - um ihn unter das positive Recht zu zwingen wird er mit der Person gleich gestellt - die Geburtsurkunde = Todesschein des Menschen und Bescheinigung der Geburt der Person - die Bescheinigung der Geburt einer Fiktion !

Daher muß nicht nur die juristische Person als eine Fiktion angesehen werden, sondern auch die natürliche.
Kann eine Fiktion = Person Souveränität besitzen ? - für mich unvorstellbar - auch gemäß C. Schmidt.
Souveränität und Freiheit sind untrennbar.
All diejenigen, deren Freiheit eingeschränkt ist, sind nicht souverän !
Dies gilt nicht nur für (irgendein) Volk, sondern auch für alle Volksvertreter ..
- oder anders gesagt: solange irgendein Volk seine Souveränität und damit Hoheitlichkeit auf „repräsentierende“ Politiker / Regierung .. überträgt, hat seine Eigenverantwortlichkeit und Freiheit völlig aufgegeben.
 

Einige Gedanken zu Klartext: Scheinurteile nach 317.1/.2 ZPO? oder, wie wird eine Täuschung im Rechtsverkehr begangen? - Abschrift des Videos von https://www.youtube.com/watch?v=g4kvLGcspXc

siehe oben Fiktion im Recht: http://de.wikipedia.org/wiki/Fiktion_%28Recht%29 …..
Das Wort „gilt“ ist in Gesetzestexten ein Indiz für das Vorliegen einer Fiktion, sie kann sich aber auch in Legaldefinitionen verbergen.

Frage: kann gültig oder geltend mit gilt mit dem Vorliegen einer Fiktion im Recht - oder gar beide - gleichgesetzt werden?

http://www.duden.de/rechtschreibung/gueltig         engl.: legal (law) / valid
Bedeutungen: rechtlich, gesetzlich o. ä. anerkannt und entsprechend wirksam;
Geltung habend, allgemein anerkannt und verbindlich; von bleibender Aussagekraft
Synonyme zu gültig: bindend, geltend, gesetzlich anerkannt, in Geltung, maßgebend, maßgeblich, rechtlich anerkannt, rechtsgültig, rechtskräftig,
verbindlich, verpflichtend, vollgültig
Bedeutungen und Beispiele: rechtlich, gesetzlich o. ä. anerkannt und entsprechend wirksam; Geltung habend
zum Beispiel ein gültiger Ausweis, Fahrschein
zum Beispiel einen Vertrag als gültig anerkennen

http://www.duden.de/rechtschreibung/geltend
Bedeutungen: gültig, verbindlich => in »etwas geltend machen« - Wendungen, Redensarten, Sprichwörtern
Synonyme zu geltend: bindend, gültig, herrschend, maßgebend, maßgeblich, rechtsgültig, rechtskräftig, verbindlich, verpflichtend, vollgültig, vorherrschend;
Beispiel zu gültig: verbindlich => geltendes Recht

http://www.duden.de/rechtschreibung/Geltung           engl.: [worth] validity period
Bedeutungen: das Gelten; Gültigkeit - Wirkung, Wirksamkeit
Synonyme zu Geltung: Anwendbarkeit, Aussagekraft, Bedeutung, Gültigkeit, Verbindlichkeit; Relevanz
Sowohl im englischen als auch im Duden sind gelten(d) und gültig synonym und jeweils engl.: valid.
Daher befürchte ich, daß die Forderung im Video nach einem Urteil gemäß gültigem Gesetz und nicht nach geltendem Recht ins Leere läuft ( beide Worte scheinen synonym zueinander zu sein und dürften beide für das Vorliegen einer Fiktion im Recht stehen ) .

- II -
ZPO <=> Beurkundungsgesetz
http://de.wikipedia.org/wiki/Beurkundungsgesetz Das Beurkundungsgesetz (BeurkG) ist ein deutsches Gesetz, das die öffentlichen Beurkundungen und die Verwahrungen durch den bestellten Notar regelt.

Datum des Beurkundungsgesetzes: 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513) Inkrafttreten am: 1. Januar 1970
<= ich verweise hierbei auf meine Schreiben zu Mandarstaat, Dismembratio, friedliche fiduciarische Besetzung.
http://www.gesetze-im-internet.de/bnoto/BJNR001910937.html
Bundesnotarordnung (BNotO) BNotO Ausfertigungsdatum: 13.02.1937 bereinigten BGBl. I S. 2586
http://www.gesetze-im-internet.de/bnoto/__20.html
§ 20 (1) Die Notare sind zuständig, Beurkundungen jeder Art vorzunehmen sowie Unterschriften, Handzeichen und Abschriften zu beglaubigen.
Fokussiert / Adressiert sind die Notare gemäß der Bundesnotarordnung für jede Art von Beurkundungen !!
Wieso bekommt man in der Regel nur eine beglaubigte Abschrift einer Urkundsbeamtin am Amtsgericht ?

http://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__317.html
§ 317 Urteilszustellung und -ausfertigung
(1) Die Urteile werden den Parteien, .. in Abschrift zugestellt.
(2) Ausfertigungen werden nur auf Antrag und nur in Papierform erteilt. Solange das Urteil nicht verkündet und nicht unterschrieben ist, dürfen von ihm Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften nicht erteilt werden. Die von einer Partei beantragte Ausfertigung eines Urteils erfolgt ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe; dies gilt nicht, wenn die Partei eine vollständige Ausfertigung beantragt.

Wenn man - und dies ist in juristischen Texten immer so - eine Ausfertigung erhält, bezieht es sich auf ZPO 317/2.
Wenn man eine Abschrift bekommt – nur dann bezieht es sich auf ZPO 317/1.
Jedoch müssen Ausfertigungen beantragt werden und nur dann werden Tatbestand und Entscheidungsgründe aufgeführt, wenn eine vollständige Ausfertigung beantragt wurde. Eine Urteilsabschrift wird dies immer enthalten.
Wie und wodurch wird dies beim Gericht so ausgelegt, als ob der Verfahrensbeteiligte eine vollständige Ausfer-
tigung beantragt hätte, welche ja den Eindruck zu erwecken hat, daß ihm eine
Abschrift vorliegt, welche sowieso das Urteil vollständig widergibt ?
Ist der PerSo der Schlüssel - daß damit eine Unterwerfung erfolgte ?
- denn auf diesem ist nur 1 Unterschrift vorzufinden: die eigene - auf der Rückseite davon steht: Eigentum der Bundesrepublik Deutschland.
Bspw.: am AG wurde ein Urteil mündlich gesprochen (verkündet) und nichts zugestellt - dies mußte Monate später beantragt werden > ZPO 317.2
Also kein Abschluß des Verfahrens nach ZPO 317.1 ?
Gemäß HomoKritikus von Klartext: jedem Verfahrensbeteiligten ist nach 371.1 ein Urteil zu zustellen, denn die Ausfertigung ist keine Urteilsabschrift: 371.1 !

Nur eine Zweitausfertigung darf ohne Unterschrift zugesandt werden.
Ohne Erfüllung des 317.1 ist das Verfahren aufgrund der gegebenen Rechtsform nicht abgeschlossen - ein nicht abgeschlossenes Verfahren erlangt keine Rechtsgültigkeit (-Kraft), Fristen starten nicht, Rechtsmittel sind unmöglich einzulegen etc.

Allerdings kennt nicht nur das Beurkundungsgesetz die Urschrift, sondern auch ZPO § 133 Abschriften
(1) Die Parteien sollen den Schriftsätzen, die sie bei dem Gericht einreichen, die für die Zustellung erforderliche Zahl von Abschriften der Schriftsätze und deren Anlagen beifügen. Das gilt nicht für elektronisch übermittelte Dokumente sowie für Anlagen, die dem Gegner in Urschrift oder in Abschrift vorliegen.

ZPO § 169 Bescheinigung des Zeitpunktes der Zustellung; Beglaubigung
(5) Ein nach § 130b errichtetes gerichtliches elektronisches Dokument kann in Urschrift zugestellt werden; einer Beglaubigung bedarf es nicht.

http://www.gesetze-im-internet.de/beurkg/BJNR015130969.html BeurkG Ausfertigungsdatum: 28.08.1969
"Beurkundungsgesetz vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), geändert am 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2378)
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für öffentliche Beurkundungen und Verwahrungen durch den Notar.
(2) Soweit für öffentliche Beurkundungen neben dem Notar auch andere Urkundspersonen oder sonstige Stellen zuständig sind, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, ausgenommen § 5 Abs. 2, entsprechend.
§ 42 Beglaubigung einer Abschrift
(1) Bei der Beglaubigung der Abschrift einer Urkunde soll festgestellt werden, ob die Urkunde eine Urschrift, eine Ausfertigung, eine beglaubigte oder einfache Abschrift ist.

Im Gegensatz zum BeurkG ist die ZPO eine Ordnung => http://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsordnung
Rechtsordnung (auch Rechtssystem genannt) bezeichnet als objektiver Rechtsbegriff die Gesamtheit der gültigen rechtlichen Normen in einem umschriebenen Anwendungsraum, beispielsweise dem Recht eines Staates. Neben dem durch die Legislative gesetzten Recht (Rechtsetzung) gehört zur Rechtsordnung auch dessen Interpretation durch die Judikative (Rechtspflege). Damit von einer Rechtsordnung im engeren Sinn gesprochen werden kann, muss es sich bei dem Staat, zu dem der betreffende Rechtsraum gehört, um einen Rechtsstaat handeln.

In Deutschland werden Rechtsnormen systematisch vier Bereichen zugeordnet:
Verfassungsrecht
Öffentliches Recht
Strafrecht
Privatrecht
Als Rechtsnormen im vorbeschriebenen Sinne gelten im deutschen Recht
Verfassungsnormen, die in den Artikeln des Grundgesetzes geregelt sind;
einfachgesetzliche Normen, wie z. B. das BGB oder das StGB;
Verordnungen < werden von der Exekutive erlassen > und Satzungen des öffentlichen Rechts.

Neben Rechtsnormen gibt es noch einige andere Rechtsquellen. So haben beispielsweise Urteile des Bundesverfassungsgerichts Gesetzeskraft. Ob anderen Gerichtsurteilen der Status einer Rechtsquelle zukommt (so genanntes Richterrecht), ist umstritten … <= Urteile des BVerfG heben die Gewaltenteilung auf !

http://de.wikipedia.org/wiki/Verordnung        In den deutschsprachigen Ländern ist eine Verordnung eine Rechtsnorm, die durch ein Regierungs- oder Verwaltungsorgan (Exekutive) erlassen wird. In der EU ist eine Verordnung ein Rechtsakt, der nach seiner Verabschiedung in den Mitgliedstaaten unmittelbar Geltung hat, d. h. nicht wie eine Richtlinie durch die nationalen Parlamente in innerstaatliche Gesetze umgesetzt werden muss.
<= jede Verordnung hebt die Gewaltenteilung auf, da sie Gesetzeskraft haben !!!
Darf man damit einer Verordnung überhaupt nachkommen ?
Also eine Rechtsordnung ist die Gesamtheit der gültigen rechtlichen Normen; das Beurkundungsgesetz ist nur eine Verabschiedung des einfachgesetzlichen Gesetzgebers und damit eben keine Norm - damit sind die Rechtsebenen ZPO und BeurkG extrem verschieden - d.h. die ZPO ist absolut vorrangig.
Kann es damit überhaupt rechtens sein, wenn bei Gericht die Erfüllung der ZPO durch das Anwenden des BeurkG um-/übergangen wird ? - wohl kaum; auch wenn eine Bindung durch den Bezug auf das BeurkG entstanden sein mag.

http://www.gesetze-im-internet.de/beurkg/__47.html
§ 47 Ausfertigung Die Ausfertigung der Niederschrift vertritt die Urschrift im Rechtsverkehr.
http://dejure.org/gesetze/BeurkG/45.html
§ 45 Aushändigung der Urschrift
(1) Die Urschrift der notariellen Urkunde bleibt, wenn sie nicht auszuhändigen ist, in der Verwahrung des Notars.

BeurkundungsG. § 42 Beglaubigung einer Abschrift
(1) Bei der Beglaubigung der Abschrift einer Urkunde soll festgestellt werden, ob die Urkunde eine Urschrift, eine Ausfertigung, eine beglaubigte oder einfache Abschrift ist.
http://dejure.org/gesetze/BeurkG/49.html
§ 49 Form der Ausfertigung
(1) Die Ausfertigung besteht in einer Abschrift der Urschrift, die mit dem Ausfertigungsvermerk versehen ist. Sie soll in der Überschrift als Ausfertigung bezeichnet sein.
(4) Auf der Urschrift soll vermerkt werden, wem und an welchem Tage eine Ausfertigung erteilt worden ist.

http://de.wikipedia.org/wiki/Ausfertigung_%28Rechtsverkehr%29
Die Ausfertigung vertritt im Notarwesen die Urschrift (Original) der Urkunde im Rechtsverkehr (§ 47 BeurkG), weil die Urschrift nicht in Umlauf gebracht wird, sondern Bestandteil der Urkundenrolle des Notars ist WIKI LÜGE: Die Ausfertigung ersetzt das Original in der praktischen Verwendung; sie vertritt die Urschrift im Rechtsverkehr (§ 47 BeurkG). <>>>>>> aus einer Vertretung kann keine Ersetzung werden !!!!!!!

http://www.duden.de/suchen/dudenonline/vertreten
Bedeutungen vorübergehend jemandes Stelle einnehmen und seine Aufgaben übernehmen (als jemandes Vertreter, Beauftragter o. Ä.) jemandes Interessen, Rechte wahrnehmen als Repräsentant o. Ä., in jemandes Auftrag tätig sein, eine bestimmte Tätigkeit ausüben, assistieren
Synonyme zu vertreten
die Vertretung machen/übernehmen, einspringen, sprechen für, stehen für auftreten, erscheinen, repräsentieren an jemandes Stelle treten, die Interessen vertreten

http://www.duden.de/suchen/dudenonline/ersetzen
Bedeutungen für jemanden, etwas Ersatz schaffen
Synonyme zu ersetzen
austauschen, auswechseln, einen Austausch/Wechsel vornehmen, erneuen, erneuern, [ver]tauschen, Ersatz leisten, substituieren; ändern, einen Ersatz schaffen

Gemäß HomoKritikus von Klartext: ersetzen = austauschen und eben nicht vorübergehend jemandes Stelle einnehmen im Sinne des Wortes vertreten - BeurkG §47.
=> vertreten <=> ersetzen – ein weiterer der allzu üblichen Fälle von falsa demonstratio non nocet.
Wenn also beim Notar 2 Parteien einen Vertrag schließen => Vertragsrecht
dann bleibt dieser urschriftlich beim Notar und die Parteien erhalten eine Abschrift ggfls. eine vertretende Ausfertigung.

Wie kann nun eine Ausfertigung / Ab- bzw. Niederschrift eine Urschrift im Rechtsverkehr ersetzen ?
http://de.wikipedia.org/wiki/Abschrift Bei der Abschrift handelt es sich allgemein um eine inhaltsgleiche (identische), also wortgetreue Vervielfältigung eines Schriftstücks, speziell im Rechtsverkehr um die behördlich oder notariell bestätigte gleich lautende Wiedergabe einer Originalvorlage. Eine einfache Abschrift ist keine Urkunde, weil sie als solche nicht erkennen lässt, von wem sie herrührt und zudem lediglich eine Reproduktion des Originals darstellt, ohne dass jemand die Gewähr für ihre Richtigkeit übernimm. Die bloße Ablichtung (Fotokopie) einer
Urkunde ist als solche ebenfalls keine Urkunde im Sinne der §§ 415 ff. ZPO.

Die beglaubigte Abschrift erfüllt „hinsichtlich der Beglaubigung“ die Erfordernisse einer öffentlichen Urkunde und wird mit der Urschrift einer öffentlichen Urkunde gleichgestellt (§ 435 Satz 1 ZPO). Notarielle Ausfertigungen haben dieselbe Qualität wie das Original, weil sie es ersetzen <<< nach welchem Gesetz ???? - korrekt muß es sicher vertreten heißen !!

Bei beglaubigten Abschriften stellt der Beglaubigungsvermerk eine Urkunde dar, die in Verbindung mit ihrem Inhalt als zusammengesetzte Urkunde und Beweismitteleinheit gilt. Bei einfachen Abschriften fehlt der Urkundencharakter, weil der Aussteller der Abschrift nicht erkennbar ist und sie die Erklärung nicht selbst enthalten. Gescannte Urkunden mit Unterschrift werden im Rechtsverkehr wie Urkunden angesehen.
Gemäß HomoKritikus von Klartext: Das Schreiben ( Ab- bzw. Niederschrift … ) vertritt den notarielle Vertrag der 2 Parteien nach außen. Das stellt weder Urteile nach ZPO 317.1. noch Ausfertigungen nach ZPO 317.2. aus.
Stattdessen bekommt man etwas, das das Original ersetzen soll !! - etwas temporär ( durch was ? ) geschaffenes, auf Grundlage des BeurkG ( da ja eine Ausfertigung nur vertreten kann / darf ! - aber eben nicht ersetzt ).

http://dejure.org/gesetze/BeurkG/4.html
§ 4 Ablehnung der Beurkundung Der Notar soll die Beurkundung ablehnen, wenn sie mit seinen Amtspflichten nicht vereinbar wäre, insbesondere wenn seine Mitwirkung bei Handlungen verlangt wird, mit denen erkennbar unerlaubte oder unredliche Zwecke verfolgt werden.

Müßten also die sog. gerichtlichen Urkundsbeamte die Beurkundung nicht aufgrund §4 BeurkG ablehnen ?

HomoKritikus „Keine gültigen, sondern nur geltende Gesetze ohne Gültigkeit. Wenn ein Richter scheinbar Gesetze anwendet, im Prozess der Verhandlung, würde er sich bei Anwendung von gültigen Gesetzen strafbar machen..
Alle Richter sind Privatpersonen, welche die Strukturen der Gerichte für sich nutzen, um etwas auszuhandeln.
<= Vertragsrecht ! ( Handelsrecht ? ) => BGB ! Dieses „verkauft“ der Richter ( Bußgelder ) im Wortsinne eines Gesetzes, ohne es so unbedingt zu deklarieren, um sich nicht strafbar zu machen. - im Prozess wird immer nur etwas festgestellt .. “

Wie schon durch den Duden / das englische belegt => synonym geltend <> gültig = VALID, bin ich auch hier sehr skeptisch, denn viele Schriftstücke nehmen klaren Bezug zu Gesetzestexten und es heißt auch aufgrund wessen Gesetzestext es zur Verurteilung kam ( wie gesagt: ich habe einige unterschriebene archiviert ).
Wäre dies evtl. ein Hinweis, warum es immer Richter am Amtsgericht und nicht im Amtsgericht heißt ? - bzw. warum Richter immer den Vergleich anstreben ? => Vergleich als Vertrag zwischen den Parteien ?

HomoKritikus: Richter kann das Gesetz nicht vollziehen, daher läßt er den Prozess nicht beenden, denn die Prozessparteien haben kein original unterschriebenes Urteil vorliegen. Erst wenn der vorangegangene Prozess beendet / abgeschlossen ist, kann Rechtsmittel wirksam eingelegt werden ( wenn dies generell so wäre, gäbe es keinen Verweis an OLG´s, BFH, BGH und BVerfG ); mit der eigenhändigen Unterschrift erkennt er sich als verantwortlich Handelnder an, der vom Gesetz dazu bestellt wurde ( Amtsanmaßung .. ) => daher immer nur zurückweisen ( eine dabei abgegebene Begründung führt zum Widerspruch ) wegen der Art der Abschrift.

Jeder Verfahrensprozess / Instanz ist ohne Erfüllung ZPO 317.1. = fehlende Unterschrift nicht abgeschlossen und die Ausfertigung widersprechen den ZPO Vorgaben - da sie dem BeurkG folgen.
Dabei vertritt diese Art der Ausfertigung nicht das Urteil, es ersetzt dieses !! <=> privatrechtlicher Vertrag.

Frage: warum sollte ein Richter am / für das Amtsgericht einen privatrechtlichen Vertrag mit den Bürgern stricken, wenn er dadurch in eine Haftung gerät, vor der er nach GG Artikel 34 als Richter scheinbar geschützt ist ? !!
siehe oben => ist der PerSo der Schlüssel - daß damit eine Unterwerfung erfolgte ?

Sicher kann man nur einem Urteil mit Rechtskraft nachkommen. HomoKritikus wiederholt zum Schluß, daß das Original durch die Ausfertigung im Rechtsverkehr ersetzt wurde / werden soll => konkludentes Handeln des Bürgers; nur die ordnungsmäßige, unterschriebene Abschrift erzeugt Rechtskraft und setzt Fristen in Gang. Vor der Verhandlung vom Richter eine eidliche Erklärung fordern, daß er nach gültigen Gesetzen den Prozess führen und abschließen wird; ansonsten besteht Rechtsunsicherheit. <= genau hier sehe ich jedoch keine Erfolgsaussichten.

hier noch ein Nachtrag zu: Scheinurteile - 317.1/.2 ZPO
gültig und geltend ist für mich derselbe Wortstamm wir gilt
<= gilt = Fiktion im Recht
also ist alles was gültig zu sein scheint oder geltend gemacht wird, rein fiktiv
korrekter erscheint mir, wenn wir von bestehendem Recht & Gesetz
oder von
ratifizierten Gesetzen und festgelegtem Recht sprechen
Hier kommt das Thema: Hoheitlichkeit hinzu - denn nur hoheitlich Befugte können Gesetze ratifizierten
Wenn nun eine Diskussion entsteht

dazu teilte mir Stephan mit:
der Unterschied zwischen gültig und geltend ist schon vorhanden, sonst bräuchte es nicht beide Begriffe.
Etwas gültiges ist z.B. ein Gesetz welches dem Naturrecht und dem Schöpferrecht nicht widerspricht, sondern möglichst diesem Ausdruck verleiht und dem gerecht wird und damit etwas rechtmäßiges (de jure) ist.
Etwas geltendes kann dagegen rein de facto, also durch pure Gewalt erzwungenes und ganz klar gegen das Naturrecht und das Schöpferrecht verstoßendes sein, dass dennoch angewendet wird, weil "man" es so irgendwo aufgeschrieben hat.
Gemeinsam haben die beiden Begriffe, dass Menschen etwas miteinander vereinbaren und aufschreiben, was dann als gemeinsame, (oder diktatorisch bestimmte) Abmachung gilt oder gültig ist, also beides sind Vorstellungen die in unserem KOPF als IDEE entstanden sind und mittels Sprache und Schrift von der Ebene des SEINS in die Ebene des SCHEINS gelangt sind.

Etwas gültiges ist ein Ausdruck der Wahrheit und des Seins auf der Erde und in der Schöpfung dem der Mensch zugehört.
Etwas geltendes gehört der "Welt" an, also dem Bereich des vom Menschen erdachten, der Fiktion, Illusion, dem die Person zugehört.
Deshalb ist es für uns Menschen so bedeutend, dass wir uns immer wieder mit unserem Bewusstsein auf die Ebene des SEINS begeben und uns nicht völlig im SCHEIN verlieren.
_______________________________

und Mark:
das Volk ist der Souverän. Da aber der Schöpfer nicht mehr Rechte an das Geschöpf abgeben kann als er selbst hat, muss der einzelne Mann/Frau der Souverän sein! Sonst könnte das Volk nie souverän sein!
Ansonsten handelt es sich bei der Fiktion um ein kommerzielles Konstrukt, es werden also Schulden und Werte "gebucht", ob bei der Bank, beim "Amt" oder bei "Gericht".
Daher kann man auch alles kommerziell wieder ausgleichen.
Bibel: So wie es gebunden wurde soll es gelöst werden! (also alles Papier!)
 

Vielen Dank für diese guten und wichtigen Anregungen.


VERTRAG ÜBER DIE EUROPÄISCHE UNION
Artikel 3
         (1) Ziel der Union ist es, .. das Wohlergehen ihrer Völker zu fördern.
         (2) Die Union bietet ihren Bürgerinnen und Bürgern einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts …....
Amtsblatt der Europäischen Union C 83/391
CHARTA DER GRUNDRECHTE DER EUROPÄISCHEN UNION
Artikel 3 Recht auf Unversehrtheit
         (1) Jeder Mensch hat das Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit.
Artikel 6 Recht auf Freiheit und Sicherheit

Definition von Freiheit:
wiki/Freiheit_(Begriffsklärung) das Gegenteil von Leibeigenschaft,
wiki/Freiheit Freiheit (lateinisch libertas) wird in der Regel verstanden als die Möglichkeit, ohne Zwang zwischen verschiedenen Möglichkeiten auswählen und entscheiden zu können. Der Begriff benennt in Philosophie und Recht der Moderne allgemein einen Zustand der Autonomie eines Subjekts.
Freiheit wird auf zwei Ebenen bezogen: zum einen geht es um Selbstbestimmung des Willens (Willensfreiheit) und zum anderen um die Selbstbestimmung des Handelns (Handlungsfreiheit).
http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/freiheit.html
Freiheit bezeichnet die Fähigkeit des Menschen, aus eigenem Willen Entscheidungen zu treffen.
... also Willensfreiheit. Im klassischen Liberalismus gekennzeichnet durch die Abwesenheit von äußeren Zwängen. Freiheit gehört zu den Grundbegriffen der Ethik. Nur unter Voraussetzung von Freiheit kann es gutes und böses Handeln, moralische Verdienste, Schuld und Verantwortung geben.
I) Individuelle Freiheit als Voraussetzung gesellschaftlicher Prozesse: Dieses Verständnis von Freiheit lässt sich auf Locke - Es schreibt dem Menschen als Menschen vorgesellschaftliche Freiheitsrechte zu, die vor dem Eingriff der anderen zu schützen sind. Die Mitmenschen, die Gesellschaft und der Staat, kommen paradigmatisch als Bedrohung der individuellen Freiheit ins Spiel.
II) Das Paradigma der kollektiven Entwicklung individueller Freiheit geht von der Frage aus, wie man Freiheit in Prozessen grundlegenden gesellschaftlichen Wandels verfassungsmäßig festlegen soll.                        ________ Zitat Ende ______
 


Für mich ist Freiheit nicht nur Entscheidungsfreiheit zwischen echten Alternativen, sondern und vor allem mein Leben und mein Umfeld eigenverantwortlich selbst gestalten zu können. Wie soll dies bei einer Entmüdigung möglich sein, welche mit der Geburt und ihrer Bescheinigung / Beurkundung beginnt ?

VERTRAG ÜBER DIE EUROPÄISCHE UNION
Artikel 10 (1) Die Arbeitsweise der Union beruht auf der repräsentativen Demokratie.
Artikel 14 (1) Das Europäische Parlament wird gemeinsam mit dem Rat als Gesetzgeber tätig ...
Die repräsentative Demokratie, welche keinerlei freie, effektive Mitbestimmung ermöglicht, kennen wir aus der BR in D - ein Geschenk dieser an die EU oder war die BR nur Testgebiet für die EU Weite Umsetzung ? Um als Gesetzgeber tätig sein zu können, braucht es in Demokratien die Verfassung als das bindende Fundament; da die Länder, in denen das Volk laut Verfassung zu befragen war ( IRL ), die EU Verfassung ablehnten, wurde daraus ein Vertragswerk erstellt - ein Vertrag hat niemals Verfassungsrang !
Das heutige Demokratieverständnis ist ein „Geschenk“ der amerikanischen Freimaurer ( Illuminaten ) an die Welt & wurde als Ideologie mit genozidalen Auswirkungen über Korea, Vietnam, Iran, … gebracht - damit ist diese „Demokratie“ nur eine verschleierte Autokratie, welche von ALLEN UN Mitgliedstaaten akzeptiert wird und in den meisten aktiv - durch den jeweiligen Mandatarstaat / die juristische Person als ihr Regierungs- und Rechtssystem ( politische Richter, keine Gewaltenteilung ) umgesetzt wird.
Es gibt die Vermutung, daß Adam Weißhaupt = Georg Washington gewesen war; deshalb auch der Freimaurerschurz und die Freimaurerbibel bei seiner Vereidigung / Amtseinführung.
Heißt dies, daß die heutige Ordnung der Welt durch die hunderte Kriege der USA gegen alle Andersdenkende auf dem deutschen Gedankengut /
Ideologie des Adam W. beruht ? - wie ja auch die FED Gründer ebenso aus Deutschland stammten wie Karl Marx, Rothschild, …........
 

Das Morgen liegt immer in der eigenverantwortlichen Souveränität !

Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen ("Überleitungsvertrag")
(in der gemäß Liste IV zu dem am 23. Oktober 1954 in Paris unterzeichneten Protokoll über die Beendigung des Besatzungsregimes in der Bundesrepublik Deutschland, BGBl. 1955 11 S. 405).

Erster Teil ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
(1) Die Organe der Bundesrepublik und der Länder sind gemäß ihrer im Grundgesetz festgelegten Zuständigkeit befugt, von den Besatzungsbehörden erlassene Rechtsvorschriften aufzuheben oder zu ändern, sofern im Vertrag über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten oder in den in dessen Artikel 8 aufgeführten Zusatzverträgen nichts anderes bestimmt ist. Bis zu einer solchen Aufhebung oder Änderung bleiben von den Besatzungsbehörden erlassene Rechtsvorschriften in Kraft. Vom Kontrollrat erlassene Rechtsvorschriften dürfen weder aufgehoben noch geändert werden. Rechtsvorschriften, durch welche die vorläufigen Grenzen der Bundesrepublik festgelegt worden sind, oder die nach anderen Bestimmungen des Vertrags über die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten oder der Zusatzverträge in Kraft bleiben, dürfen nur mit Zustimmung der Drei Mächte geändert oder aufgehoben werden.
(2) Die Drei Mächte übertragen hiermit auf die Bundesrepublik das Recht, nach jeweiliger Konsultation mit den Drei Mächten die Rechtsvorschriften des Kontrollrats innerhalb des Bundesgebietes außer Wirksamkeit zu setzen, die nicht nach anderen Bestimmungen des Vertrags über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten oder der Zusatzverträge oder auf Verlangen der Drei Mächte in Ausübung ihrer Rechte hinsichtlich Berlins und Deutschlands als Ganzem, einschließlich der Wiedervereinigung Deutschlands und einer Friedensregelung, …
Artikel 2
(1) Alle Rechte und Verpflichtungen, die durch gesetzgeberische, gerichtliche oder Verwaltungsmaßnahmen der Besatzungsbehörden oder auf Grund solcher Maßnahmen begründet oder festgestellt worden sind, sind und bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht in Kraft, ohne Rücksicht darauf, ob sie in Übereinstimmung mit anderen Rechtsvorschriften begründet oder festgestellt worden sind. Diese Rechte und Verpflichtungen unterliegen ohne Diskriminierung denselben künftigen gesetzgeberischen, gerichtlichen und Verwaltungsmaßnahmen wie gleichartige nach innerstaatlichem deutschem Recht begründete oder festgestellte Rechte und Verpflichtungen.
(3) Die in Absatz (2) dieses Artikels erwähnte Gerichtsbarkeit endet für Berufungsgerichte zehn Monate nach Inkrafttreten dieses Vertrags und für andere Gerichte sechs Monate nach diesem Zeitpunkt, ….
Artikel 5
(1) Alle Urteile und Entscheidungen in nichtstrafrechtlichen Angelegenheiten, die von einem Gericht oder einer gerichtlichen Behörde der Drei Mächte oder einer derselben bisher in Deutschland erlassen worden sind oder später erlassen werden, bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht rechtskräftig und rechtswirksam und sind von den deutschen Gerichten und Behörden demgemäß zu behandeln und auf Antrag einer Partei von diesen in der gleichen Weise wie Urteile und Entscheidungen deutscher Gerichte und Behörden zu vollstrecken. ___ Zitat Ende ___

Es ist wirklich schwierig, den bewußt nicht 1:1 übersetzten englischen Text ( der mir nicht vorliegt ) richtig zu deuten, denn es scheint so zu sein, daß Bundesrepublik <> Bundesrepublik Deutschland <> Deutschland synonym verwendet wurde.
Ich kann nur meine Vermutung wie folgt darstellen:
Berlin ist nicht Teil von Deutschland als Ganzes
es geht um Rechtsvorschriften für die Wiedervereinigung Deutschlands und einer Friedensregelung
es war also immer eine Friedensregelung vorgesehen und das ganze Deutschland im Blick - also nicht nur BR in D und DDR mit einer sog.
=> (Teil-)Wiedervereinigung.
Daß dieser Wiedervereinigung von Genscher & Co. widersprochen wurde, ist klar, da Deutschland zusammen mit einer vom Volk beschlossenen Verfassung zu einem neuen, „jungfräulichen“ Völkerrechtssubjekt gegoren hätte werden können - was sicherlich auch so gewollt war und mit einer realen Chance erfolgt wäre - dann hätten aber unsere „Milchbauern“ ihre Kuh deutsch nicht mehr zum Melken gehabt.
Logisch, daß im 2 + 4 Vertrag steht, daß nur Deutschland als Ganzes seine Souveränität wieder erhält ( als neu gegorenes Völkerrechtssubjekt ) - welches auch die Ostgebiete einzuschließen hat.
< keine Souveränität für die Bundesrepublik in Deutschland, auch nicht nach der Teilwiedervereinigung - denn dazu hätte es als 1. Schritt den Friedensvertrag / die Friedensregelung für Ganz-Dtl. gebraucht.

Artikel 5 (1) Alle Urteile und Entscheidungen .., die von einem Gericht oder einer gerichtlichen Behörde der Drei Mächte oder einer derselben bisher in Deutschland erlassen worden sind ... möchte ich so interpretieren, daß es sich nicht auf den Mandatarstaat / die juristische Person BR, sondern auf das Gebiet, den Raum, die Ackerscholle Deutschland bezieht.
(3) Die in Absatz (2) dieses Artikels erwähnte Gerichtsbarkeit endet für Berufungsgerichte zehn Monate nach Inkrafttreten dieses Vertrags und für andere Gerichte sechs Monate nach diesem Zeitpunkt, …. nachdem der Vertrag vom Oktober 1954 am 5.5.55 in Kraft trat, waren die BR in D eingerichtete Gerichte ab November 1955 bzw. März 1956 ( für alle Bewohner des Bundesgebietes <= GG ) zuständig.
der Artikel 2 (1) Alle Rechte und Verpflichtungen, die durch .. Maßnahmen der Besatzungsbehörden .. festgestellt worden sind, sind und bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht in Kraft, …. zeigt - auch durch seine Wiederholung beim 2. Bundesbereinigungsgesetz November 2007 - den unbefristeten Fortbestand der friedlichen ( weil keine Kampfhandlungen stattfinden ) fiduciarischen Besetzung durch die BR in - besser auf diesem Teilgebiet - Deutschlands.
Artikel 1 (1) Die Organe der Bundesrepublik und der Länder sind gemäß ihrer im Grundgesetz festgelegten Zuständigkeit befugt, …. adressiert zweifelsfrei die juristische Person, denn in dieser können immer nur die jeweiligen Organe handeln. Dies beweist, daß die Bundesrepublik die juristische Person ist.
.. Vertrag über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten … schließt den Raum / die Ackerscholle mit ein.
Rechtsvorschriften, durch welche die vorläufigen Grenzen der Bundesrepublik festgelegt worden sind, … dies sind meiner Meinung nach politische oder rechtliche Grenzen des Mandatarstaates - keine räumlichen.
Die Drei Mächte übertragen hiermit auf die Bundesrepublik das Recht, nach jeweiliger Konsultation mit den Drei Mächten die Rechtsvorschriften des Kontrollrats innerhalb des Bundesgebietes außer Wirksamkeit zu setzen, …
die Alliierten trennen ganz sauber zwischen dem politischen Gebilde des Mandatarstaates <=> juristischen Person und dem Rechtsraum dieser juristischen Person als Bundesgebiet und der BR Deutschland.

VERTRAG ÜBER DIE ABSCHLIEßENDE REGELUNG IN BEZUG AUF DEUTSCHLAND ("Zwei-plus-Vier-Vertrag") BGBl II 1990 S1318 14. September 1990
ARTIKEL 1
Das vereinte Deutschland wird die Gebiete der Bundesrepublik Deutschland, der Deutschen Demokratischen Republik und ganz Berlins umfassen. Seine Außengrenzen werden die Grenzen der Deutschen Demokratischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland sein und werden am Tage des Inkrafttretens dieses Vertrags endgültig sein.
ARTIKEL 6
Das Recht des vereinten Deutschland, Bündnissen mit allen sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten anzugehören, wird von diesem Vertrag nicht berührt.
ARTIKEL 7
Die Französische Republik, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und die Vereinigten Staaten von Amerika beenden hiermit ihre Rechte und Verantwortlichkeiten in Bezug auf Berlin und Deutschland als Ganzes. Als Ergebnis werden die entsprechenden, damit zusammenhängenden vierseitigen Vereinbarungen, Beschlüsse und Praktiken beendet und alle
entsprechenden Einrichtungen der Vier Mächte aufgelöst.
Das vereinte Deutschland hat demgemäß volle Souveränität über seine inneren und äußeren Angelegenheiten.
ARTIKEL 8
Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation oder Annahme, die so bald wie möglich herbeigeführt werden soll. Die Ratifikation erfolgt auf deutscher Seite durch das vereinte Deutschland. Dieser Vertrag gilt daher für das vereinte Deutschland.

Die 4 Mächte ( also nicht nur die Westalliierten ) beendeten ihre Rechte und Verantwortlichkeiten in Bezug auf Berlin und Deutschland als Ganzes - als Ganzes, also nicht nur für BR in D und DDR als „vereintes Deutschland“, sondern auch für die Ostgebiete. Wie geschrieben, mußte damit der Scheinstaat / Marionettenstaat ( siehe T. Schweisfurth ) erlöschen und nur mehr die juristische Person konnte verbleiben.
Eine volle Souveränität kann es nicht geben, wenn Urteile und Entscheidungen der Drei Mächte in jeder Hinsicht auch nach deutschem Recht unbegrenzt in Kraft bleiben.

Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in bezug auf Berlin BGBl 1990 Teil II Seite 1274
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und den »drei Staaten«
Artikel 2
Alle Rechte und Verpflichtungen, die durch gesetzgeberische, gerichtliche oder Verwaltungsmaßnahmen der alliierten Behörden in oder in Bezug auf Berlin oder aufgrund solcher Maßnahmen begründet oder festgestellt worden sind, sind und bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht in Kraft, ohne Rücksicht darauf, ob sie in Übereinstimmung mit anderen Rechtsvorschriften begründet oder festgestellt worden sind. Diese Rechte und Verpflichtungen unterliegen ohne Diskriminierung denselben künftigen gesetzgeberischen, gerichtlichen und Verwaltungsmaßnahmen wie gleichartige nach deutschem Recht begründete oder festgestellte Rechte und Verpflichtungen.
Artikel 3
Deutsche Gerichte und Behörden können im Rahmen der Zuständigkeiten, die sie nach deutschem Recht haben, in allen Verfahren tätig werden, die eine vor Unwirksamwerden der Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier Mächte in oder in Bezug auf Berlin begangene Handlung oder Unterlassung zum Gegenstand haben, soweit in diesem Artikel nicht etwas anderes bestimmt wird .

Warum dieses Fragen in bezug auf Berlin BGBl 1990 Teil II Seite 1274 auf 1990 datiert wurde, obwohl es vom 21. Oktober 1994 stammt und damit einen Teil des 2+4 Vertrages ad absurdum führt, kann ich nur als Täuschungsabsicht vermuten.

Dieses bezieht sich meiner Meinung nach wieder auf den Raum / die Ackerscholle Deutschland und nicht auf den politischen Raum der Bundesrepublik.
Wiederum, wie schon beim 1954er Überleitungsvertrag wird in Artikel 2 festgelegt, daß die Maßnahmen der Alliierten unbe fristete / unbegrenzt in Kraft bleiben - bezogen auf den Raum Deutschland, nicht allein auf die Bundesrepublik oder das vereinte politische Deutschland
aus BR in D und DDR, den 2 Mandatarstaaten. Interessant ist, daß Regelung bestimmter Fragen in bezug auf Berlin sich auf Deutschland und nicht allein auf Berlin beziehen: „in Bezug auf“ ! - der Umzug der Bundesbehörden nach Berlin.
Vielleicht war damals das Ziel gewesen, durch Aufteilung der Bundesbehörden: Bonn <> Berlin, sich Zugriffen der Regelungen / Verträge mit
den Alliierten ( 3 bzw. 4 Mächte ) zu entziehen; deshalb kam 1994 dieses dazu ?

der Bundesrepublik fehlt nicht nur das Völkerrechtssubjekt sondern auch die Legitimierung, weshalb weder ein Zugriffsrecht als Staatsgewalt besteht, noch die notwendigen hoheitlichen Befugnisse zur Rechtsprechung, Gesetzgebung und der Handlung als Exekutive.

J.A. teilte mir eine sehr wichtigen Idee / Gedanken mit: die studentischen Burschenschaften sind der Einstieg zur Freimaurerei. Dies könnte der Grund sein, warum die Fahne von 1832 ( gold - rot - schwarz ) umgedreht wurde - als äußerer Ausdruck, daß die Bestrebungen gegen das Wahre gekehrt wurde und das Schwarz  das Volk erdrücken sollte ( goldene Sonne, roter Abendhimmel, dunkle fruchtbare Erde … )

Hier möchte ich kurz auf

die Einleitung der

eingehen: das Naturrecht > ius naturae < selbst ist eine Ableitung der ewigen göttlichen, universellen Ordnung (lex aeterna) und wird daher als übergeordnete Instanz, als überpositives Recht bezeichnet. Die Normativität des Völkerrechts wurde mit allen Normen und dem ius cogens aus dem ius naturae (die soziale Natur des Menschen und die natürliche Solidarität unter den Völkern) abgeleitet. Aristoteles Aussage zum Naturrecht: „ein allgemeines ungeschriebenes Gesetz, das allen geschriebenen Gesetzen und Verträgen vorausgeht; das Recht der Natur beruht auf einer uns ein- und angeborenen Kraft“. Daher kann dagegen kein von Menschen / Personen geschaf­fenes Recht /-System angewandt werden. Allein lex divina - das göttliche, kosmische Naturgesetz bindet den Menschen.

Aristoteles: „Menschen (das endliche Sein?) als auf dem Naturrecht basierender Ausdruck des univer­sellen kosmischen Bewußtseins, der universellen göttlichen Ordnung des unendliche Seins.“
Nation ist also eine Gemeinschaft souveräner Menschen gleicher Herkunft, mit gemeinsamer Sprache, Sitten und Bräuche - sie bedürfen des rechtspositivistischen Ordnungsprinzipes des römischen Rechts nicht !

Wir dürfen also nicht den Fehler machen und meinen: GG Artikel 1 Artikel 1 [Menschenwürde]

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten ….

gewährt wirklich irgendwelche Rechte ( zudem ist es ja nur ein Bekennerschreiben eines Volkes, nicht des deutschen Volkes und vor allem nicht der Machthaber: weder einer Regierung noch eines Souveräns) zudem kein hartes Verfassungsrecht - es sind alles nur Plattitüden, Augenwischerei aus dem naturrechtlichen Verständnis des 18. und 19. Jahrhunderts - welche rechtswidrig dem Rechtspositivismus untergeordnet wurden & damit unmittelbar und ewiglich ihre divine Anbindung verloren - also wertlos wurden.

Zusammenfassung:
Grundrechte sind politische - also staatlich „sanktionierte“ (Schein)Rechte der jeweiligen herrschenden Ideologie und damit ohne jede Garantie oder Zukunftssicherheit - d.h. sie können ohne tatsächlichen Grund oder wahrhaftige Ursache jederzeit verweigert / aberkannt werden. Deshalb finden wir in der Paulskirchenverfassung den § 135. Die Strafe des bürgerlichen Todes soll nicht stattfinden - weil durch den bürgerlichen Tod die (ursprünglich römischen)
Bürgerrechte (nicht umsonst hieß es lange Zeit heiliges römisches Reich deutscher Nation) verloren gingen und damit auch jede anderen (Grund)Rechte – man wurde zum Vogelfreien.

Jeder System-, Regime-, Ideologiewechsel spült diese sog. Rechte ( Scheinrechte ) hinweg.
<< Geschichte Deutschlands: vor 1919 Monarchie, danach Weimarer Republik, dann NS Zeit, nun BRD

Auch wird mit dem Verlust der Staatlichkeit - bspw. durch Treuhandschaft oder eine Definition als Mandatsgebiet - also durch Fremdverwaltung - aktuell durch die anstehende Staatsinkorporation in die supranationale Organisation genannt EU, wird diese nicht mehr eingefordert werden können - maximal dieses, was einem die EU als Unionsbürger zugesteht.

Gravierend:
mit jedem Bezug auf diese sog. Grundrechte erfolgt eine Unterwerfung unter den Staat, das Regime, die Ideologie, welche dieses Grundrechte (als Gesetz) verfaßt hat - als Gesetz sind sie noch keine Norm; erst wenn diese in eine Verfassung einfließen, werden sie zur übergeordneten Staatsnorm.  Dieser Staat, dieses Regime, diese Ideologie welche diese Rechte vergibt, wird damit auch zum Garant.

An wen kann sie diese Scheinrechte nur vergeben ?

An das ihr unterworfene .. selbst geschaffene Schöpfungsprodukt .. die Person, ihr Personal !
Also wird jedes Anrufen, jeder Bezug auf eines dieser „Grundrechte“ ein Akt der Unterwerfung und des sich selbst .. in der eigenen Persönlichkeit gemäß G. Jellinek abhängig machenden Unfreien .. vom Willen und der Willkür dieses Staates.

Wir wissen: Ideologien, staatliche Prinzipien, Rechtsverhältnisse werden auch in sog. Revolutionen nur gegen dasselbe / dieselben Prinzipien aus den revolutionären Gedanken ersetzt. Die vorherigen Ideologien, .. werden also nur gegen dasselbe der Revolution ersetzt - gegen ein anderes prinzipiell gleiches Grundsystem / Prinzipien .. das Identische im neuen Gewand.

Erst die Abkehr von all diesem bringt das Neue –– auch wenn es, um die Verbindung zu den „daheim gebliebenen“ nicht zu verlieren, einer Brücke: Biefröst bedarf.

Nur die aus dem göttlichen Willen abgeleiteten Rechte, das Naturrecht gilt ewiglich und unabhängig von jeder Ideologie oder staatlichen Prinzipien (Handreichungen). So unterscheidet sich Asgard von allen bekannten Ideologien - es basiert auf dem Naturrecht, welches aus dem göttlichen Willen stammend des Menschen Garant ist.

Jeder einzelne Ase ist der Souverän, lebt als der Souverän und übernimmt Verantwortung.
Wir Asen leben frei - selbstverständlich nicht mittels konzessionierten Rechten irgendeines Herrn.



 

<= Bild anklicken für hohe Auflösung =>  am linken Rand: Frau mit römischer Fascie ( Lektorenbündel: Recht zu strafen und zu töten )
Germania mit Waage und Schwert ( Staatsgewalt ) sowie zu Fuß der zweiköpfige Adler als Teil eines Siegels.
 

 

Zitate:   http://www.bundestag.de/kulturundgeschichte/geschichte/ausstellungen/verfassung/tafel10/tafel10/199726       Die Nationalversammlung und die Grundrechte des deutschen Volkes

http://www.bundestag.de/kulturundgeschichte/geschichte/ausstellungen/verfassung/tafel10/       Die Nationalversammlung und die Grundrechte des deutschen Volkes

"Wir sollen schaffen eine Verfassung für Deutschland, für das gesamte Reich. Der Beruf und die Vollmacht zu dieser Schaffung, sie liegen in der Souveränität der Nation." Mit diesen Worten fasste der Präsident der Nationalversammlung, Heinrich von Gagern, die weitreichenden Erwartungen an die 585 Abgeordneten in der Paulskirche zusammen. Gewählt worden waren die Parlamentarier von ökonomisch unabhängigen Männern nach unterschiedlichen Wahlverfahren in den Einzelstaaten. Rund 75 Prozent der männlichen Deutschen waren wahlberechtigt. Nach Zusammentritt der Nationalversammlung formierte sich die Mehrheit der Abgeordneten zu politischen Gruppierungen. Konservative wollten die Rechte der Monarchie gewahrt sehen. Als gemäßigte Liberale befürworteten die meisten Abgeordneten eine konstitutionelle Monarchie. Demgegenüber forderte die Mehrheit der Demokraten eine parlamentarische Republik. Auf fraktionsübergreifende Zustimmung stieß der im Dezember 1848 von der Nationalversammlung verabschiedete Grundrechtskatalog. Er sollte das rechtsstaatliche und freiheitliche Fundament des neuen Nationalstaates bilden: Gleichheit vor dem Gesetz, Presse, Meinungs-, Versammlungs- und Glaubensfreiheit, Unverletzlichkeit der Person und des Eigentums sowie der Schutz vor staatlicher Willkür sollten gewährleistet werden. Die individuelle und staatsbürgerliche Freiheit garantierenden Grundrechte wurden Bestandteil der am 27. März 1849 von der Nationalversammlung verabschiedeten "Verfassung des Deutschen Reiches"

 

http://de.wikipedia.org/wiki/Grundrecht Grundrechte sind wesentliche Rechte, die Mitgliedern der Gesellschaft gegenüber Staaten als beständig, dauerhaft und einklagbar garantiert werden. In erster Linie sind sie Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat, sie können sich jedoch auch auf das Verhältnis der Bürger untereinander auswirken („Drittwirkung“). ===> 1789 franz.  Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte mit Zepter, allsehendem Auge  (siehe us $1 Note) auf 2 Steintafeln, wie Moses Gesetzestafeln Jehova´s

http://www.bundestag.de/kulturundgeschichte/geschichte/schauplaetze/paulskirche/
http://www.bundestag.de/kulturundgeschichte/geschichte/ausstellungen/verfassung/tafel11/tafel11/199728          Die Reichsverfassung vom 27. März 1849

Die Abgeordneten der Paulskirche hatten auch die Aufgabe, die Grenzen eines künftigen deutschen Nationalstaates zu bestimmen. Die Verfassung des Deutschen Reiches sah einen Nationalstaat auf Basis einer konstitutionellen Erbmonarchie vor. An der Spitze des Bundesstaates sollte ein Kaiser stehen. Ein demokratisch gewähltes Volkshaus und ein föderativ strukturiertes Staatenhaus sollten gemeinsam den Reichstag bilden.
Am 28. März 1849 wählten die Abgeordneten mit knapper Mehrheit König Friedrich Wilhelm IV. von Preußen zum "Kaiser der Deutschen". Friedrich Wilhelm IV. lehnte das ihm angebotene Amt jedoch ab, da der Kaiserkrone
der "Ludergeruch der Revolution" anhafte.  _____ Zitate Ende ___

 

 

Wer meint, daß WOHNHAFT und PERSONALAUSWEIS eine Erfindung der Bundesrepublik sind, sei hier eines anderen "belehrt" - 1934 wohnhaft        1924 Personalausweis

 

 

Wozu dienen Personen- / Personalausweise ?
Fesseln des Menschen in das staatliche römische Recht, welches keinen Zugriff auf den Menschen hat !

.. die Rechtsfähigkeit ist dem Menschen nicht vom Gesetzgeber verliehen worden ! - also kann dieser Gesetzgeber den Menschen ( der als divines Geschöpf nicht Teil des Rechtspositivismus ist ) auch nicht für unmündig oder geschäftsunfähig erklären - wie sie es per Personen permanent machen.

 Zitat aus dem Sonderheft - S. 114 ff: Es ging um die Jahrhundertfrage, mit welchem Recht die Menschen Freiheit fordern können.

Die Mehrheitsfraktion hatte sich nicht nur im Verfassungsausschuss, sondern auch im Plenum der Paulskirche durchgesetzt und damit die größte Gefahr von der Nationalversammlung abgewendet: Die „Nachahmung der französischen Forderungen Freiheit, Gleichheit und Brüderlichkeit“ würde sich in der Verfassung des Deutschen Reiches nicht finden ( zu beachten: dies sind 3 der 5 Grundformul. der Freimaurer ).

In der ersten deutschen Verfassung stehen nicht „Menschenrechte“, da stehen „Grundrechte des Deutschen Volkes“. Das Wort von den „Grundrechten“ trifft genau das, was man in der Mehrheitsfraktion „Casino“ wollte: Grundrechte hat man nicht von Natur aus, es sind grundlegende Staatsbürgerrechte, die - harmonisch, organisch - im „deutschen Volk“ gewachsen sind.

Hinter dem Streit der Fraktionen stand mehr als nur die Furcht vor der „zügellosen Wut des Augenblicks“. Es ging um die Jahrhundertfrage, mit welchem Recht die Menschen Freiheit fordern können.
Ist der Mensch von Natur aus frei, ein Individuum mit freiem Willen; der Staat hingegen in der Pflicht, sein Handeln zu rechtfertigen, wenn er in diese natürliche Ordnung eingreift? < G. Jellinek 1919 ! =>

So sieht es das Naturrecht, der geistige Ursprung der Menschenrechte und der Französischen Revolution. Oder ist es umgekehrt: Der Mensch ist ein Glied einer gewachsenen Gesellschaft, die vom Staat zusammengehalten wird? Freiheit liegt darin, gleichberechtigt am Großen und Ganzen mitzuwirken.
Doch noch immer gilt der Geist der Paulskirche: Wehe den Übermütigen! Die „zügellose Wut des Augenblicks“, die grenzenlose Freiheit der Individuen also, hat das Grundgesetz beschränkt. Das Bundes­verfassungsgericht warnt vor den schädlichen Nebenwirkungen einer Überdosis Freiheit: Das „Menschenbild (des Grundgesetzes) ist nicht das des selbstherrlichen Individuums, sondern das der in der Gemeinschaft stehenden und ihr vielfältig verpflichteten Persönlichkeit.“ = 1:1 die Ansicht / Vorgaben Mehrheitsfraktion schon 1848.
Erfunden wurden die Grundrechte als Mitmachrechte: 60 Freiheitsregeln, die allesamt - wie das allgemeine Wahlrecht - die Teilhabe des zukunftsmutigen Bürgertums an der Gestaltung der neuen Welt ( Hinweis: Grund­stein des heutigen, die Erde vernichtenden Kapitalismus ) sichern sollten.        Denn die Grundrechte waren und sind rein politische Rechte !!

Ohne „Freiheitspathos“, dafür „juristisch sicher“, so charakterisiert Grimm das Paulskirchen-Werk. Es sah die Möglichkeit für jeden Bürger vor, seine verfassungsmäßigen Rechte vor einem unabhängigen Gericht
einzuklagen: Das war wieder sehr juristisch gedacht - aber es war ein revolutionäre Trick, mit dem die Verfassungsväter der Paulskirche ihr Werk der Willkür des jeweiligen Machthabers entziehen wollten.
Die französische Revolutionsverfassung hatte eine solche Wächter-Instanz nicht eingeführt. Die Grundrechte sollten unter dem Schutz eines neu zu errichtenden Reichsgerichts stehen, Sitz Nürnberg, << deshalb tagte wohl auch das IMT in Nürnberg ? >>

Der Paulskirchen-Forscher Kühne sieht in der Vereinigungsfreiheit eine „Gesamtkonzeption der Interessenabschöpfung, Filtrierung, Kanalisierung, Aufbereitung, Mäßigung zugunsten des Staatsganzen“. So macht man Gemeinwohl auf deutsche Art. Der „Verbändestaat“ ist einer, in dem private Machtgruppen die politischen Entscheidungen den staatlichen Instanzen ebenso aus der Hand zu nehmen drohen wie dem demokratisch gewählten Parlament. Und schufen das Vereinswesen einträgliche Assoziationen ( bekannt als Lobbismus ); in ganz Europa entstanden Wirtschaftsvereine, Unternehmens-Gesellschaften, und spätere Großbanken - der Paulskirchen-Verfassungsparagraf 162 machte sich selbstständig und wurde zum alles beherrschenden Instrument der Wirtschaftsordnung. Vereinigungsfreiheit war aus künftigen Verfassungen nicht mehr wegzudenken.
Und der Artikel 9 des Grundgesetzes ist die verfassungsrechtliche Basis für die Organisation der gesamten Volkswirtschaft: Dieses Grundrecht schützt mittlerweile Hunderttausende.
.. die Welt neu zu erfinden: die Welt des aufblühenden Bürgertums, ein großes Spielbrett für das freie Spiel der Kräfte, geleitet von der unsichtbaren Hand des Marktes << Kapitalismus = Freimaurertum
( Der Spiegel schriebt: „Auch wenn die Paulskirchen-Verfassung in ihrer ursprünglichen Form niemals Geltung erlangte,.. „ <<<< aber sie wurde ratifiziert und veröffentlicht, also erlangte sie Rechtskraft ! )
So erfand das Bundesverfassungsgericht ein ganzes Firmament von „objektiven“ Verfassungswerten: das Lüth-Urteil. Grundrechte wurden zu „Orientierungspunkten“, wie die Richter selbst einmal schrieben, für das gute Leben in der Gesellschaft. „Sittliche Grundlagen“ hatte das 1848 geheißen. Weil es nicht so einfach ist, hat das Gericht schon in einer Entscheidung von 2012 zum Euro-Rettungsschirm bekräfti­gend hinzufügt: Die „verfassungsrechtlichen Vorläufer“ der einschlägigen Regelungen im Grundgesetz reichen „bis in die Zeit der Paulskirche zurück“. __ Zitat Ende __

Es steht damit außer Frage: http://de.wikipedia.org/wiki/Marie-Joseph_Motier,_Marquis_de_La_Fayette

war ein französischer General und Politiker. Der Aufklärer nahm auf der Seite der Kolonisten am Amerikanischen Unabhängigkeitskrieg teil und spielte eine wichtige Rolle in der Französischen Revolution. –– brachte das us amerikanische Freimaurertum von ( Adam Weißhaupt = ) Georg Washington über Paris zurück nach Zentraleuropa ( als Abwandlung der Ingolstädter Illuminaten ?) mit der heutigen, darwinistischen Ordnung der Welt des Geldes als die Macht der Lobbyisten => Freihandel ( TTIP / TISA )
Braucht man sich dann über das über allem liegende erdrückende Schwarz der Flagge welche in der Paulskirchenverfassung festgelegt, von der Weimarer Republik übernommen und heute von der BRD fortgeführt wird, zu wundern ? Die guten und wegweisenden Ansätze der Paulskirchenverfassung wurden schon damals vielfältig hintertrieben – dennoch bleibt sie die beste auf römischem Recht basierende Verfassung - aber Freiheit durfte sie aufgrund des Macht-/Kontrollverlustes nie gewähren.

Die Freiheit unseres Morgens liegt immer in der eigenverantwortlichen Souveränität als Menschen -- basierend auf dem Naturrecht.

So wünsche ich Euch Allen alles Liebe und Gute
 


Armin Risi´s Buch zu den Veden => Resonanzgesetz

Karma-Gesetzen:
Wie nützlich, segensreich oder schädlich waren unsere Handlungen?
An den Früchten können wir erkennen, was die Qualität des Samens war, den wir setzten.
Diese Analyse verrät auch, daß das Karma nicht die höchste Instanz ist, sondern nur eine Jury, die uns die Qualität des eigenen Handelns und somit der eigenen Bewußtseinsstufe vor Augen führt.
Der Mensch bestimmt mit seinen Wünschen und Handlungen, welche Karma-Reaktionen er erntet.

Ausschlaggebend für das Schicksal sind also prinzipiell drei Faktoren: das eigene Bewußtsein (die Wünsche), der eigene Lebensstil (die Handlungen) und, davon abhängig, die prädestinierten Karma-Reaktionen.*

Mit anderen Worten: Ändert ein Mensch sein Bewußtsein und seinen Lebensstil, ändern sich auch die Karma-Reaktionen. Entscheidet sich ein Mensch, sein Bewußtsein und seinen Lebensstil zu spiritualisieren, handelt er karmafrei und untersteht sogar schon in der materiellen Welt nicht mehr dem Karma-Gesetz, denn er hat die Lehre des Karma gelernt: „Wer sich im hingebungsvollen Dienst Visnus (insnu-bhakti) beschäftigt, überwindet alle Formen von Karma-Reaktionen: die gespeicherten, die gesäten, die keimenden und die gereiften.“ (Padma Puräna)

Spiritualisiert ein Mensch sein Bewußtsein und sein Handeln nicht, bedeutet dies, daß er nach wie vor hundertprozentig den Gesetzen der materiellen Welt unterworfen bleibt: den Gesetzen der Dualität, den Gesetzen des Karma.

Das persönliche Bewußtsein hat also eine Schlüsselfunktion. Entweder sperrt es uns weiter in der materiellen Dualität ein, oder es öffnet die Tür zur Karma-Freiheit. Unser Bewußtseinsfilter bestimmt, wie wir die Welt erleben - gemäß dem Gesetz der Resonanz.

 

 

 


 


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 Freiheit ist selbst bestimmtes Leben ohne Angst       ©