Lex Legis

Home Nach oben Inhalt Zurück Weiter

Verfassung 1949 Bürgerlicher Tod Rechtskreise und Ebenen Lex Legis Illusion und Fiktion

>> unterstrichene sowie andersfarbige Worte sind Verknüpfungen: links <<
Hinweis: Linktexte sind i.d.R. unterstrichen
 viele Bilder sind mit Links verknüpft: anklicken

Themenüberblick

übergeordnete Sites:

1_Historie
2_Staat BRD ?
3_Demokratie
4_Welt des Geldes
5_Treuhand_Bedeutung
6_die spirituelle Welt
8_Lösungsansätze

untergeordnete Sites:

 ___________________

Impressum gif
Impressum txt
Disclamer gif
Disclamer htm
Haftungsausschluss
Eintragung

____________________

Site - Hyperlinks
===============

Themenüberblick

 BRD / BUND sind die
   Zentralverwaltung

 im Personalverband

> I <
debellatio
Subjugation
Staatenlose
Sachverwalter
Treuhandverwaltung
Erkenntnisse
Zentralverwaltung
Personalverband 
Heimatrecht
> Vasal des Lehensherrn
> Heimat
 Deutschland als Ganzes 
> Verfassungsstaat
>  Mandatarstaat
> dismembratio
 

> II <
> Gesellschaftsvertrag
>  souveränes Volk
Hi Jacking
> mensch-versus-person
> glaube staat
   gesellschaft
> Der gordische Knoten

die Zeit vor der
    Ausrufung der BRD

>  Völkerrecht ,  
    Völkerbund und UNO

> wir stellen uns vor
  > Literatur
    > unsere Broschüre

> Fakten
> Daten und Gedanken
> Tatsachen & Gedanken

   Startseite

   Neuigkeiten
____________________

1. historische
   Zusammenhänge
1.1 Justinian  
1.2 Asgard und das
     Volk der Asen
1.3 germanische
      Odalverfassung
1.4 Ewiger Bund,
       genannt DR
____________________

2.   was ist ein
      Rechtsstaat
>>  Zeit vor Ausrufung
      der BRD
>>  indigenes Volk
 Gesellschaftsvertrag
 Souveränität
 - ein souveränes Volk ?
 > Rechtssubjekt
> nichts ist, wie es scheint
> Naturrecht  
____________________

3. was ist
    Demokratie
3.1 Verfassung
     vom 30.05.1949
3.2 bürgerlicher Tod
3.3 lex legis das Gesetz
3.4 Rechtsvermutung
     Rechtskreise
     und Ebenen
3.5. Illusion und Fiktion
____________________

4. Welt des Geldes
4.1 globale
     Zusammenhänge
     Legalismus und
     Christentum

____________________

5. Treuhand, globale
   Bedeutung & N W O
5.1. Weltrezession
5.2. Weltdepression

____________________

6. geistige Welt
6.1 Alles ist Energie
6.2 Schöpfungskraft
6.3  Zeremonien und
      Traditionen
6.4  Einheit
6.5 Glaube, Staat und
     Gesellschaft
6.6 Unterwerfung
Traum_in_einem_Traum
____________________

7. unsere Entstehung
    Prophezeiungen
7.1
Geoengineering

____________________

8. Lösungsansätze
8.1. Erkenntnisse
8.2. Asgard
8.3. nation_versus_staat

____________________

> die Welt, in der
    wir leben
> Computer
> Zusammenhänge
  > was daraus folgt ...

Unsere Ziele
> Krise bedeutet
> Staat für den Bürger
> Ausbildung
> Wasser ist ...

  unsere eigene,
   individuelleLösung

____________________
Verlinkung zu weiter- führenden websites:

_____________________


<= Wechsel zum Ting
Thing:
unsere Vergangenheit
und unsere Zukunft
_________________________

tingg:
heimatland

 

 

 

 


Themen dieser Site:

> Einführung
> die unwiderlegliche gesetzliche Vermutung
> Ohne Friedensregelung, -vertrag keine Souveränität, damit keine Staatlichkeit oder Hoheitlichkeit 
> Normative Kraft des Faktischen
> Georg Jellinek
> lex legis
> Rechtspositivismus
> Konsequenz aus dem positiv gesetzten Recht
> Gewaltenteilung
> Mandate
> Ein-Staat-ohne-Legitimation
> Meine Empfehlung
> Unterschied Naturrecht - positives Recht

Einführung:
Jede Handlung irgendeiner Funktionseinheit der BRD - sei es ein Beamter, sei es Polizei, sei es Richter oder Staatsanwalt oder Mitarbeiter von Krankenkassen, Rentenversicherung, ArGE, etc. bedarf der Legitimierung, denn ohne diese sind alle Handlung illegitime Formen der Selbstermächtigung, wie wir dies schon in der 30ziger Jahren hatten.

Drei Gummibänder = juristische Grundsätze des positiven Rechts haben nur die Aufgabe, jede Rechtsbeugung und jede Selbstermächtigung im Stil der 30ziger Jahre zu decken: Lex Legis, Rechtsfiktion und die „normative Kraft des Faktischen”.

Von lex legis leitet sich die Legislative ab und diese braucht in einem Rechtstaat / in einer Demokratie für ihre eigene Legitimierung zwingend die Gewaltenteilung  [Art 20 Abs. 2 und 3, 92 und 97 Grundgesetz]; in der BRD wurde nie die Gewaltenteilung  eingeführt:
1. existieren keine drei Gewalten
2. es gibt keine Kontrolle - auch nicht der Exekutive und der Judikative
3. da der Justizminister Staatsanwalt und Richter in ihr Amt benennt, vereint die Legislative alle Gewalten letztendlich in ihrer Hand.

lex legis => die Legislative ist zuständig für die Beratung und Verabschiedung von Gesetzen ( Gesetzgebung ) - faktisch haben wir jedoch ein absolutes Machtmonopol durch Selbstermächtigung - was auch nur zu reinen Selbstermächtigungsgesetzen führen kann.

Ich möchte hier aufzeigen, wie absolut nichts eine Rechtsgrundlage aufweist und damit schon seit mehr als 6 Jahrzehnten auf dem Straftatbestand der arglistigen Täuschung (im Rechtsverkehr) basierend, nur nichtige Verordnungen, Gesetze, Handlungsanweisungen etc. produzieren konnte.

Wie ist dann aber ihre Vorgehensweise - denn nach irgendwelchen unerkennbaren Grundlagen handeln sie doch: die unwiderlegliche gesetzliche Vermutung
wikipedia.org/wiki/Fiktion_(Recht): Als Fiktion bezeichnet die Rechtswissenschaft die Anordnung des Gesetzes, tatsächliche oder rechtliche Umstände als gegeben zu behandeln, obwohl sie in Wirklichkeit nicht vorliegen. Hierbei kann die Fiktion das genaue Gegenteil der tatsächlichen Umstände als rechtlich verbindlich festlegen. Eine Fiktion kann deshalb im Prozess auch nicht widerlegt oder entkräftet werden, da sie definitionsgemäß vom tatsächlichen Sachverhalt abweicht. Das Wort „gilt“ ist in Gesetzestexten ein Indiz für das Vorliegen einer Fiktion, sie kann sich aber auch in Legaldefinitionen verbergen.
Keine Fiktion liegt insbesondere vor, wenn etwas als verbindlich anzusehen ist, was nur möglicherweise den tatsächlichen Umständen nicht entspricht (lat. Fictio cessat, ubi veritas locum habere potest: „Eine Fiktion scheidet aus, wo die Wahrheit Platz greifen kann“). Dann handelt es sich vielmehr um eine unwiderlegliche gesetzliche Vermutung. Die unwiderlegliche gesetzliche Vermutung wird allerdings häufig – ungenau – gleichfalls als Fiktion bezeichnet. 

wikipedia.org/wiki/Vermutung_(Recht)
In der Rechtswissenschaft kann eine Vermutung den Beweis gestützt auf Erfahrungen ermöglichen (tatsächliche Vermutung), die Beweislast von Gesetzes wegen verschieben (widerlegliche gesetzliche Vermutung) oder ein Beweiserfordernis ganz beseitigen (unwiderlegliche gesetzliche Vermutung).
Eine tatsächliche Vermutung liegt vor, wenn ein Gericht gestützt auf eigene oder Expertenerfahrungen von bewiesenen Tatsachen (Indizien) auf nicht bewiesene Tatsachen schließen kann.
Eine tatsächliche Vermutung ist Bestandteil jedes mittelbaren Beweises, der zur vollen Überzeugung des Gerichts führt. Ein mittelbarer Beweis liegt dann vor, wenn ein Gericht nur gestützt auf Indizien und Erfahrungen von einer Tatsache überzeugen kann. Weil mittelbare Beweise die Regel sind, sind tatsächliche Vermutungen in der Rechtswirklichkeit häufig.
Ob von einer tatsächlichen Vermutung ausgegangen werden kann oder nicht, ist eine Frage der richterlichen Beweiswürdigung. Eine tatsächliche Vermutung liegt wie gesagt dann vor, wenn Indiz und Erfahrungssatz zusammen die volle Überzeugung des Gerichts vom zu beweisenden Sachverhalt zu begründen vermögen. Ob diese volle Überzeugung vorliegt, entscheidet das Gericht selbst (dies nach dem Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung - EU weit). Allein in der Berücksichtigung einer tatsächlichen Vermutung kann eine Reduktion des Beweismaßes vorliegen (bloßes Glaubhaftmachen anstelle der vollen Überzeugung). Dies schlösse die Anwendung einer tatsächlichen Vermutung in all jenen Fällen aus, in denen das Beweismaß der vollen Überzeugung des Gerichts gefordert ist, das hätte in sehr vielen Fällen im Zivilprozess so zu sein ....... aber die Rechtswirklichkeit .. siehe oberhalb.
_____________________________________________________

GG      I. Die Grundrechte
Artikel 1 [Menschenwürde; Bindung der Staatsgewalt an die Grundrecht]
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

Jede Rechtsfiktion verstößt prinzipbedingt gegen die unantastbare Würde des Menschen, gegen das Rechtsstaatsprinzip der Unschuldsvermutung und gegen Justitia: die Personifikation der Gerechtigkeit, woraus sich der Begriff Justiz ableitet; http://www.gesetze-im-internet.de/drig/__38.html
„§ 38 Richtereid (1) Der Richter hat folgenden Eid in öffentlicher Sitzung eines Gerichts zu leisten: "Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen, so wahr mir Gott helfe."
Jeder Richter, der ein Verfahren oder eine Verhandlung eröffnet wendet die (Rechts)Fiktion an und begeht Meineid und  Rechtsbruch.

wikipedia.org/wiki/Fiktiver_Verwaltungsakt: Der fiktive Verwaltungsakt (auch fingierter Verwaltungsakt) ist ein Rechtsinstitut im deutschen Verwaltungsrecht. Man versteht darunter die gesetzliche Fiktion eines Verwaltungsaktes, die in der Regel durch das Schweigen oder Nichtreagieren einer Behörde ausgelöst wird. Damit in den gesetzlich vorgesehen Fällen ein fiktiver Verwaltungsakt zustande kommt, ist zunächst eine Antragstellung notwendig. Die Behörde ist daraufhin verpflichtet, über den Antrag innerhalb einer bestimmten Frist zu entscheiden und einen Verwaltungsakt zu erlassen. Lässt die Behörde diese Frist verstreichen, fingiert das Gesetz einen Verwaltungsakt, das heißt, der Antragsteller wird so gestellt, als hätte ihm die Behörde seinen Antrag positiv beschieden.
________________________________________

Damit ist erwiesen: Gerichte gehen immer nur von Annahmen aus; da diesen nicht widersprochen wird - teilweise gar nicht widersprochen werden kann, denn alles ist fiktiv - wird dies ( bzw. diese Vorgehensweise ) zur Rechts(findungs)grundlage.
Zudem darf niemals vergessen werden: alle Personen und jedes Personal ist sowohl entmündigt ( Wegfall §6 BGB und §8 EG  BGB ) als auch entmenschlicht und damit nur mehr eine Sache und keiner Sache kann definitionsbedingt geschadet werden => keine Sache verfügt über irgendein Menschenrecht.

Dies betrifft nicht nur die vor Gericht zitierten / Angeklagten, sondern ebenso Richter wie alle anderen - Beamten - auch.
Veränderung: es bedarf im ersten Schritt der Wieder-Menschwerdung und einer Lebendmeldung => siehe => www.tingg.eu
Es ist zu beachten, daß immer, wenn man sich auf eine Verhandlung ( mit diesem Richter einläßt ), jede Rechtsverstoß oder Formfehler geheilt wird !!!
Daher sollte im Vorfeld mitgeteilt werden, daß man sich auf keine Vermutung, Fiktion, ....... einläßt und auch ein Erscheinen vor Gericht weder ein (stillschweigendes) Einverständnis noch ein Annehmen der Beamtenfiktion als  Richters oder gar eine Akzeptanz der Selbstermächtigung(sGesetze) darstellt.

________________________________________

Wie schon früher ausgeführt, setzten die Alliierten nach der Übernahme der supreme authority (bis auf Bayern) die Ministerpräsidenten ein, welche dann ihr Kabinett bildeten, wobei jede Verwaltung dem Ziel der Besatzer entsprechen muß.

Diese Befehlsempfänger der Alliierten nahmen dann das Grundgesetz für die BRD an - wobei sie, da nicht vom Volk gewählt, bis heute auch nicht das Volk vertreten können.

http://www.bundeswahlleiter.de/de/europawahlen/rechtsgrundlagen/parteiengesetz.html
Gesetz über die politischen Parteien (Parteiengesetz)
.., die Rechenschaftslegung und den Vollzug des Verbots verfassungswidriger Parteien.
Gesetz über die politischen Parteien (Parteiengesetz)
Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)

Für die Organisation der Parteien als Verein finden die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) über Vereine in §§ 21 – 79 BGB Anwendung. Parteien sind in Deutschland in der Regel als nicht rechtsfähige, d.h. nicht eingetragene Vereine organisiert, z.T. auch als eingetragene Vereine (e.V.). Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)

Der Bundeswahlleiter bestimmt die Konformität einer Partei zur BRD - alle anderen werden nicht zugelassen; wie soll sich da je etwas seit den Vierzigern geändert haben ?

Sicher arbeiten in einer Partei (natürl./legale/jurist.) Personen; diese tote Entitäten sollen ein Volk inkl. den Menschen repräsentieren können? Jede Person ist nach EG BGB 10 unfrei ! - und kann damit keine Handlung entgegen der gegebenen Festsetzung unternehmen.
=> Einführungs G. BGB
Mich wundert nicht, daß noch die Gesetze von 1933 ( zB Justizbeitreibungsordnung, Schornsteinfeger G, .. ) eingesetzt werden - es kann auch gar nicht anders sein.


 

Ohne Friedensregelung, -vertrag keine Souveränität, damit keine Staatlichkeit oder Hoheitlichkeit.


Deshalb wird weiterhin das GG genutzt, welches auf HLKO Art. 43 basiert: ein Instrument des Krieges/-rechts.
Creifeld belegt, daß die BRD nur eine Verwaltung und kein Staat ist - damit existieren keine staatlichen Befugnisse.

Frage: welche Gesetzbücher werden im (weiterhin bestehenden) Kriegsfall obsolet ?

Frage: wann wurde unter Einbeziehung des Volkes eine Staatsgründung durchgeführt und wo ist die - wann unterzeichnete - Staatsgründungsurkunde hinterlegt (ich meine nicht den 3.10.) ? - nicht nur für die BRD sondern jedes Bundesland.

 

Normative Kraft des Faktischen

Damit ist gemeint dass die Handlungsweise der Menschen Tatsachen schaffen und diese langfristig zu Normen werden --- und eben diese Handlungsnormen der Menschen ( also durch ihr Handeln ) bestimmen auch die Wirklichkeit bei Gericht / der Rechtsetzung.
http://www.rechtslexikon.net/d/normative-kraft-des-faktischen/normative-kraft-des-faktischen.htm
Normative Kraft des Faktischen (Rechtssoziologie, Rechtsphilosophie)
bedeutet, dass durch die tatsächliche Entwicklung ein Zustand geschaffen wird, den die Rechtsordnung anerkennt, z.B. Durchsetzung einer durch Revolution an die Macht gelangten Regierung.
Dies ist eine auf den Rechtsgelehrten Georg Jellinek (1851-1911) zurückgehende Wendung, die den Geltungsgrund des Rechts - in Abkehr von naturrechtlichen Traditionen (Naturrecht) - nicht in der gleich bleibenden Natur des Menschen oder in der Vernunft, sondern in den tatsächlichen Gewohnheiten des geschichtlich-sozialen Lebens sieht. Das Gewohnheitsrecht, das die n.K.d.F. verkörpert, steht i.d.R. gegen staatlich gesetztes Recht (Lex Legatis oder sog. positiv gesetztes Recht). Die soziale Wirklichkeit beeinflusst insoweit den Rechtsetzungsprozess, als sich auch das Recht an ihr und den sie prägenden Wertvorstellungen stets von neuem bewähren muss.

Umkehrschluß: da die Parteien die Aufgabe haben, den (politischen) Bildungsprozeß der Bevölkerung zu "fördern", nimmt jede - primär die regierende Partei - grundlegenden Einfluß auf die gesellschaftlichen Wertvorstellungen, welcher bereits hintergründig im Kindergarten beginnt. Nachdem wiederum die regierende Partei Richter und Staatsanwälte bestimmt, existieren keine unbeeinflußten ( nicht - manipulierte ) geschichtlich-soziale Gewohnheiten.

Dies ( denn nach meiner absoluten Überzeugung war Georg Jellinek kein Rechtsgelehrter, sondern das handaufhaltende Sprachrohr der Macht, um der Bevölkerung ein übergeordnetes Recht(system) zu vermitteln, dem sie sich zu beugen haben ( identisch zur Kirche mit ihrer Aussage: gebt dem Kaiser, was des Kaisers ist, wobei sie maßgeblichen Einfluß durch Bann und Krönung auf die weltliche Macht(struktur) ausübt(e)) ist das Gummiband, welches die Macht immer einbaut, um nie wegen Rechtsbeugung belangt werden zu können, da jede faktische Rechtsbeugung auf unveränderlichen Rechtsnormen beruhen muß. Da es gemäß Lex Legatis, dem Standesrecht und der "Normative Kraft des Faktischen" jede unveränderliche Rechtsnorm durch die "Hintertür" aufgehoben wird, gibt es kein Recht, welches ein Mensch bei Gericht einfordern kann, denn diese arbeiten im positiven Recht und nicht unter Beachtung des Naturrechts ( nur das Naturrecht enthält absolute Normen !).

Ein Praxisbeispiel: unabhängig von der Bindung der Kinder an beide Eltern, an die Großeltern sowie die Verwandten beider, werden aus "pragmatischen" Gründen die Kinder einem Elternteil - i.d.R. der Mutter ( in 7% aller Fälle dem Vater ) - zugesprochen, wobei in mehr als 80% der Fälle die Kinder zum anderen Teil ihres eigenen ICHs ( denn sie bestehen "genetisch" zu 50% aus Vater und zu 50% aus der Mutter ) nach kurzer Zeit keinen Bezug / keine Bindung / keinen Kontakt mehr haben; um nicht immer wieder im Interessen- / Loyalitätskonflikt mit der Erziehungsberechtigten zu stehen, wird auch dieser Teil der eigenen Persönlichkeit innerlich abgetötet.

Egal wie gut oder schlecht der vordefinierte Elternteil ist, dem die Kinder "gehören", bis auf 7% erfahren die Väter vor dem Familiengericht die Normative Kraft des Faktischen durch richterlichen Kindesentzug, mit all dem Verlustschmerz, welchen in den meisten Fällen auch die Kinder in sich tragen, aber wegen dem Loyalitätskonflikt nicht zeigen dürfen. Daß dies so ist, zeigt das MbpS ( Münchhausen by Proxy Syndrom ): sogar Kinder, welche zu Hause fast zu Tode gequält werden ( in den seltesten Fällen sind hier Väter die Täter ), wollen dennoch nach der Genesung in der Klinik zurück nach Hause, da die Bindung zum Elternteil trotz Todesgefahr sehr stark ist.

wiki/Georg_Jellinek: Georg Jellinek war deutscher Staatsrechtler österreichischer Herkunft. Er zählte mit Hans Kelsen und dem Ungar Felix Somlo zur Gruppe der österreichischen Rechtspositivisten; seine Schrift System der subjektiven öffentlichen Rechte enthält die Statuslehre, die auch zur Systematisierung des Grundgesetzes verwendet wird. Aus seiner Allgemeinen Staatslehre stammt seine Drei-Elemente-Lehre zur Anerkennung eines Staates als Völkerrechtssubjekt: „Staatsgebiet“, „Staatsvolk“ und „Staatsgewalt“.
Die sozialethische Bedeutung von Recht, Unrecht und Strafe, 2. Aufl., Berlin 1908, S. 45: „Das Recht wird also, als das erhaltende Moment, das Minimum der Normen eines bestimmten Gesellschaftszustandes bilden, d. h. diejenigen Normen umfassen, welche die unveränderte Existenz eines solchen sichern.“

Mein Ablehnung von Georg Jellinek  läßt sich durch seine Definition vom Staat erklären, denn für ihn braucht es die Gewalt, um das Völkerrechtssubjekt Staat zu schaffen. Damit hat er der damals herrschenden Monarchie den Gefallen getan, sie als unabänderliche Wirklichkeit für die Menschen festzuschreiben - auch wenn dies heute in Ministerpräsident, etc. umbenannt wurde. Georg Jellinek hat damit die Völker, soll ihr Land als Staat anerkannt werden, in eine Art ewigen Sklavendasein "entlassen"!
Ebenso hat er mit seiner "Normative Kraft des Faktischen" mit seiner Ausführung, daß "das Recht das Minimum der Normen eines bestimmten Gesellschaftszustandes bilden", der Gewalt jede Handhabe gegeben, bei jeder Veränderung eines gegebenen Gesellschaftszustandes das Recht flexibel "anzupassen" - kein Wunder also, daß Frau Beate Merk, bayrische Justizministerin, im November 2006 in ihrem Vortrag auf der internationalen Juristentagung in Nürnberg mitteilte, daß es keine Entnazifizierung der Justiz gegeben hat und mehr als 80% der NS Richter im Amt blieben ( die anderen gingen in Rente oder in die Uni, um die nachkommenden BRD Juristen einzustimmen ).

mit klareren Worten: Georg Jellinek  schaffte die Basis für jede herrschende totalitäre Macht / Herrschaft !


lex legis - lat. : Das Gesetz ( gesetztes Recht / Gesetz )
uni-protokolle.de/Lexikon/Legislative.html:  von lex legis leitet sich die Legislative (auch gesetzgebende Gewalt) ab; diese ist in einer Demokratie eine der drei Gewalten neben Exekutive und Judikative. Sie ist zuständig für die Beratung und Verabschiedung von Gesetzen ( Gesetzgebung ) im inhaltlichen und formellen Sinn sowie für die Kontrolle der Exekutive und der Judikative. In einer repräsentativen Demokratie mit Gewaltenteilung steht die Legislative den Parlamenten zu. lex legis ist die Entscheidung zwischen richtig und falsch.

D.h. um als Legislative das Gesetz als gesetzgebende Gewalt festzusetzen, braucht es die Gewaltenteilung, weil nur dann diese Aufgabe / Funktion der Legislative im Parlament zusteht.
Ohne Gewaltenteilung und ohne ordnungsgemäße Wahl(bedigungen) existiert keine Legislative und damit kein Rechtsbindung an verabschiedete Gesetze, denn ein illegal zusammen gekommenes Parlament kann keine legalen Gesetze erlassen - es wurde dafür nie legitimiert; dennoch werden wir mit einer anderen Rechtwirklichkeit konfrontiert, welche ihre Legalität von der Normativen Kraft des Faktischen ableitet ....., dass durch die tatsächliche Entwicklung ein Zustand geschaffen wurde, den die Rechtsordnung anerkennt - eine an die Macht gelangte Regierung, ohne tatsächliche objektive Legitimierung!  - nun wird verständlich, wieso Georg Jellinek weiterhin als "neutraler Rechtsphilosoph" eingesetzt wird. 

Lex Legis <statute, covenant, agreement> --- einfach auf den Punkt gebracht ist nur eine Vereinbarung: jedes sog. Gericht arbeitet im positiven Recht, welches gemäß < http://www.bpb.de/nachschlagen/lexika/recht-a-z/22776/rechtspositivismus > als {vom Gesetzgeber} gesetztes Gewohnheits- oder Richterrecht zur einzig geltenden Normen wird; sog. soziale Normen genügen als "Recht".
Damit wird zur Lüge (siehe Michael Kohlhaas)!
Es mag zwar - um etwas so erklären zu können, damit es auch von der als Verlierer vorgesehenen Partei akzeptiert wird - vom Gesetzgeber verabschiedete Gesetzbücher geben, aber dies ist ohne Belang. Deshalb finden wir zumeist unter dem Punkt >InKraftTreten< des jeweiligen Gesetzes -(zB http://dejure.org/gesetze/OWiG/135.html Ordnungswidrigkeitengesetz Vierter Teil - Schlußvorschriften (§§ 132 - 135) § 135 (Inkrafttreten) ___ leer ___ ) keinen Eintrag und wenn es mit der Veröffentlichung im BGBl. inkraftreten würde, müßte dieses genauso in dem § stehen.
Also: Lex Legis ist eine Vereinbarung, in der Gewohnheitsrecht als Richterrecht zur einzig geltenden Norm festgesetzt wird.
Die sog. soziale Normen, welche als "Recht" dargelegt werden, wurden vorher durch den Richter, seine Ansichten und den kooperierenden Staatsanwalt bestimmt - wobei dder Justizminister sowohl Staatsanwalt als auch Richter einsetzt - dabei <vor>definieren die Richter durch ihre Entscheidungen die gesellschaftlichen Normen bzw., das was nach ihren Vorstellungen zur Norm werden soll ( der Justizminister legt in seiner Legislaturperiode für die gesamte „Amtszeit“ den Richter und damit dessen gesellschaftliche Weltsicht als (Entscheidungs)Norm für die Bevölkerung fest; dasselbe trifft natürlich auch für BGH / BFH / BVerfG und sicherlich auch IStGH zu). - siehe > Gewaltenteilung

wiki/Rechtspositivismus … bezeichnet eine Lehre, welche die Geltung von Normen allein auf deren positive Setzung („kodifiziertes Recht“; normativer Rechtspositivismus) oder/und ihre soziale Wirksamkeit (soziologischer Rechtspositivismus) zurückführt. D.h. der Rechtsschein des positiven Rechts wird von der Fraktion der Juristen als ordnungsschaffendes Friedensprinzip gesehen; dieser Ordnung respektive dem Frieden ist alles wegen der sozialen Wirksamkeit unterzuordnen. Oder anders ausgedrückt: Lex Legis als positiv gesetztes Recht wird als positiv in Erscheinung getretenes Recht, als Ableitung einer fiktiven gesellschaftlichen bzw. sozialer ungeschriebener „Norm“ des Zeitgeistes, angewandt ( reines „wandelbares“ Gewohnheitsrecht ). Ziel: Setzung einer bezahlten gesellschaftlich akzeptierten Ordnung, unabhängig von Recht und Gesetz, denn das Prinzip des positiven Rechts / des Rechtspositivismus verhindert zuverlässig Rechtsnormen wie zB vor dem Gesetz ist jeder Gleich - GG Artikel 3 (1) oder der UN-Zivilpakt vom 16. Dezember 1966 ( in New York City abgeschlossen
und trat am 23. März 1976 in Kraft ( BGBl. 1973 II 1553 )), welcher die grundlegenden Menschenrechte garantiert: Artikel 26 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben ohne Diskriminierung Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz. – etc.

Nur im Naturrecht ist die Anwendung von Vernunft, Wahrheit, Gerechtigkeit sowie Prinzipien möglich, die auf „göttlichen“ Werten, Güte, Pflichten und originären Rechten beruhen und somit die Einhaltung von grundlegenden Menschenrechten erst ermöglichen ! Schon allein prinzipbedingt ist all dies durch positives Recht unmöglich ! Damit ist jeder Rechtsakt „staatsprinzipbedingte“ Willkür - ohne irgendeinen Bezug zu göttlichen Geboten, Naturgesetze, Vernunft, Gerechtigkeit und Menschenrechten. Gewinnen kann damit nur die gesellschaftlich vorgesehene Partei oder diejenigen, welche durch ihre Position das ganze hintertreiben können wir z.B. Staatsanwälte.
Nachdem auch das Standesrecht der Juristen ebenso eine standesrechtliche Organisation wie die der Ärzte darstellt, garantiert dies die gewünschte gesellschaftliche Ordnung(sprinzip); dafür verhindert es zuverlässig Wahrheit und Gerechtigkeit, denn kein Jurist / Arzt darf gegen einen anderen für seine Lügen, Rechtsbeugung etc. bloß stellen.
 

Konsequenz aus dem positiv gesetzten Recht
     > es bricht jede Rechtsnorm und widerspricht dem Prinzip der Rechtssicherheit <
1.) bestimmte lateinische juristische Phrasen stehen für unumstößliche Rechtsgrundsätze
     - Nemo plus iuris transferre potest, quam ipse habet - niemand kann mehr Rechte übertragen, als er inne hat
2.) das Grundgesetz wird zumindest für diejenigen, welche darauf schwören, als ein wörtlich zu nehmendes Basic Law verstanden
     genügend Urteile / BVerfGE vermitteln ebenfall diese Auffassung
3.) BGB, StPO, StGB, VwvfG, etc. werden zumindest gegen die eigene Bevölkerung wörtlich angewandt
4.) BVerfGE haben Gesetzeskraft - also ebenfalls wörtlich zu nehmen
5.) die Unterzeichnung internationaler / völkerrechtlicher Verträge und Pakte sind ebenfalls wörtlich zu nehmen
     - UN Charta der Menschenrechte
     - Internationaler_Pakt_über_bürgerliche_und_politische_Rechte
     - Internationaler_Pakt_über_wirtschaftliche,_soziale_und_kulturelle_Rechte
     - Völkerstrafgesetzbuch ( 2002 VStGB )
etc.
Explizit will ich dazu auch das zwingendes Völkerrecht (ius cogens) hervorheben:
Zu unterscheiden ist zwischen abwandlungsfähigem, „nachgiebigem“ Recht (ius dispositivum) und zwingendem Recht (ius cogens)
In dem Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge (Wiener Vertragsrechtskonvention) von 1969 wurde die Existenz zwingender Völkerrechtsnormen anerkannt. Art. 53 S. 2 der Wiener Vertragsrechtskonvention enthält eine Legaldefinition von ius cogens.
Diese ist entsprechend auf Völkergewohnheitsrecht – eventuell auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze – übertragbar.
Eine zwingende Norm des allgemeinen Völkerrechts ist demnach „eine Norm, die von der internationalen Staatengemeinschaft in ihrer Gesamtheit angenommen und anerkannt wird als eine Norm, von der nicht abgewichen werden darf und die nur durch eine spätere Norm des allgemeinen Völkerrechts derselben Rechtsnatur geändert werden darf.“

Konsequenz: jedes Urteil, welches unter Berücksichtigung von lex legis, dem Rechtspositivismus, der "Normative Kraft des Faktischen", .. ergeht / ergangen ist ( und dies dürfte tatsächlich jedes je ergangene Urteil / Beschluß sein ), ist nicht nur wegen Sittenwidrigkeit zurückweisen, denn es ergeht mittels arglistiger Täuschung im Rechtsverkehr, da der Betroffene im Glauben gelassen wird, daß unumstößliche Rechtssätze/-prinzipien eine Rechtsgarantie darstellen, sondern es verstößt in der Regel auch gegen den ius cogens.
Tatsächlich es sich bei "unserer Rechtsprechung im positiven Recht" nur um ein ordnungsschaffendes Friedensprinzip unter diesem Deckmantel der Rechtsprechung, welche jede unveränderlich erscheinende Rechtsnorm biegt / beugt und bricht.
Dieses wird vervollständigt durch den Richtereid:  http://www.buzer.de/gesetz/2075/a29427.htm 
Deutsches Richtergesetz (DRiG) k.a.Abk.; neugefasst durch B. v. 19.04.1972 BGBl. I S. 713; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2515; Geltung ab 29.04.1972  FNA: 301-1; 3 Rechtspflege 30 Gerichtsverfassung und Berufsrecht der Rechtspflege 301 Richter
Fünfter Abschnitt Besondere Pflichten des Richters  § 38 Richtereid     1 Gesetz verweist aus 2 Artikeln auf § 38
(1) Der Richter hat folgenden Eid in öffentlicher Sitzung eines Gerichts zu leisten:
"Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen, so wahr mir Gott helfe."

D.h. der Richter ist per Eid nur an Wahrheit und Gerechtigkeit gebunden ! Zwar schwört er auch Treue gegenüber dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und dem Gesetz - jedoch das Wort NUR bedeutet Exklusivität / exklusive Bindung des Handels.
Damit führt der tagtägliche Einsatz vom oben genannten auch zum richterlichen Meineid - auch aus dem Grunde, weil ein "beliebig" (fest)gesetztes Recht unvereinbar mit gerecht / Gerechtigkeit und Wahrheit ist - denn es ist nur festgelegt und keine Festlegung kann den individuellen Fall berücksichtigen, was jedoch für Gerechtigkeit und Wahrheit zwingend erforderlich ist.
Jedes Urteil stellt damit auch Pflichtverletzung dar und dürfte damit unter das Willkürverbot fallen, denn es werden keine Rechtsnormen sondern willkürlich festgesetztes Recht nach Gewohnheits- und Friedensprinzip als einzige Richtschnur angewandt.
Da keine Rechtsnormen angewandt werden, fehlt jedem Urteil die Rechtssicherheit ! - und ist schon allein deshalb abzuweisen.

 

Gewaltenteilung

Die Rechtsprechende Gewalt wird von der Exekutive bestimmt und ist damit keine eigenständige Macht, wie sie es nach dem Prinzip der Gewaltenteilung zwingend zu sein hat. Der Justizminister ist nicht nur die einsetzende Macht für Richter und Staatsanwälte, durch ein rotierendes System wechseln sich Richter und Staatsanwälte in ihrer Funktion / Aufgaben ab, um nur ja sicher zu stellen, daß kein Staatsanwalt gegen einen Richter vorgeht, denn nach einem Durchwechseln, ist der früher angeklagte Richter nun selbst Staatsanwalt und kann sich rächen - damit ist neben dem Standesrecht - sicher gestellt, daß es niemals unabhängiges, objektives Recht gibt.

In Zusammenhang mit Ratifizierung von Gesetzen, bedarf es in Demokratien neben dem staatlichen Völkerrechtssubjekt und hoheitlicher Machtbefugnisse auch die Rechtstaatlichkeit. In der BRD hat bis heute keine Übertragung der Rechtsprechenden Gewalt auf einen eigenen Machtträger stattgefunden, dabei hatte die BRD grundgesetzrechtlich die Gewaltenteilung zwingend einzuführen [Art 20 Abs. 2 und 3, 92 und 97 Grundgesetz]. Die Realisierung durch eine Umsetzung in konkrete Staatsstrukturen hat aber bis heute nicht stattgefunden.

Die Rechtsprechende Gewalt ist nach wie vor in der Exekutive eingebunden.
In der BRD wählt das Parlament nur die Spitze der Exekutive [den Regierungschef]. Der Justizminister ist ein vom Regierungschef ernanntes Regierungsmitglied und führt die Rechtsprechende Gewalt als ein Ressort der Exekutive. Die Gerichte werden als „nach geordnete Behörden“ der Regierung gesehen und behandelt. In der BRD entscheiden die Justizminister über Auswahl, Anstellung und Beförderung von
Richtern ( das Bundesparlament setzt die Bundesrichter - BGH, BVerfG etc. ein ) - zumeist allein, selten in einer für sie je nach Bundesland mehr oder weniger verbindlichen Zusammenarbeit mit Mitwirkungsgremien. In der BRD führen Minister die oberste Dienstaufsicht über die Richterinnen und Richter. In der BRD sind die Gerichtspräsidenten in ihrer Eigenschaft als Behördenleiter Beamte und damit dem Justizminister nach geordnete Organe der Exekutive. Richter sind sie nur ausnahmsweise und nur dann, wenn sie auch tatsächlich richterlich tätig werden (z.B. Prozeßakten bearbeiten oder Gerichtsverhandlungen leiten, gleichrangig den anderen Zivilrichtern, Strafrichtern, Verwaltungsrichtern, Sozialrichtern etc.). In der dem Justizminister weisungsunterworfenen Beamteneigenschaft sind die Gerichtspräsidenten Leitungsorgane der Justizverwaltung und die Vorgesetzten der an den Gerichten beschäftigten Beamten, Angestellten und Arbeiter. In ihrer Beamteneigenschaft führen sie aber auch die unmittelbare Dienstaufsicht über die Richter. Als beamtete Vorgesetzte schreiben sie die für den beruflichen Lebensweg der Richter entscheidenden Dienstzeugnisse. In der BRD unterstehen die Richter der Auf-
sicht von Regierungsbeamten. Gerichtspräsidenten als weisungsgebundene, der Regierung zu Loyalität verpflichtete Beamte repräsentieren die Gerichte nach außen, nicht Richter.
Die Exekutive [Justizverwaltung] nimmt auf die Besetzung der Richterdienstgerichte die Justizverwaltung maßgeblichen Einfluß ! In der BRD wurden also keine drei Staatsgewalten miteinander „verschränkt“; es hätte sie erst einmal geben müssen. In der BRD sind die Staatsanwälte den Weisungen der Justizminister {d.h. dasselbe Referat des Justizministers ernennt Staatsanwälte und Richter - damit ist auch im Gerichtssaal keine Trennung gegeben und gemeinsame Interessen beherrschen jedes Verfahren: Abhängigkeit der Judikative von der Exekutive} unterworfen und Justizminister sind in der Regel Politiker einer Regierungspartei, d.h. in der BRD ist die Justiz fremdbestimmt. Sie wird von einer anderen Staatsgewalt - der Exekutive - gesteuert, an deren Spitze die Regierung steht. Deren Interesse ist primär
auf Machterhalt gerichtet - dabei haben nach Menschenrechtskonvention Richter keine Diener der Macht, sondern Diener des Rechts zu sein, aber nicht in der BRD, die dadurch auch kein Rechtsstaat ist und somit das Basiskriterium der unabhängigen Gerichte auch nach Völkerrecht ( GG 25 ) nicht erfüllt.

> Nemo plus iuris transferre potest, quam ipse habet - niemand kann mehr Rechte übertragen, als er inne hat

Zur deutschen Justiz wurde von dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts von Nordrhein-Westfalen Dr. Paulus van Husen schon im Jahre 1951: „....Das Grundübel liegt in der Richterernennung durch die Exekutive.
Zunächst besteht die häufig verwirklichte Gefahr, daß für das Richteramt ungeeignete Personen aus sachfremden Gründen, die der Exekutive nützlich erscheinen, ernannt werden. Wie soll ein Richter unabhängig sein, der sein ganzes Leben lang hinsichtlich der Beförderung in Aufrückestellen von der Exekutive abhängt.
Nicht jeder Mensch ist zum Märtyrer für eine Idee geboren, andererseits hat aber jeder Mensch die Pflicht, für seine Familie und sein eigenes Fortkommen zu sorgen. Die richterliche Unabhängigkeit ist eine verlogene Angelegenheit, so lange dies System besteht.
[......]
Ein ganz böses Kapitel ist die sogenannte Dienstaufsicht der Exekutive, die tausend Hände hat, um den Richter abhängig zu machen und die Rechtsprechung zu beeinflussen.
[......]
Eine ganz böse Fessel liegt ferner in dem Umstand, daß die Gerichte nicht selbst ihre Haushaltsmittel bei der Legislative beantragen, ihre Forderungen dort begründen und nur ihr gegenüber für die Verwendung verantwortlich sind, daß all das vielmehr in der Hand der Exekutive ist.
[......]
Den Gerichten kann also von der Exekutive der Brotkorb nach Belieben je nach Wohl- oder Schlechtverhalten höher gehängt werden. Daß man trotzdem von unabhängigen Gerichten spricht, ist einfach eine Verletzung der Wahrheit. Um so grotesker wirkt sich das alles bei den Verwaltungsgerichten aus. Der Kontrolleur ist wirtschaftlich völlig in der Hand des Kontrollierten.
Der Kontrollierte sucht sich die Richter aus, hält sie durch Beförderungsaussichten und Dienstaufsichtsmittel in Atem, mißt ihnen jährlich die sachlichen Bedürfnisse zu“. Das Grundgesetz fordert die Gewaltenteilung.
Damit können keine Gesetze erlassen / ratifiziert werden, denn die Legalität der Gesetze kann nicht gewährleistet werden, da jedes Urteil durch Grundgesetzverstoß und damit illegitim Zustande kommt und es keine Richter gibt, welche unabhängig die Rechtsstaatliche Konformität irgendeines Gesetzes prüft oder festlegt. Kein Staatsanwalt kann wegen Befangenheit gegenüber seinem Brötchengeber ein Verfahren durchführen: gemäß „ nemo iudex in causa sua“ - es existiert keinerlei „unabhängige“ Gerichtsbarkeit in Deutschland
=> nemo iudex in causa sua: no-one should be a judge in their own cause. It is a principle of natural justice that no person can judge a case in which they have an interest. << da jedoch alle Richter politische Richter sind, da sie von derselbigen eingesetzt werden und der JustizMin. ihr "Vorgesetzter" ist, vertreten alle Richter immer "staatliche" Interessen und können niemals ein faires Verfahren führen
Die Vereinten Nationen bekennen sich zur Gewährleistung und zum Schutz der Menschenrechte jedes einzelnen.
Dieses Bekenntnis erwächst aus der Charta der Vereinten Nationen: Artikel 10 Jeder hat bei der Feststellung seiner Rechte und Pflichten sowie bei einer gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Beschuldigung in voller Gleichheit Anspruch auf ein gerechtes und öffentliches Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht.
Gewaltenteilung in der BRD – unmöglich durch die Gesetze ( ihre EG´s wurden aufgehoben !):
Der Staatsanwalt macht die Anklageerhebung - Strafprozeßordnung (StPO): §160 (1) Sobald die Staatsanwaltschaft durch eine Anzeige oder auf anderem Wege von dem Verdacht einer Straftat Kenntnis erhält, hat sie zu ihrer Entschließung darüber, ob die öffentliche Klage zu erheben ist, den Sachverhalt zu erforschen. etc.
Staatsanwälte als Beamte sind weisungsgebunden, wie es im Gerichtsverfassungsgesetz steht: GVG § 146 Die Beamten der Staatsanwaltschaft haben den dienstlichen Anweisungen ihres Vorgesetzten nachzukommen.
Die Vorgesetzten eines Staatsanwaltes sind GVG § 147 Das Recht der Aufsicht und Leitung steht zu:
1. dem Bundesminister der Justiz hinsichtlich des Generalbundesanwalts und der Bundesanwälte;
2. der Landesjustizverwaltung hinsichtlich aller staatsanwaltschaftlichen Beamten des betreffenden Landes;
3. dem ersten Beamten der Staatsanwaltschaft bei den Oberlandesgerichten und den Landgerichten hinsichtlich aller Beamten der Staatsanwaltschaft ihres Bezirks.
Keine Unabhängigkeit gegenüber dem Staat § 141 GVG: Bei jedem Gericht soll eine Staatsanwaltschaft bestehen. Eine Staatsanwaltschaft ist eine Behörde und der Staatsanwalt ist nur ein Mitglied dieser Behörde - also Beamte der Staatsanwaltschaft. Beamte sind weisungsgebunden - § 144 GVG: Besteht die Staatsanwaltschaft aus mehreren Beamten, so handeln die dem ersten Beamten beigeordneten Beamten als dessen Vertreter.
Damit kann kein Staatsanwalt als eigenständiges Subjekt auftreten; zudem ist er lediglich Vertreter seines Chefs und wie alle Vertreter ist er an die Weisungen des Vertretenen gebunden. Und Chefs hat der Staatsanwalt viele: der Dezernent, den Abteilungsleiter (Oberstaatsanwalt), deren Behördenleiter (Leitender Oberstaatsanwalt), der Behördenleiter ist den Weisungen des Generalstaatsanwaltes unterworfen und letztlich der Justizminister. Dieser kann in jedem Einzelfall in die Arbeit des Staatsanwaltes eingreifen und das tut er auch. Auf die Frage zu den Einflüssen der Politik: Christoph Frank (Vorsitzender des deutschen Richterbundes): ,,Schriftliche Weisungen sind selten. Weil aber das Weisungsrecht immer im Raume steht, kann informell Einfluss genommen werden. Es besteht die Gefahr vorauseilenden Gehorsams. [...] In Fällen von besonderem Interesse muss die Staatsanwaltschaft dem jeweiligen Justizministerium Bericht erstatten. Sie hat dabei mitzuteilen, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Wenn der Minister anderer Meinung ist, kann er intervenieren.”
Christoph Frank im Interview mit der Hannoverschen Allgemeinen Zeitung am 11. August 2003
D.h. die Staatsanwälte waren von Anfang an ein Instrument der Regierenden, die früher wie heute damit ihre Machtinteressen durchsetzen wollen. Das ist das Ergebnis der Forschungen von Dr. Peter Collin in dem Artikel
"Die Geburt der Staatsanwaltschaft in Preußen" vom März 2001 im Forum historiae iuris, http://s6.rewi.hu-berlin.
de/online/fhi/articles/0103collin.htm. Hinter dem "Wächter des Gesetzes" verbirgt sich das "Organ der Staatsregierung"


Quelle: http://www.scribd.com/doc/77161318/Gewaltenteilung-in-der-BRD-Teil-1-Die-Judikative
Gewaltenteilung in der BRD – Teil 1: Die Judikative
Wie wahrscheinlich jeder weiß, ist der Staatsanwalt derjenige, der in einer Strafsache die Anklage erhebt. Also, wenn ich jemanden wegen einer Straftat anzeige, dann ermittelt Staatsanwalt und erhebt Anklage - Wie es auch in der Strafprozeßordnung (StPO) geschrieben steht:
StPO §160(1) Sobald die Staatsanwaltschaft durch eine Anzeige oder auf anderem Wege von dem Verdacht einer Straftat Kenntnis erhält, hat sie zu ihrer Entschließung darüber, ob die öffentliche Klage zu erheben ist, den Sachverhalt zu erforschen.(2) Die Staatsanwaltschaft hat nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln und für die Erhebung der Beweise Sorge zu tragen, deren Verlust zu besorgen ist. (3) Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft sollen sich auch auf die Umstände erstrecken, die für die Bestimmung der Rechtsfolgen der Tat von Bedeutung sind. ...
Nun ja, sollte man eigentlich meinen, aber dies ist nur “eine Seite der Medaille”, denn Staatsanwälte sind Beamte, wie es im Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) steht, und die sind nun mal weisungsgebunden: GVG § 146
Die Beamten der Staatsanwaltschaft haben den dienstlichen Anweisungen ihres Vorgesetzten nachzukommen.
Die Vorgesetzten eines Staatsanwaltes GVG § 147
Das Recht der Aufsicht und Leitung steht zu:
1. dem Bundesminister der Justiz hinsichtlich des Generalbundesanwalts und der Bundesanwälte;
2. der Landesjustizverwaltung hinsichtlich aller staatsanwaltschaftlichen Beamten des betreffenden Landes;
3. dem ersten Beamten der Staatsanwaltschaft bei den Oberlandesgerichten und den Landgerichten hinsichtlich aller Beamten der Staatsanwaltschaft ihres Bezirks.
“Damit tritt der Staatsanwalt – wenn man es überspitzt ausdrücken will – nicht einmal als eigenständiges Subjekt auf, er ist lediglich Vertreter seines Chefs und wie alle Vertreter ist er an die Weisungen des Vertretenen gebunden. Und Chefs hat der Staatsanwalt viele: der einfache Dezernent hat als unmittelbaren Vorgesetzen einen Abteilungsleiter – meist einen Oberstaatsanwalt –, Oberstaatsanwalt und Staatsanwalt haben als Chef einen Behördenleiter mit dem Titel Leitender Oberstaatsanwalt -, der Behördenleiter ist den Weisungen des Generalstaatsanwaltes unterworfen und letztlich steht in der Hierarchie ganz oben der Justizminister. Er kann in jedem Einzelfall in die Arbeit des Staatsanwaltes eingreifen und das tut er ...
Auf die Frage, wie oft solche Einflussversuche der Politik stattfinden und wie sie genau funktioniere antwortet Christoph Frank (damals stellv., heute Vorsitzender des deutschen Richterbundes): ,,Schriftliche Weisungen sind selten. Weil aber das Weisungsrecht immer im Raume steht, kann informell Einfluss genommen werden. Es besteht die Gefahr vorauseilenden Gehorsams. [...] In Fällen von besonderem Interesse muss die Staatsanwaltschaft dem jeweiligen Justizministerium Bericht erstatten. Sie hat dabei mitzuteilen, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Wenn der Minister anderer Meinung ist, kann er intervenieren.”
Die Geburt der Staatsanwaltschaft erscheint also im Licht des Fortschritts und der Humanisierung der Strafrechtspflege. Dabei gibt es jedoch gute Gründe, dieser Deutung zu misstrauen. Der erste ergibt sich aus der Regelung des Unterstellungsverhältnisses der Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwälte unterlagen dem Weisungsrecht des Justizministers. Aufgaben, die früher das unabhängige Gericht wahrnahm, waren nun einer weisungsabhängigen Behörde anvertraut. Der zweite Misstrauensgrund steht mit dem bisher bekannten Teil der Gesetzgebungsgeschichte selbst im Zusammenhang. Die preußischen Gesetzentwürfe, die die Regelungen zur Staatsanwaltschaft enthielten, waren schon vor Ausbruch der Revolution von 1848 ausgearbeitet worden . Eine vorauseilende Erfüllung liberaler Reformforderungen konnte von diesen Männern, die man keinesfalls als politisch liberal einstufen kann, nicht erwartet werden. Eigentlich ist Frau Merkel derzeit die einzige, die das Justizministerium anweisen könnte Verfahren zuzulassen und einzuleiten, da sie am längeren Hebel sitzt, weil sie Minister entlassen kann.

http://cleanstate.de/Der_weisungsgebundene_Staatsanwalt.html
Christoph Frank im Interview mit der Hannoverschen Allgemeinen Zeitung am 11. August 2003
https://www.wsws.org/de/2001/feb2001/fisc-f23.shtml (aufgerufen am 04.01.2012)
Peter Colin: Die Geburt der Staatsanwaltschaft in Preußen
http://fhi.rg.mpg.de/articles/0103collin.htm (aufgerufen am 04.01.2012)
vgl.: Oliver Janich: “Das Kapitalismus Komplott”, FinanzBuch Verlag, 2011,5. Auflage, S.373
http://cleanstate.de/Der_weisungsgebundene_Staatsanwalt.html
Der weisungsgebundene Staatsanwalt Von Norbert Schlepp*, Porta Westfalica geschichtlicher Hintergrund - der Strafrichter führte die Untersuchungen selber, erhob Anklage und fällte gleichzeitig auch das Urteil. Erstmals in der Französischen Revolution setzte sich der Gedanke durch, dass ein Richter, der einen Tatverdächtigen ermittelte, nicht unbefangen über die Frage entscheiden konnte, ob der von ihm Verdächtigte auch tatsächlich der Schuldige war. Es wurde deshalb eine vom Gericht unabhängige Einrichtung geschaffen, die die Untersuchungen eines Kriminalfalles führte und die Anklage erhob. Dies war die Geburtsstunde des Staatsanwaltes.
Die Demokratisierungsbestrebungen des Jahres 1848 machten auch vor dem Strafprozess nicht halt. Forderungen nach einer Öffentlichkeit des Strafverfahrens und nach einer Mitwirkung eines Staatsanwaltes ließen sich nicht mehr zurückdrängen. Die Stellung des Staatsanwaltes im Strafprozess, die uns heute selbstverständlich erscheint, ist das Ergebnis blutiger Auseinandersetzungen in den Freiheitskriegen, für die viele Kämpfer für eine bessere Demokratie ihr Leben ließen. Nach § 160 StPO entscheidet der Staatsanwalt bei Verdacht einer Straftat darüber, wie der Sachverhalt zu erforschen ist, er entscheidet darüber, ob öffentliche Anklage erhoben wird oder ob die Ermittlungen eingestellt werden, ihm allein obliegt das Anklagemonopol. Im Falle einer Verurteilung obliegt dem Staatsanwalt die Strafvollstreckung (§ 451 StPO). Im Ermittlungsverfahren kann er sich der Mithilfe des gesamten Polizeiapparates und aller anderen Behörden bedienen, wobei die Polizei nicht nur – wie jede andere Behörde - Amtshilfe zu leisten hat, zahlreiche Polizeibeamten sind auch als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft seinen direkten Weisungen unterworfen und dürfen in dieser Eigenschaft Straftaten selbsttätig untersuchen (§§ 161, 163 StPO) Unabhängigkeit gegenüber dem Gericht. Der Staatsanwalt muß gegenüber dem Gericht unabhängig sein, wenn der Sinn und Zweck der Einführung der Staatsanwaltschaft darin bestand, dem Richter die Ermittlungen aus der Hand zu nehmen, damit er letztlich unparteilicher entscheiden kann, dann kann der Staatsanwalt nicht den Weisungen des Gerichtes unterliegen.
Bps: In der Hauptverhandlung lehnt der Verteidiger den Staatsanwalt als befangen ab.
Wer entscheidet über den Befangenheitsantrag? => der Leitende Oberstaatsanwalt.
Unabhängigkeit gegenüber dem Staat
In § 141 GVG heißt es: Bei jedem Gericht soll eine Staatsanwaltschaft bestehen. Eine Staatsanwaltschaft ist eine Behörde und der Staatsanwalt ist nur ein Mitglied dieser Behörde. In den folgenden Normen spricht das GVG dann auch folgerichtig von den Beamten der Staatsanwaltschaft. Beamte sind alle weisungsgebunden.
§ 146 GVG hebt das noch einmal ausdrücklich hervor, in dem es heißt, „Die Beamten der Staatsanwaltschaft haben den dienstlichen Anweisungen ihres Vorgesetzten nachzukommen.“
§ 144 GVG : „Besteht die Staatsanwaltschaft aus mehreren Beamten, so handeln die dem ersten Beamten beigeordneten Beamten als dessen Vertreter.“
Damit tritt der Staatsanwalt nicht einmal als eigenständiges Subjekt auf, er ist lediglich Vertreter seines Chefs und wie alle Vertreter ist er an die Weisungen des Vertretenen gebunden. Und Chefs hat der Staatsanwalt viele: der einfache Dezernent hat als unmittelbaren Vorgesetzen einen Abteilungsleiter – meist einen Oberstaatsanwalt ..
Es gibt vereinzelte Durchbrechungen der vorangestellten Machtbefugnisse des Staatsanwaltes. So wird das o. a. Anklagemonopol der Staatsanwaltschaft durchbrochen bei den Privatklagedelikten des § 374 StPO. Bei den dort aufgeführten Delikten mit zumeist kleinerem Unwertgehalt kann auch der Verletzte selber ohne Einschaltung der Staatsanwaltschaft die Klage erheben. Die Staatsanwaltschaft kann aber – wenn sie will – die Sache jederzeit übernehmen (§ 377 StPO). Der Verletzte die Möglichkeit, die Staatsanwaltschaft zur Anklage zu zwingen. Er kann dann im sog. Klageerzwingungsverfahren (§§ 172 ff StPO) das Gericht anrufen, das dann die Staatsanwaltschaft zur Anklageerhebung verpflichten kann. Die formellen Anforderungen sind hoch und ich rate jedem davon ab.
Ich sehe die fehlende Unabhängigkeit des Staatsanwaltes von staatlichen Weisungen als sehr problematisch an. Mit guten Gründen sollen Richter nach unserem Grundgesetz unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen sein (Art. 97 GG). Für den Staatsanwalt mit seiner dominierenden Rolle im Strafverfahren sollte nichts anderes gelten.
Zu Recht fordern daher der Deutsche Richterbund und die Neue Richtervereinigung seit langem, dass auch die Staatsanwälte endlich diese Unabhängigkeit erhalten. Bislang sind die Politiker diesen Forderungen nicht nachgekommen. Gründe führen sie dafür nicht ins Feld. Man hat den Eindruck, dass die Politiker nur einen Abbau ihrer Macht fürchten und deshalb keine Veränderungen wollen. Geht man zurück auf die historischen Gründe, muss man feststellen, dass der Einfluss des Staates auf den Strafprozess über die Staatsanwaltschaft zugenommen hat.
Die Bürger der Jahre 1832 - 1848 seinerzeit auf die Straße gegangen, um die Allmacht des Staates zu begrenzen und mehr demokratische Freiheiten zu erreichen. Mit den vom Staat gelenkten Staatsanwaltschaften ist das Gegenteil erreicht worden.
*Norbert Schlepp ist Richter am Finanzgericht Niedersachsen
Anders als die herrschende Juristenmeinung glauben machen will, waren die Staatsanwälte von Anfang an ein Instrument der Regierenden, die früher wie heute damit ihre Machtinteressen durchsetzen wollen. Das ist das Ergebnis der Forschungen von Dr. Peter Collin in dem Artikel "Die Geburt der Staatsanwaltschaft in Preußen" vom März 2001 im Forum historiae iuris, siehe http://s6.rewi.hu-berlin.de/online/fhi/articles/0103collin.htm.
Daraus entnommen ist das folgende Zitat: Die Staatsanwaltschaft war also weder ein "Kind der Revolution" noch ist ihre Einführung auf liberal-rechtsstaatliches Gedankengut zurückzuführen. Nahezu unbeeindruckt von der in der Literatur stattfindenden Reformdiskussion entwarf die Ministerialbürokratie eine Staatsanwaltschaft, die den Bedürfnissen der Regierung entsprach. Ihr ging es in erster Linie darum, eine Behörde zu schaffen, die ein Gegengewicht zu den als politisch unzuverlässig verdächtigten Gerichten darstellte, deren Tätigkeit initiierte, kontrollierte und wenn nötig korrigierte. Auf diese Weise, so hoffte man, könnten politische Zwecksetzungen im Strafverfahren ihre Berücksichtigung finden.  Hinter dem "Wächter des Gesetzes" verbarg sich schon immer das "Organ der Staatsregierung". 

Da die BRD gemäß der Aussage von Carlo Schmid nur ein Treuhandsystem ( „ .. es hat den Träger gewechselt ..“ ) ist, kann es kein Staat im Sinne eines eigenen Völkerrechtssubjekts sein - nur Völkerrechtssubjektes verfügen über hoheitliche Gebietskörperschaften als K.d.ö.R.
Noch kein Landratsamt etc. konnte mir eine Körperschaftsurkunde vorlegen ( unisono Antwort: "haben wir nicht" ), damit kann keine Hoheitlichkeit nachgewiesen werden, diese kann also auch nicht bestehen ! Ohne Hoheitlichkeit kann niemand Bestallt werden - es gibt kann weder eine Urkunde noch einen Urkundsbeamten ( siehe Gerichtsschreiben ) geben. Ohne Beurkundung gibt es keine K.d.ö.R. - seien es Landratsämter oder Krankenkassen, Rentenversicherung etc. und damit keine Zwangsmitgliedschaft oder irgendeine Befugnis bspw. Gesetze zu erlassen, etc.

 

Überhang Mandate - BVerfG Entscheid 25 7 12


Das Wahlrecht zum Bundestag verstößt gegen das Grundgesetz. Das Bundesverfassungsgericht erklärte zentrale Bestimmungen für die Verteilung der Abgeordnetensitze mit sofortiger Wirkung für unwirksam. Damit gibt es derzeit kein wirksames Recht für die Sitzverteilung bei Bundestagswahlen. Die Verteilung der Abgeordnetensitze "verstößt in mehrfacher Hinsicht gegen den Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit und das Recht der politischen Parteien auf Chancengleichheit", sagte Gerichtspräsident Andreas Voßkuhle. Der Bundestag muss spätestens im Oktober nächsten Jahres neu gewählt werden. Bis dahin muss der Gesetzgeber ein neues Wahlrecht schaffen.

Die Forderung stellt eine Unmöglichkeit dar.
Einmal wurde mit der letzten Änderung des Parteiengesetzes frühere Grundrechtsverstöße nicht aufgehoben - gegen diese Verstöße führte nur keine Klage zur Annahme derselbigen ( Listenwahl verstößt gegen GG Art. 28 und 38 - dies führte zur Nichtigkeit des Parteiengesetzes und damit zur Nichtigkeit jeder Landes- bzw. Bundestagswahl - ein illegitimes Landes- oder Bundesparlament kann keine legitimen Gesetze erlassen ) - und man muß zwingend von einem nicht GG konformen Parlament ausgehen.
Damit ist dieses weder beschlußfähig noch kann noch konnte es je ein Gesetz ratifizieren - weder seit ihrem Einzug ins Parlament noch in Zukunft; jedes Gesetz dieses Parlament ist widerrechtlich (auch wenn dieses berücksichtigend Andreas Voßkuhle mit „die Verteilung der Abgeordnetensitze mit sofortiger Wirkung für unwirksam“ erklärt und nicht, wie es korrekt wäre, vom 1. Tag an ! „Angesichts der Vorgeschichte des neuen Wahlrechts sieht der Senat keine Möglichkeit, den verfassungswidrigen Zustand erneut für eine Übergangszeit zu akzeptieren“, sagte Voßkuhle. Bereits 2008 hatten die Karlsruher Richter das frühere Wahlrecht für teilweise verfassungswidrig erklärt und innerhalb von drei Jahren eine Neuregelung verlangt)
D.h. das Parlament muß aufgelöst werden und durch Neuwahlen neu zusammengesetzt werden.
Jedoch würden auch die Neuwahlen nichts bringen, da ja niemand da ist, welcher VORHER ein neues, grundgesetzkonformes Parteiengesetz auf den Weg bringen kann !
Eine Pattsituation. - Regierungssprecher Georg Streiter fügte hinzu, das Wahlrecht liege aber „in der Hoheit des Parlaments“, darüber müsse der Bundestag in eigener Zuständigkeit entscheiden.
Heißt: Feindliche Übernahme der Staatsgewalt - GG Art 20 - die Macht geht vom Volk aus !


Zitat RA Lutz Schäfer zu Urteil BVerfG Bundeswahlgesetz: Damit steht fest, daß unter der Geltung des Bundeswahlgesetzes noch nie “der verfassungsmäßige Gesetzgeber” am Werk war.
Was folgt daraus?
Wir als Anwälte werden jetzt in jedem Verfahren, dem nachkonstitutionelles Recht zugrunde liegt, einwenden, daß eben dieses Gesetz wegen verfassungswidrigen Zustandekommens selbst verfassungswidrig und damit nichtig ist!
Dieser verfassungswidrig gewählte Bundestag kann sich doch jetzt nicht hinsetzen und als verfassungswidriges BRD-Organ einfach ein neues Wahlgesetz (oder irgendein anderes Gesetz) beschließen? Dazu hat er keine Legitimation, wie gerade zu hören war. Der gesamte Bundestag nebst seiner Merkel-Regierung ist sofort aufzulösen! Wer dann Neuwahlen ausschreibt unter Geltung welchen Wahlgesetzes, bleibt der Kunst der Staatsrechtler überlassen.
Der Volksentscheid wird eine eminente Rolle spielen.
Der Phantasie sind jetzt keine Grenzen mehr gesetzt: Alle Prozesse nach dem neuen Waffenrecht, KWKG (Kriegswaffenkontrollgesetz) dem neuen BGB, Sozialgesetzbuch und vor allem Steuersachen nach der AO 77 sind darauf zu überprüfen, ob die angewandten Gesetze vom verfassungsmäßigen “Gesetzgeber” erlassen wurden, oder immer nur nur von den paar Leuten, die sich weitgehend selbst gewählt haben. Es wird zu prüfen sein, ob abgeschlossene Verfahren wieder aufzunehmen sind, und ob Schadensersatz- oder Rückforderungsansprüche gegen den BRD-Staat entstanden sind, die den Beträgen in den Rettungsschirmen => ESM ! gleichkommen.
Welche Besoldungs-, Pensions- oder gar Diätengesetze hatten überhaupt Gültigkeit?
Ich fürchte, hier ist jetzt so ziemlich alles weggebrochen. Man denke auch an die gesinnungsstrafrechtlichen Verschärfungen und die daraus resultierenden gefüllten Gefängnisse!
Ich werde jedenfalls jedem raten, und dies auch selbst tun, in den anhängigen Verfahren die gesetzlichen Grundlagen in Zweifel zu ziehen aus dem Gesichtspunkt der Nichtigkeit wegen Verfassungswidrigkeit. Für jedes Verfahren müßte pflichtgemäß eine Vorlage nach Art. 100 GG <(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen ..> an das Bundesverfassungsgericht durchführen. Und dies gilt für nahezu 99% der anhängigen Verfahren bzw. für alle Verfahren, die unter der Geltung des Bundeswahlgesetzes stattfanden. Für die künftige ESM-Entscheidung haben wir damit bereits das erste tragende Argument für die Nichtigkeit. Interessant dürften auch die Wahnsinnsbeschlüsse zu Fragen der EU von Maastricht bis Schengen sein, inkl. Lissabon, ESM usw.

Noch ein Hinweis: eine Verwaltung (Carlo Schmidt) ist kein Staat, weshalb auch der GVG §15 {Zitat: Alle Gerichte sind Staats gerichte .} mit der Installation dieser Verwaltung gelöscht wurde.
Dieses wurde bestätigt durch das bayrische Verwaltungsgericht 93014 Regensburg vom 7. Mai 2010 GSL-0228 durch den Vizepräsidenten Mages - Zitat: Zum Schreiben vom 3.5.2010: Die von Ihnen aufgeführten Gesetze sind nicht mehr existent, auch GVG §15 ist weggefallen.“
 

Einführungs G. BGB
Tja: wer wählt ?
Der Mensch oder ................. ein Konstrukt des Landes ( Staates ), welches selbst nur wieder ein juristischen Konstrukts "BRD" ist ?
Wer hat ein Bankkonto, einen Führerschein, heiratete ? ...... nur das Konstrukt namens natürliche (legale) Person, nicht der Mensch.

Es ist schon verwirrend:
nur der Mensch ist fähig zu lernen, zu verstehen und umzusetzen. Daher kann auch wieder nur der Mensch die Fähigkeit erlernen einen Wagen zu steuern - aber den Führerschein den bekommt die natürliche (legale) Person ausgestellt und nicht der Mensch ( in 1 Punkt "logisch", denn nur die Person ist durch das System von Staaten und Vorschriften begrenzt, daher muß die Person sich ausweisen, um in ihre Grenzen gewiesen werden zu können - der Mensch ist grundsätzlich grenzenlos und daher nicht auf Staatsgrenzen etc. begrenzt ! ).



Das Einführungs G. BGB erklärt das warum: weil der Name dem Recht des Staates ( BRD ist Treuhandverwaltung ! ) unterliegt ! - klar, die Person als die von der BRD künstlich er-/geschaffene tote Entität ist "Eigentum des Schöpfers" - BRD - und unterliegt damit ihrer Gewalt, recht- und hilflos.

Somit können die Schöpfungsprodukte der BRD auch immer nur - sich im Kreise drehend - entsprechend ihrem Schöpfer agieren, identisch zu einer Marionette immer agiert, wie an ihren Fäden gezogen wird.
Wird aber durch irgendeine Handlung der Marionette der Puppenspieler (fachlich oder rechtlich) legitimiert ?
Um als Meister seines Fachs zu gelten, wird der Puppenspieler diese Bestätigung ("Bestallung") nur vom Publikum (Volksentscheid) bekommen können.
 

http://www.welt.de/welt_print/article779393/Ein-Staat-ohne-Legitimation.html

Ein-Staat-ohne-Legitimation: Demokratie ist die politische Form der allgemeinen Freiheit. Die Gesetze müssen der Wille aller Bürger sein. Wenn sie nicht das Volk unmittelbar durch Abstimmungen beschließt, müssen sie im Parlament (eingebettet in den öffentlichen Diskurs) beraten und beschlossen werden. Die meisten Rechtssätze, die in Deutschland gelten, sind aber von den exekutiven Organen der Union als Richtlinien und Verordnungen beschlossen worden, insbesondere im Wirtschaftsrecht. Das Europäische Parlament hat nur begrenzten Einfluss auf diese Rechtsetzung, vor allem aber ist es kein wirkliches Parlament, das die demokratische Legitimation auch nur stärken könnte. Das Stimmgewicht seiner Wähler weicht krass voneinander ab. Die Rechtsetzung der Union kann nicht von den nationalen Parlamenten verantwortet werden, um dem demokratischen Prinzip zu genügen; denn deren Abgeordnete können die Unionspolitik schlechterdings nicht voraussehen. Das demokratische Defizit der Rechtsetzung der Union ist nicht behebbar.

Die Union hat, wie alle zentralistischen Bürokratien, ihre Befugnisse auf alle wirtschaftlich wichtigen Bereiche ausgedehnt, vielfach entgegen dem Text der Verträge. Das ist vor allem das Werk der Kommission und des Europäischen Gerichtshofs, welche die Verträge nicht etwa eng, wie es das Subsidiaritätsprinzip gebietet, handhaben, sondern denkbar weit, oft ohne Rücksicht auf den Wortlaut, aber im Interesse der Integration. Verschiedentlich haben die Mitgliedsstaaten, die "Herren der Verträge", Texte nachgereicht, um den "gemeinschaftlichen Besitzstand" zu festigen.

Die Judikatur der unmittelbaren Anwendbarkeit der Grund- oder Marktfreiheiten hat die an sich völkerrechtlichen Pflichten der Mitgliedsstaaten zu subjektiven Rechten der Unternehmen gewandelt, gewissermaßen zu Grundrechten. Das hat die Gemeinschaft der Sache nach schon 1963 zum Staat gemacht, ein Staat freilich ohne legitimierendes Staatsvolk. Die Mitgliedsstaaten haben sich gegen diesen Umsturz nicht gewehrt, auch nicht deren Gerichte. Seither ist der mächtigste politische Akteur der Europäische Gerichtshof. Sein Leitbegriff ist das Gemeinschaftsinteresse. Die Mitgliedsstaaten können ihre Interessen nur behaupten, wenn der Gerichtshof diese als zwingend anerkennt. Das tut er fast nie. Diese Judikatur hat die weitreichende Deregulierung erzwungen, auch der Daseinsvorsorge (Energie usw.). Der Wettbewerb soll Effizienz und Wohlstand steigern, wird aber von der Kommission ohne rechtsstaatsgemäßen Maßstab, meist im Kapitalinteresse administriert. Marktmächtige Oligopole sollen weltweit wettbewerbsfähig sein. Das Sozialprinzip hat keine Entfaltungschance mehr. Die Gerechtigkeit soll ausgerechnet der Markt herstellen - ohne soziale Ordnung ein globales Ausbeutungsszenario.

Das Herkunftslandprinzip, vom Gerichtshof entgegen dem Vertrag entwickelt, ist ein wesentlicher Hebel der Entdemokratisierung und Entmachtung der Völker. Die Gesetze aller Mitgliedsstaaten entfalten in allen Mitgliedsstaaten Geltung und Wirkung, im Lebensmittelrecht, im Arbeitsrecht, im Gesellschaftsrecht usw. Die Völker können ihre Politik nicht mehr durchsetzen, vielmehr müssen sie ihre Standards nach unten anpassen, um die Wettbewerbsfähigkeit zu wahren. Die Handhabung der Niederlassungsfreiheit etwa macht es möglich, der deutschen Unternehmensmitbestimmung auszuweichen.

Der Gerichtshof hat die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft dekretiert, Abkommen mit dritten Staaten über den Handel mit Waren und Dienstleistungen zu schließen. Nach dem Vertrag sollte die Gemeinschaft lediglich "einheitliche Grundsätze" der "gemeinsamen Handelspolitik" gestalten. Die Folgen sind verheerend. Handelspolitik kann nicht allein dem Freihandel oder allein der Protektion verpflichtet sein. Sie muss der Lage einer Volkswirtschaft gerecht werden.

Die Zuständigkeitspolitik der Union macht die Völker gegenüber der Globalisierung wehrlos. Hinzu kommt die grenzenlose Kapitalverkehrsfreiheit, welche seit 1994 gilt. Sie ermöglicht im Verbund mit den Verträgen der Welthandelsordnung den rücksichtslosen Standortwechsel der Unternehmen in Billiglohnregionen und damit den Verlust von Arbeitsplätzen und des erwirtschafteten Kapitals, das woanders investiert wird.

Die wettbewerbsverzerrende Währungsunion nimmt zudem den Euroländern die Hoheit über die Auf- oder Abwertung ihres Geldes, durch welche sie sich leistungsgerecht am Binnen- und am Weltmarkt behaupten könnten. Im Übrigen leistet Deutschland erheblichen finanziellen Transfer in die Euroinflationsländer, denen wiederum durch die notwendig undifferenzierte Währungspolitik der Europäischen Zentralbank die Wettbewerbsfähigkeit verloren geht.

Die Gewaltenteilung, welche gegen die übermäßige Machtentfaltung der Exekutive gerichtet ist, ist im Unionsstaat nicht verfasst, wenngleich der Vielheit der Mitgliedsstaaten gewisse machthemmende Wirkungen nicht abgesprochen werden können. Die eigentliche Macht haben außer den Staats- und Regierungschefs die Kommission und der Gerichtshof, beide ohne demokratische Legitimation. Im Gerichtshof judizieren Richter, von denen allenfalls einer eine mehr als schmale Legitimation aus seinem Land hat. Diese mächtigen und hoch bezahlten Richter werden ausgerechnet im Einvernehmen der Regierungen ernannt, auch nur für sechs Jahre, aber mit der Möglichkeit der Wiederernennung. Das schafft keine Unabhängigkeit. Einen größeren Tort kann man dem Rechtsstaat kaum antun, zumal diese Richter alle rechtlichen Grundsatzfragen für etwa 500 Millionen Menschen entscheiden. Der Grundrechteschutz leidet schwere Not, seitdem die Gemeinschaftsordnung unser Leben weitestgehend bestimmt. Seit seinem Bestehen hat der Gerichtshof, der, gedrängt vom Bundesverfassungsgericht, die Grundrechteverantwortung an sich gezogen hat, nicht ein einziges Mal einen Rechtssatz der Gemeinschaft als grundrechtswidrig erkannt.

Der Verfassungsvertrag, der in Frankreich und in den Niederlanden gescheitert ist, den die Bundeskanzlerin als Ratspräsidentin aber wieder beleben will, hat den Wechsel der Union von der völkerrechtlichen Organisation, dem Staatenverbund, zum Bundesstaat mit fast allen existenziellen Staatsbefugnissen auch textlich vollzogen. Er benutzt die Sprache des Staatsrechts, nicht mehr die des Völkerrechts. Freilich wird die demokratische Legitimation, die nur ein existenzieller Staat, nämlich ein Staatsvolk, einer solchen Staatsgewalt geben könnte, nicht gestärkt, weil es das Volk "Europas" nicht gibt. Ohne Referenden aller beteiligten Völker kann ein europäisches Volk nicht entstehen. Diese Referenden aber fürchtet die "Elite" der Parteipolitiker, welche die Union führt, mehr denn je. Der Vertrag hat die Kompetenz-Kompetenzen der Union noch über die geltenden Generalklauseln hinaus ausgeweitet. Die Staats- und Regierungschefs können gar im vereinfachten Änderungsverfahren durch Europäischen Beschluss die Verfassung der "internen Politikbereiche" ganz oder zum Teil ändern, ohne dass der Bundestag und der Bundesrat zustimmen müssten. Betroffen wären die gesamte Wirtschafts-, Währungs- und Sozialpolitik, aber auch der "Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts". Das ist der Versuch eines neuen Ermächtigungsgesetzes. Dass der Vertrag "in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr", aber auch, um "einen Aufruhr oder einen Aufstand rechtmäßig niederzuschlagen", die Todesstrafe wieder ermöglicht, ist kaum bekannt. Sonst hätten unsere Abgeordneten sicher nicht mit Begeisterung zugestimmt.

Wer das Recht verteidigen will, muss aus der Union ausscheiden. Das gäbe die Chance, durch neue Vereinbarungen eine Rechtsgemeinschaft zu begründen, ein europäisches Europa.

Der Autor ist Professor für Öffentliches Recht an der Universität Nürnberg-Erlangen

 



 

 

Meine Empfehlung

Im positiven Recht / im Rechtspositivismus ist weder eine freie, noch unabhängige Entscheidung für den Menschen vorgesehen.
Sicher nicht nur in der Bundesrepublik (in) Deutschland kann keine Gewaltenteilung ( oder staatliches Völkerrechtssubjekt ) oder eine Verfassung nach den Vorgaben von J. J. Rousseau ( Gesellschaftsvertrag ) nachgewiesen werden; damit konnte noch niemals ein Gesetz ratifiziert werden, welches der aus dem Naturrecht kommenden Normativität genügte. Nachvollziehbar, daß Kunstgriffe mit Hilfe von G. Jellinek zur "normativen Kraft des Faktischen" wurden, denn es kann für keine Handlung der staatlichen Gewalt irgendeine Legalität nachgewiesen werden.
Vor einem Gericht des positiven Rechts wird man nur dann gewinnen, wenn die eigenen Ziele konform der gesellschaftlich indoktrinierten staatlichen Sicht sind (wiki/Indoktrination: Indoktrination (lat.: Belehrung) ist eine besonders vehemente, keinen Widerspruch und keine Diskussion zulassende Belehrung. Dies geschieht durch gezielte Manipulation von Menschen durch gesteuerte Auswahl von Informationen, um ideologische Absichten durchzusetzen oder Kritik auszuschalten.).
Hier gilt wieder - siehe rechtskreise_und_ebenen - daß Lex Legis Vereinbarung bedeutet und unsere sog. Staaten ihre Handlungen durch sog. konkludentes Handeln ( das Volk hat gewählt ) als abgesegnet / vereinbart betrachten; das von ihnen geschaffene Kunstobjekt PERSON kann im Sinne eines abgewandelten "Eigentumsrecht" darunter gezwungen werden, aber nicht diejenigen, welche ihre Wieder - Menschwerdung durchführten.

Dazu muß man sich auf absolutes unveränderliches Recht zurückziehen, wie es nur im Naturrecht wieder zu finden ist.

Johannes Messner "Das Naturrecht. Handbuch der Gesellschaftsethik, Staatsethik und Wirtschaftsethik" [Euro 112]

http://www.aktion-leben.de/Hintergruende/sld10.htm
Naturrecht - früher und heute <minimal gekürzt>
Anmerkungen zum gleichlautenden Vortrag von Prof. Wolfgang Waldstein, gehalten am 15. November 2002
Naturrechte sind Rechte, die dem Menschen von Natur aus zustehen - und zwar einzig und allein aufgrund seines Gott gewollten Menschseins. Naturrecht muß man nicht suchen, es ist da. Ohne Naturrecht kann es keine Menschenrechte geben. Jeder Mensch ist als freier Mensch geboren. Dieses Recht des Menschen achten heißt, diese seine natürliche Gestalt und deren immanente Gesetzlichkeit respektieren. Naturrecht setzt die Existenz von Wahrheit voraus. Doch Wahrheit im Sinne von Gottes offenbartem Wort wird heute nicht mehr akzeptiert. Wahrheit ist relativ geworden.
Der Begriff des Natürlichen im Recht wurde bereits von Platon (427-347 v. Chr.) und seinem Schüler Aristoteles (384-322 v. Chr.) definiert. Ein Mensch, so sagen sie, kann Wahrheit erkennen. Man soll sich dabei von seiner Intuition leiten lassen, die auf Vernunft gegründet sein muß. Aristoteles: "Intuitiver Verstand ist eine Gabe der Natur". Später haben die Römer diese Ansichten in ihrem Rechtssystem verankert. Bekannte Fürsprecher waren Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.) und Domitius Ulpianus (170-228). Nach Cicero war der göttliche Sinn höchstes Gesetz: "Die Gesetze müssen mit der Natur in Einklang stehen. Der Schöpfer ist der Grund dieses Rechts. Wer ihn selber leugnet, wird sich selbst bestrafen und zerstören."
Richtig angewandtes Naturrecht ist untrennbar mit dem Glauben und dem Erkennen von Wahrheit verbunden. Mit Beginn der Aufklärung löste sich die Verbindung von Naturrecht und Glauben zusehends auf. Was Naturrecht meint, ist heute vielfach Verfassungsbestandteil. Artikel eins des Grundgesetzes lautet: Die Würde des Menschen ist unantastbar und § 16 des Österreichischen Bürgerlichen Gesetzbuches lautet: Jeder Mensch hat angeborene, durch die Vernunft eingegebene Rechte. Gleichwohl werden diese Paragraphen heute nach Belieben ausgehöhlt. Wer Gott leugnet, schwingt sich nur allzu gern selbst zum Herren über Leben und Tod auf. Immer häufiger zu hören sind Stimmen, die statt Menschen- Personenrechte fordern. Und längst besteht in dem, was Menschsein eigentlich heißt, kein klarer Unterschied mehr zwischen etwas und jemand. So spricht man in der Wirtschaft nicht mehr von Menschen sondern von Human Resources. Dr. Haiber

Johannes Messner - Wiener Schule der Naturrechtsethik: GLAUBE FORMT GESELLSCHAFT
Durch die Glaubensspaltung wird die Einheit von göttlichem Ordo und diesseitiger menschlicher Ordnung grundsätzlich zum Problem. Man sucht nach einer von der umstrittenen Glaubenswahrheit unabhängigen Begründung politisch-sozialer Ordnung (uni-muenster.de).
POLITISCHE THEORIE UND MODERNE NATURRECHTSLEHRE - ANHAND DES SOZIALTHEORETISCHEN ANSATZES JOHANNES MESSNERS
Jeder Glaube, sobald er zu einem vollständig in Bindung auslaufenden Glaubensakt geworden ist, muss sich öffentlich zeigen. Das gehört zum Wesen des Glaubens. Also übt er, gerade als religiöser Glaube, prägende Kräfte auf die Gesellschaft aus. Dies exemplifizierte Lic. iur. can. Alexander Pytlik (Rom) anhand des gesellschaftstheoretischen Ansatzes von Johannes Messner (18911984).
Staat und Kirche müssen zum gerechten Aufbau einer humanen Gesellschaft in genau beschreibbaren Bahnen zusammenwirken.
Das Gesetz der menschlichen Natur: Alle Seiten wissen um eine Art Gesetz oder Regel von Fair play, von anständigem Benehmen oder Sittlichkeit oder wie man es nennen will, über die man sich einig ist - so existiert zwischen allen Parteien eine Übereinstimmung darüber, was Recht und Unrecht ist. Diese Regel oder dieses Gesetz, das bestimmt, was unter Menschen als Recht oder Unrecht zu gelten hat, kennt man unter der Bezeichnung »Naturrecht« (kath-info.de). Dem Menschengeschlecht ist damit die Idee eines natürlichen Sittengesetzes grundsätzlich vertraut.
Die Aktualität des Naturrechts sei unbestritten und für das Gedeihen der Gesellschaft von unbedingter Notwendigkeit. Papst Benedikt XVI., der sich immer wieder - unter anderem in seiner Sozialenzyklika "Caritas in Veritate" für das Naturrecht ausgesprochen.
Vom Naturrecht als "Klammer, die alle Völker zusammenhält" sprach der Leiter des "Instituts für Religion und Frieden" (IRF), Bischofsvikar Werner Freistetter. Er wies damit auf die Verbindung von Naturrecht und Menschenrechte hin. Für den Frieden in der Welt und die Entwicklung der internationalen Gemeinschaft sei es unerlässlich, dass die Würde des Menschen weltweit geachtet wird, so Freistetter.

notwendige Bindung der Gesetzgebung an die naturrechtlichen Grundlagen der Menschenwürde Nationalratspräsident Andreas Khol betonte die aktuelle Bedeutung des Naturrechts Im Hinblick auf die Erfahrungen mit den Totalitarismen des 20. Jahrhunderts sei eine Bindung der
Gesetzgebung an die naturrechtlichen Grundlagen der Menschenwürde notwendig, betonte Khol im Hinblick auf die Arbeiten des österreichischen Verfassungskonvents. Für Messner sei das Naturrecht ein "kulturethisches Anliegen" gewesen.
Der Priester und Naturrechtslehrer habe es als eine der größten kulturethischen Leistungen der Menschheit verstanden, eine politische Ordnung zu schaffen, die den Frieden sichert.
Denn die Friedensordnung sei Voraussetzung dafür, dass möglichst alle Menschen ihre wesentlichen Lebenszwecke erfüllen können.
 Werner Freistetter wies namens der Johannes-Messner-Gesellschaft auf die Verbindung von Menschenwürde, sozialer Gerechtigkeit und globaler Perspektive im Werk Messners hin. Fortschritte in der Naturrechtserkenntnis sind laut Freistetter wichtige Voraussetzung für Reformen in Gesellschaft und Staat sowie für eine humane Völkerrechtsordnung.

15.01.10 um 15:35 Papstrede: Naturrecht bleibt Basis für Bioethik
Vatikanstadt (KNA) Papst Benedikt XVI. hat davor gewarnt, ethische Urteile in der biomedizinischen Forschung auf die Basis von Mehrheitsmeinungen zu stellen. Ein bloßer Konsens sei «brüchig und leicht manipulierbar», sagte der Papst vor den Mitgliedern der
Glaubenskongregation am Freitag. Demgegenüber gebe es ein natürliches Moralgesetz, das für alle Menschen unabhängig von ihrer Glaubenshaltung nachvollziehbar und verbindlich sei. Im Hinblick auf die Tätigkeit der Glaubenskongregation ... wie der Forschung an menschlichen Embryonen und dem Genom an den unbedingten Respekt vor dem Menschen, so Benedikt XVI.
VATIKAN - Papst Benedikt XVI. empfängt die Teilnehmer der Vollversammlung der Päpstlichen Akademie für Sozialwissenschaften in Audienz 8.5.2009 (Vatikanstadt/Fidesdienst) – „Das Naturrecht ist eine von allen erkennbare Basis, auf deren Grundalge alle sich gegenseitig verstehen
und lieben können. Die Menschenrechte sind also endgültig in einem Mitwirken Gottes verankert, der jeden Menschen intelligent und frei geschaffen hat. Wenn man diese solide ethische und politische Basis ignoriert, bleiben die Menschenrechte angreifbar, da ihnen die feste Grundlage fehlt."
 Das Zweite Vatikanische Konzil und dessen Erklärung Dignitatis humanae und meine Vorgänger Paul VI. und Johannes Paul II. haben sich mit Nachdruck auf die Rechte der Gewissensfreiheit und der Religionsfreiheit bezogen, die im Mittelpunkt jener Rechte stehen müssen, die sich aus dem menschlichen Wesen selbst ergeben.
Obschon sie im engen Sinn nicht zu den „Glaubenswahrheiten“ gehörten, erhielten die Menschenrechte jedoch „eine weitere Bestätigung durch den Glauben“, so der Papst, der fortfuhr: „man kann nicht leugnen, dass indem sie in der physischen Welt als geistliche Wesen agieren, Männer und Frauen die eindringlich Präsenz eines Logos spüren, was ihnen erlaubt, nicht nur zwischen Wahr und Falsch, sondern auch zwischen Gut und Schlecht, Besser und Schlechter, Gerechtigkeit und Ungerechtigkeit zu unterscheiden.
Diese Erkenntnisfähigkeit, dieses radikale Eingreifen, macht jeden Menschen fähig, das ‚Naturrecht’ zu erkennen“.
..... „das Naturrecht zu respektieren und die Solidarität und die Subsidiarität in den ärmsten Regionen der Welt und deren Völkern zu fördern, als wirksamste Strategie zur Beseitigung der sozialen Ungleichheit zwischen den Ländern und Gesellschaften und zur Förderung der globalen Sicherheit“.  

 

Vorschlag: alle Stellen - sei es Ministerien, Gerichte, etc. im Vorfeld darüber zu informieren, daß es keine Vereinbarung nach Lex Legis respektive Zustimmung zum positiven Recht gibt; damit existiert auch keine Zustimmung zu irgendeinem Gericht (noch dazu bei
fehlenden Staatsgerichten) und ebenso wenig zu irgendeinem Verfahren, denn es beruht nicht auf GG Art 3 (1) und kann wegen der seit Generationen installierten richterlichen Rechtsnorm als sog. gesellschaftlich akzeptierte Norm immer nur zu Nichtigkeit schon vor Verhandlungsbeginn - gerade mit Bezugnahme zur unabänderlichen Norm, dem Naturrecht - führen.

Durch den Diensteid des Beamten: "Ich schwöre Treue dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Freistaates Bayern. Ich schwöre, den Gesetzen gehorsam zu sein und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen. Ich schwöre, die Rechte der Selbstverwaltung zu wahren und ihren Pflichten nachzukommen, so wahr mir Gott helfe." sind die Aufgaben und Pflicht der Exekutive, aller Beamten, .. eindeutig fixiert.
Deutsches Richtergesetz (DRiG) > § 38 DRiG neugefasst durch B. v. 19.04.1972 BGBl. I S. 713; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2515; Geltung ab 29.04.1972 FNA: 301-1; 3 Rechtspflege 30 Gerichtsverfassung und Berufsrecht der Rechtspflege 301 Richter

§ 38 Richtereid 1 Gesetz verweist aus 2 Artikeln auf § 38
(1) Der Richter hat folgenden Eid in öffentlicher Sitzung eines Gerichts zu leisten: "Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen, so wahr mir Gott helfe."
< also sollte jeder zu Gericht bestellte vom Richter die öffentliche Eidleistung vor jeder Verhandlung verlangen ! >

Wenn das GG gemäß Artikel 146 [Geltungsdauer] Dieses Grundgesetz, .. für das gesamte deutsche Volk gilt, .. dann bindet dieses ( siehe den Beamteneid ) auch die Polizei, Richter, Staatsanwälte, ..
Durch das StAG kennen wir den Zusammenhang / die (Ver)Bindung zum Artikel 116 [Deutsche; Wiedereinbürgerung] (1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt .. - die deutsche Staatsangehörigkeit wurde mit dem 5.2.1934 definiert und wird bis heute von der BRD angewandt / ausgegeben - verstößt dies gegen GG Artikel 139 [Fortgelten der Entnazifizierungsvorschriften] Die zur »Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus« erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen dieses Grundgesetzes nicht berührt.
Das heißt nichts anderes, als daß die Entnazifizierungsvorschriften jeglichem „nationalen“ Recht vorgehen.
Also verlangt die Entnazifizierung durch Entfernung von Richter und Staatsanwalt <=> Wie mir von einem guten Freund gesagt wurde, kann man Verhandlungen beenden, indem man zu Beginn den Richter fragt: „sind Sie deutscher Richter?“ - Ja. „Haben Sie ihren
Richtereid auf das Grundgesetz abgelegt?“ - Ja. „Dann beantrage ich Entnazifizierung!“


Unterschied Naturrecht - positives Recht
                            Naturrecht                                                                     positives Recht

Abgeleitet aus dem göttlichen Willen / der göttlichen Vernunft; damit absolut - dies ist der Grund, weshalb die Verbindlichkeit in der
Normativität des Völkerrechts nur aus der Naturrechtslehre entlehnt werden konnte.
Das Naturrecht ist das übergeordnete Rechtssystem, überpositives Recht der ewigen Ordnung und die Grundlage von Rechtssystemen:
Staats- und Gesellschaftsvertrag und damit die Basis für das gesellschaftliche Zusammenleben.
göttliches, ewiges und natürliches Gesetz (Lex divina, lex aeterna, lex naturalis). Das Naturrecht ist das unabdingbare Fundament jeder Ordnung, mit für alle Zeiten gültigen Rechtsprinzipien, auch der Sittlichkeit und unwandelbar für alle Menschen gültig;  
von Personen/ Personal geschaffenes Recht daher (er)leben wir den Rechtspositivismus:
eine Auffassung von Recht, die dieses mit den positiven, d. h. vom Gesetzgeber gesetzten oder als Gewohnheits- oder Richterrecht geltenden Normen gleichsetzt. Der Rechtspositivismus lässt formale Kriterien der Rechtsentstehung, -durchsetzung oder -wirksamkeit für die Kennzeichnung sozialer Normen als "Recht" genügen, ohne - wie das Naturrecht - eine inhaltliche Bezugnahme und Parallelität zu außergesetzlichen Rechtserkenntnisquellen (göttliche Gebote, Naturgesetze, Vernunft, Idee der Gerechtigkeit, Menschenrechte) als notwendig zu betrachten.< http://www.bpb.de/nachschlagen/
lexika/recht-a-z/22776/rechtspositivismus >

NR: säkular abgeleitet aus der „natürlichen Vernunft“. Die Grundsätze der freien Zustimmung, von Treu und Glauben und der guten Sitten
Ein Rechtssystem, das von Menschen nicht abänderbare Rechte gewährt; unwandelbar sind danach das Recht des Privateigentums und der Familienordnung sowie der Vorrang des Individuums vor der Gemeinschaft und seine Rechte auf Freiheit, Gleichheit, Unversehrtheit, Eigentum und das Streben nach Glückseligkeit ius cogens (lat: zwingendes Recht) der Teil der Rechtsordnung, der nicht abbedungen werden darf = zwingendes Völkerrecht und kann weder durch völkerrechtlichen Vertrag noch durch Gewohnheitsrecht beseitigt werden.
Zum ius cogens gehört der Kern des Gewaltverbots die elementaren Menschenrechte sowie laut ILC Sklavenhandel, Piraterie, Völkermord, das Selbstbestimmungsrecht der Völker. Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge: Art. 53 und Art. 64 setzt die Existenz des ius cogens voraus und ordnet die Nichtigkeit von Vertragsbestimmungen an, die im Widerspruch zum ius cogens stehen; dieser ist Vertrag nichtig und erlischt.
 




 

 

 


Nach oben ] Verfassung 1949 ] Bürgerlicher Tod ] Rechtskreise und Ebenen ] [ Lex Legis ] Illusion und Fiktion ]  1_Historie ] 2_Staat BRD ? ] 3_Demokratie ] 4_Welt des Geldes ] 5_Treuhand_Bedeutung ] 6_die spirituelle Welt ] 8_Lösungsansätze ]

 Freiheit ist selbst bestimmtes Leben ohne Angst       ©