"Was heißt eigentlich: Grundgesetz ?" Rede des Abgeordneten Carlo Schmid im Parlamentarischen Rat, 8. September 1948 [aufgezeichnet in «Der Parlamentarische Rat 1948-1949, Akten und Protokolle» Band 9, herausgegeben vom Deutschen Bundestag und vom Bundesarchiv, Harald Boldt Verlag im R. Oldenbourg Verlag, München 1996, Seite 20 ff. (im Archiv des Bundestages stehen die Protokolle gebunden im Büro von Günther J. Weller)] Was heißt aber «Verfassung"? Eine Verfassung ist die Gesamtentscheidung eines freien Volkes über die Formen und die Inhalte seiner politischen Existenz. Eine solche Verfassung ist dann die Grundnorm des Staates. Sie bestimmt in letzter Instanz ohne auf einen Dritten zurückgeführt zu werden brauchen, die Abgrenzung der Hoheitsverhältnisse auf dem Gebiet und dazu bestimmt sie die Rechte der Individuen und die Grenzen der Staatsgewalt. Nichts steht über ihr niemand kann sie außer Kraft setzen, niemand kann sie ignorieren. Eine Verfassung ist nichts anderes als die in Rechtsform gebrachte Selbstverwirklichung der Freiheit eines Volkes. Darin liegt ihr Pathos, und dafür sind die Völker auf die Barrikaden gegangen.» Aufstand der Völker Europas gegen die oktroyierten Verfassungen, die nicht im Wege der Selbstbestimmung freier Völker entstanden, sondern auferlegt worden sind. Was aber das Gebilde ( der BRD ) von echter demokratisch legitimierter Staatlichkeit unterscheidet, ist, daß es im Grunde nichts anderes ist als die Organisationsform einer Modalität der Fremdherrschaft; denn die trotz mangelnder voller Freiheit erfolgende Selbstorganisation setzt die Anerkennung der fremden Gewalt als übergeordneter und legitimierter Gewalt voraus. Nur wo der Wille des Volkes aus sich selber fließt, nur wo dieser Wille nicht durch Auflagen eingeengt ist durch einen fremden Willen, der Gehorsam fordert und dem Gehorsam geleistet wird, wird Staat im echten demokratischen Sinne des Wortes geboren. Wo das nicht der Fall ist, wo das Volk sich lediglich in Funktion des Willens einer fremden übergeordneten Gewalt organisiert, sogar unter dem Zwang, gewisse Direktiven dabei befolgen zu müssen, und mit der Auflage, sich sein Werk genehmigen zu lassen, entsteht lediglich ein Organismus mehr oder weniger administrativen Gepräges. Was ist nun die Lage Deutschlands heute? Am 8. Mai 1945 hat die deutsche Wehrmacht bedingungslos kapituliert. An diesen Akt werden von den verschiedensten Seiten die verschiedensten Wirkungen geknüpft. Wie steht es damit? Die bedingungslose Kapitulation hatte Rechtswirkungen ausschließlich auf militärischem Gebiet. Die Kapitulationsurkunde, die damals unterzeichnet wurde, hat nicht etwa bedeutet, daß damit das deutsche Volk durch legitimierte Vertreter zum Ausdruck bringen wollte, daß es als Staat nicht mehr existiert, sondern hatte lediglich die Bedeutung, daß den Alliierten das Recht nicht bestritten werden sollte, mit der deutschen Wehrmacht nach Gutdünken zu verfahren. Das ist der Sinn der bedingungslosen Kapitulation und kein anderer. Nach Völkerrecht wird ein Staat nicht vernichtet, wenn seine Streitkräfte und er selbst militärisch niedergeworfen sind. Die Sieger haben in Potsdam ausdrücklich erklärt, erstens, daß kein deutsches Gebiet im Wege der Annexion weggenommen werden soll, und zweitens, daß das deutsche Volk nicht versklavt werden soll. Daraus ergibt sich, daß zum mindesten aus den Ereignissen von 1945 nicht der Schluß gezogen werden kann, daß Deutschland als staatliches Gebilde zu existieren aufgehört hat. ( Durch das Bundesverfassungsgerichtsurteil 2Bvf1/73 (auch 2BvL6/56 und 2BvR373/83) wurde die Existenz des Staates Deutsches Reich unwiderruflich festgestellt. ) Zuerst räumlich betrachtet: Die Volkssouveränität ist, wo man von ihrer Fülle spricht, unteilbar. Sie ist auch räumlich nicht teilbar. Sollte man sie bei uns für räumlich teilbar halten, dann würde das bedeuten, daß man hier im Westen den Zwang zur Schaffung eines separaten Staatsvolks setzt. Das will das deutsche Volk in den drei Westzonen aber nicht sein! Es gibt kein westdeutsches Staatsvolk und wird keines geben! Das französische Verfassungswort: La Nation une et indivisible: die eine und unteilbare Nation bedeutet nichts anderes, als daß die Volkssouveränität auch räumlich nicht teilbar ist. Nur das gesamte deutsche Volk kann «volkssouverän» handeln, und nicht eine Partikel davon. Die erste Einschränkung ist, daß uns für das Grundgesetz bestimmte Inhalte auferlegt worden sind; weiter, daß wir das Grundgesetz, nachdem wir es hier beraten und beschlossen haben, den Besatzungsmächten zur Genehmigung werden vorlegen müssen. Dazu möchte ich sagen: Eine Verfassung, die ein anderer zu genehmigen hat, ist ein Stück Politik des Genehmigungsberechtigten, aber kein reiner Ausfluß der Volksouveränität des Genehmigungspflichtigen ! Vierte Einschränkung: Verfassungsänderungen müssen genehmigt werden. Daraus ergibt sich folgende praktische Konsequenz: Um einen Staat im Vollsinne zu organisieren, muß die Volkssouveränität sich in ihrer ganzen Fülle auswirken können. Damit glaube ich die Frage beantwortet zu haben, worum es sich bei unserem Tun denn eigentlich handelt. Wir haben unter Bestätigung der alliierten Vorbehalte das Grundgesetz zur Organisation der heute freigegebenen Hoheitsbefugnisse des deutschen Volkes in einem Teile Deutschlands zu beraten und zu beschließen. Wir haben nicht die Verfassung Deutschlands oder Westdeutschlands zu machen. Wir haben keinen Staat zu errichten Der Friedenspalast in Den Haag, Symbol der Haager Beiträge zum Völkerrecht Die Haager Landkriegsordnung enthält für Verstöße gegen die in ihr enthaltenen Regeln keine Festlegungen zu Sanktionen für Personen oder Personengruppen. Lediglich der Artikel 3 des zugehörigen Abkommens in der Fassung von 1907 schreibt für den Fall der Verletzung durch eine Vertragspartei eine allgemein formulierte Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz vor. Schwerwiegende Verstöße sind in Deutschland jedoch durch das 2002 in Kraft getretene Völkerstrafgesetzbuch strafbar, insbesondere durch die Paragrafen 9 bis 12. In der Schweiz sind entsprechende Regelungen im 1927 verabschiedeten Militärstrafgesetz, derzeit in der Fassung von 2004, enthalten. In Österreich bilden Artikel 9 des Bundes-Verfassungsgesetzes sowie Artikel 64 des Strafgesetzbuches die rechtliche Grundlage für die Strafbarkeit von Verletzungen der Regeln der Haager Landkriegsordnung. In der DDR regelte der Paragraf 93 des Strafgesetzbuches vom 12. Januar 1968 die Strafbarkeit von Kriegsverbrechen und der Paragraf 84 einen entsprechenden Ausschluss der Verjährung. http://de.wikipedia.org/wiki/V%C3%B6lkerrecht Problematik der demokratischen Legitimation im Völkerrecht [Bearbeiten] Völkerrecht wird durch Delegationen eines Landes in Kommissionen in gemeinsamer Arbeit erstellt. Die Delegationen der verschiedenen Länder bestehen jedoch aus der Exekutive eines Landes, also Mitgliedern der Landesregierung. Diese erlassen Gesetze, welche sie später durchsetzen sollen. In demokratischen Ländern gilt jedoch das Prinzip der Gewaltenteilung, dabei werden Exekutive, Legislative und Judikative voneinander getrennt. Somit wäre eigentlich das Erlassen von Gesetzen Sache der Legislative. Selbstverständlich sind alle Regierungen von Mitgliedsstaaten der UNO bei der Beratung über völkerrechtlicher Verträge involviert, somit auch alle undemokratischen Elemente dieser Welt. Die aus solchen Verträgen resultierenden Bestimmungen gelten aber wiederum für alle. Oft auch ohne, dass sie von einem Staatsvolk abgesegnet wurden. Problematisch wurde diese Entwicklung erst in den letzten Jahren, als es zu einem radikalen Verständniswechsel vom Völkerrecht hin zum internationalen Recht gekommen ist. Die daraus resultierenden Gesetze greifen vermehrt ins Privatleben der Menschen ein, ohne dass diese die Legitimation dazu erteilt haben. Menschheit als Völkerrechtssubjekt [Bearbeiten] Das Völkerrecht begründet Rechte und Pflichten grundsätzlich nur für Völkerrechtssubjekte; lediglich im humanitären Völkerrecht (z. B. Verbot der Diskriminierung, der Folter usw.) kommt eine Direktwirkung völkerrechtlicher Regeln zugunsten von Organisationen oder Privatpersonen in Betracht. Völkerrechtssubjekt sind nur Staaten oder von Staaten geschaffene völkerrechtliche Körperschaften, z. B. die EG, WTO usw. Die Menschheit als solche, also die Gesamtheit aller auf der Erde lebenden Menschen, hat in klassischer völkerrechtlicher Sicht keine Völkerrechtssubjektivität und folglich weder Rechte noch Pflichten. Es gibt zwar die Vereinten Nationen (UNO); aber diese sind im Rechtssinne nur ein Verein von Staaten, nicht aber eine Vertretung der Menschheit als solcher. Die Menschheit als solche existiert für das Völkerrecht gar nicht. http://www.unric.org/index.php?option=com_content&task=view&id=108&Itemid=141